Entscheidungsstichwort (Thema)
Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG
Leitsatz (amtlich)
1. Der bei einem Rückwechsel nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes.
2. Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwertes ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die durch den Beklagten festgestellten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb um Abschreibungen auf zwei Seeschiffe zu reduzieren sind, die die Klägerin im Folgejahr des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorgenommen hat.
Die Klägerin ist eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die im Jahre 1997 durch das Emissionshaus A mbH & Cie. KG aufgelegt wurde. Gründungskommanditistinnen der Klägerin waren das Emissionshaus A mbH & Cie. KG, die Reederei B GmbH & Cie. KG und die C GmbH & Cie. KG. Die treuhänderische Beteiligung der mit dem Emissionsprospekt geworbenen Anleger erfolgte eingangs über die C GmbH & Cie. KG; später übernahm die D GmbH & Cie. KG die Funktion der Treuhänderin, die ihren Anteil z. T. für eigene Rechnung und z. T. als Treuhandkommanditistin für die nicht im Handelsregister eingetragenen Anleger sowie Verwaltungstreuhänderin für die im Handelsregister eingetragenen Anleger hielt. Im Streitjahr waren ca. 750 Anleger unmittelbar oder mittelbar an der Klägerin beteiligt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war seit ihrer Gründung der Bau und Betrieb der Containerschiffe MS "XX" und MS "YY", die am ... 1998 bzw. ... 1998 im Schiffsregister eingetragen und sodann durch die als Vertragsreederei eingesetzte E GmbH & Cie. KG in Fahrt gesetzt wurden. Die Anschaffungskosten betrugen für das MS "XX" ... € und für das MS "YY" ... €.
In dem im Emissionsprospekt dargelegten Betriebskonzept war vorgesehen, die Schiffe nach zwölf Jahren zu veräußern, wobei mit Verkaufserlösen von mindestens 50 bis 60 % der Baupreise kalkuliert wurde (vgl. S. ... des Emissionsprospektes, Akte Allgemeines).
Der Sachverständige F ermittelte in einem Gutachten vom ... 2005 für das MS "YY" auf den 01.01.2000 eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von insgesamt 20 Jahren und einen Verkehrswert von ... US-$ (vgl. S. ... des Gutachtens, Akte Allgemeines Bl. ...) sowie für das MS "XX" in einem Gutachten vom ... 2005 ebenfalls auf den 01.01.2000 eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von insgesamt 24 Jahren sowie einen Verkehrswert von ... US $ (vgl. S. ... des Gutachtens, Akte Allgemeines Bl. ...). Ferner stellte er für das MS "XX" ein Leerschiffsgewicht von ... t fest und für das MS "YY" von ... t (vgl. S. ... der jeweiligen Gutachten).
Die Klägerin ermittelte ihren steuerlichen Gewinn in den Jahren 1997 bis einschließlich 1999 durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Für das MS "XX" nahm sie in 1998 eine degressive Abschreibung in Höhe von ... € vor und für 1999 in Höhe von ... €. Für das MS "YY" beliefen sich die (linearen) Abschreibungen für 1998 auf ... € (für ein halbes Jahr) und für 1999 auf ... €. Ferner wurde eine Sonderabschreibung gemäß § 82f Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von ... € in Anspruch genommen (vgl. Übersichten der Klägerin gemäß Anlagen "Abschreibung eigenständige Steuerbilanz ab 2009" zum Schriftsatz vom 14.06.2016, FGA Anlagenband).
Für die Zeit ab dem 01.01.2000 optierte die Klägerin zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a EStG. Vor dem Hintergrund dieser Optionsausübung stellte der Beklagte gem. § 5a Abs. 4 EStG mit Bescheid vom 14.06.2007 auf den 31.12.1999 unter anderem Unterschiedsbeträge für die Schiffe von insgesamt ... € fest, wovon ... € auf das MS "XX" und ... € auf das "YY" entfielen.
Beide Schiffe wurden in den Steuerbilanzen der Klägerin bis 2009 bzw. 2010 unter Zugrundelegung der in der amtlichen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt" vom 16.09.1992 (BStBl I 1992, 570) für sonstige Seeschiffe vorgegebenen Nutzungsdauer von zwölf Jahren vollständig auf den steuerlichen Schrottwert abgeschrieben; dieser wurde für das MS "XX" mit ... € angesetzt und für das MS "YY" mit ... €. Bei dem MS "YY" wurde der nach § 82f EStDV gebildete Sonderposten von 2003 bis 2010 aufgelöst (wegen des genauen Abschreibungsverlaufs bis einschließlich 2008 wird auf die Aufstellungen der Klägerin gemäß Anlagen "Abschreibung eigenständige Steuerbilanz ab 2009" zum Schriftsatz vom 14.06.2016, FGA Anlagenband, Bezug genommen). Ein Bescheid über die Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG erging letztmalig zum 31.12.2008.
Mit Beginn des Streitjahres 2012 optierte die...