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FG Hamburg Urteil vom 07.09.2010 - 3 K 13/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Taxigewerbe: Schätzung und Benennungsverlangen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gutachten des Sachverständigenbüros Linne + Krause über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes sind geeignete Schätzungsgrundlagen.

Ein Empfängerbenennungsverlangen für hinzugeschätzte Personalkosten und Reparaturen ist in der Regel gerechtfertigt.

Eine geringere Progression der Zahlungsempfänger ist im Rahmen von § 160 AO in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie feststeht.

Bei der Ermessensentscheidung über die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Nichtbenennung (§ 160 AO) kann neben dem Steuerausfall ergänzend auch der Gedanke des Ausfalls von Sozialabgaben bzw. eines Sozialleistungsbetrugs durch die Empfänger berücksichtigt werden.

 

Normenkette

AO § 160 Abs. 1 S. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, § 158; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3, § 40 a Abs. 1-2, 2 a, 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.07.2011; Aktenzeichen X B 187/10)

BFH (Beschluss vom 13.07.2011; Aktenzeichen X B 187/10)

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten bei einer im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Taxigewerbe des Klägers vorgenommenen Hinzuschätzung von Umsätzen über die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach, die Verwertbarkeit und Plausibilität eines Gutachtens als Grundlage für die Schätzung, einzelne Schätzungsparameter sowie die Berechtigung eines Empfängerbenennungsverlangens für entsprechend hinzuzuschätzende Betriebsausgaben.

I.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen mit in den Streitjahren fünf Konzessionen und Fahrzeugen, die teils von ihm selbst, teils von angestellten Fahrern gefahren werden, von denen zwei seine Brüder sind. Der Kläger ermittelt seinen Gew...

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