Tatbestand
Streitig ist, ob ein Vorläufigkeitsvermerk mit einer Befristung zu versehen ist und ob die Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuermißbrauchsgesetzes 1993 verfassungsgemäß ist.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist von Beruf Flugingenieur und war bis Ende Januar 1994 bei der Lufthansa beschäftigt. Seither ist er arbeitslos. Ausweislich der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 1994 zahlte der Arbeitgeber für den Beschäftigungsmonat Januar einen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von … DM. Im übrigen erhielt der Kläger eine steuerermäßigte Entschädigung mit seinem Ausscheiden in Höhe von … DM. Der laufende Arbeitslohn für den Monat Januar in Höhe von … DM wurde mit der Rückforderung von Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von … DM – wegen Umstellung der Rentenversicherung auf eine betriebliche Versorgungszusage im Zuge der Privatisierung der Lufthansa – saldiert (DM …). Ferner bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von … DM.
Neben den erwähnten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte der Kläger für das Streitjahr 1994 negative Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten Ingenieurberatung in Höhe von … DM und im Streitjahr 1995 in Höhe von … DM.
Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 06.12.1996 legte der Beklagte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM zugrunde (… DM abzüglich … DM), die er dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 EStG unterwarf. Im Rahmen der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben kürzte er den Vorwegabzug in Höhe von 12 000 DM auf 0 DM. Ferner berücksichtigte der Beklagte die erklärten negativen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil zur Zeit die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Ferner erging er vorläufig im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden, u. a. bezüglich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 3 EStG. Dieser Bescheid wurde später wegen eines hier nicht streitigen Punktes unter dem 23.01.1997 geändert. Der Einkommensteuerbescheid für 1995, ebenfalls vom 06.12.1996, erging bezüglich der negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit wiederum vorläufig gemäß § 165 AO.
Mit dem gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 gerichteten Einspruch vom 17.12.1996 wandten sich die Kläger gegen den zeitlich unbefristeten Vorläufigkeitsvermerk und dagegen, daß der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG lediglich um 1 273 DM zu kürzen sei, da nur in diesem Umfang Leistungen vom Arbeitgeber zur Sozialversicherung erbracht worden seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.1997 wurde der Einspruch zurückgewiesen.
Mit der am 07.03.1997 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf eine zeitliche Befristung des Vorläufigkeitsvermerkes bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie auf Berücksichtigung höherer Vorsorgeaufwendungen weiter. Zudem beanstanden sie, daß der Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1994 vom 23.01.1997 nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, weil er ihnen persönlich und nicht dem in der Steuererklärung als Empfangsberechtigten genannten steuerlichen Berater zugesandt worden sei.
Die Kläger sind der Ansicht, ein Vorläufigkeitsvermerk ohne jegliche zeitliche Befristung sei unzumutbar. Der Beklagte verschaffe sich einen ungerechtfertigten prozessualen Vorteil, wenn er den Zeitpunkt beliebig bestimmen könne, zu dem der Steuerpflichtige möglicherweise lange in der Vergangenheit liegende Beweise beizubringen habe. Ein Zeitraum von acht Jahren erweise sich als angemessen, um zu prüfen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe oder nicht.
Die Kürzung des Vorwegabzugs in voller Höhe um 16 % der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe des Arbeitgeberzuschusses verstoße in besonders offensichtlicher Weise gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Da der Arbeitgeber im Streitfall Sozialversicherungsbeiträge nur in Höhe von 1 273 DM erbracht habe, sei der Vorwegabzug in Höhe von 12 000 DM auch allein um diesen Betrag zu kürzen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 23.01.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.1997 mit der Maßgabe zu ändern, daß Vorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von … DM berücksichtigt werden, sowie den Beklagten zu verpflichten, den Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis zum Jahr 2002 zu befristen und den Beklagten zu verpflichten, den Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Einkommensteuerbescheids 1995 vom 06.12.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.1997 ebenfalls bis zum Jahr 2002 zu befristen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Bekanntgabemangel geheilt worden sei und n...