Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommerzielle Luftfahrt
Leitsatz (amtlich)
Flugbenzin für innerbetriebliche Flüge des Werkverkehrs ist mineralölsteuerfrei.
Normenkette
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 b des Rates vom 27.10.2003; MinöStG § 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Mineralölsteuer- bzw. Energiesteuerbefreiung hat.
Die Klägerin betreibt ein Bekleidungsunternehmen mit weltweit über ... Filialen und ... Mitarbeitern in ... Ländern. Für geschäftliche Flüge setzt sie ein Luftfahrzeug des Typs A ein. Mit diesem Flugzeug werden nach ihren vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter aus geschäftlichen Anlässen befördert.
Für die Zeiträume Kalenderjahr 2005, Kalenderjahr 2006 (Januar bis Juli) und (August bis Dezember) hat die Klägerin Anträge auf Mineralölsteuererstattung bzw. Entlastung von der Energiesteuer gestellt. Mit Bescheid vom 14.02.2008 hat der Beklagte die Vergütung der Mineralölsteuer bzw. die Entlastung von der Energiesteuer abgelehnt. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung erging am 17.11.2008.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Steuerbefreiung bzw. Entlastung weiter. Nach ihrer Auffassung folgt der Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer unmittel aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 a) Mineralölsteuergesetz (MinöStG). Sie verweist insoweit auf den zu dieser Vorschrift ergangenen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.12.2002 - III A 1 - V 0353 - 01/02. Entsprechend den Bestimmungen des Erlasses setzte sie, die Klägerin, das Flugzeug ausschließlich zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen ein.
Der Erstattungsanspruch ergebe sich zudem aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 a) MinöStG im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19.10.1992. Hiernach seien Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Der Anspruch ergebe sich zudem unmittelbar aus Art. 8 der genannten Richtlinie. Soweit der nationale Gesetzgeber die Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt habe, könne sich der Bürger im Mitgliedstaat unmittelbar auf die Richtlinie berufen, soweit ihm hierdurch Rechte gewährt würden.
Die gebotene Gleichbehandlung mit dem Schiffsverkehr rechtfertige ebenfalls eine Steuerbefreiung. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG sei der Werksverkehr mit Schiffen Mineralölsteuer befreit. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Werksverkehrs mit Flugzeugen sei sachlich nicht gerechtfertigt und führe deshalb zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.01.2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2008 der Klägerin die mit Mineralölsteueranmeldung vom 09.11.2007 beantragte Mineralölsteuererstattung in Höhe von 30.021,09 € für das Jahr 2005, die mit Mineralölsteueranmeldung vom 09.11.2007 beantragte Mineralölsteuererstattung in Höhe von 7.422,69 € für den Zeitraum Januar bis Juli 2006 und die mit Energiesteueranmeldung vom 09.11.2007 beantragte Energiesteuerentlastung in Höhe von 6.601,29 € für den Zeitraum August bis Dezember 2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. Nach seiner Auffassung sind die Voraussetzungen für eine steuerfreie Verwendung des Mineralöls nur gegeben, wenn es von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, Sachen oder die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werde. Bei dem im Streitfall gegebenen innerbetrieblichen Werkverkehr finde eine entgeltliche Vercharterung des Luftfahrzeuges nicht statt.
Die Beförderung von Waren und Personen werde innerhalb des Betriebes durchgeführt. Mithin liege im Streitfall nicht die für eine Steuerbefreiung nach dem BMF-Erlass vom 03.12.2002 erforderliche entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen vor. Nach der richtlinienkonform ausgestalteten Vorschrift des § 52 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) könne eine Steuerentlastung nur gewährt werden, wenn der Flugkraftstoff von Unternehmen der Luftfahrt zu gewerblichen Zwecken verwendet werde. Da es sich bei der Klägerin nicht um ein Luftfahrtunternehmen handele, habe sie keinen Anspruch auf Steuerentlastung.
Ein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 bestehe schon deshalb nicht mehr, weil die Festsetzungsfrist der Verbrauchsteuern zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.11.2007 nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) mit Ablauf des 31.12.2006 bereits abgelaufen gewesen sei.
Ein Heft der Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Besche...