Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen Schiffsfonds
Leitsatz (amtlich)
Dienstleistungsvergütungen, die von einer gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Gesellschaft (Kommanditgesellschaft) in gesonderten Vereinbarungen mit einzelnen Kommanditisten für Eigenkapitalvermittlungsgarantie, Platzierungsgarantie, vorbereitende Bereederung und Finanzierungsvermittlung aufgewendet werden, können Betriebsausgaben sein und sind nicht schon aufgrund der Verknüpfung der Verträge und des Zusammenhangs mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Schiffes als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu qualifizieren.
Normenkette
AO § 42; EStG § 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit verschiedener Aufwendungen als Betriebsausgaben.
Die Klägerin ist eine sog. Ein-Schiffs-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Laut Gesellschaftsvertrag vom 01.10.2003 (Akte Allgemeines Bl. 12ff; Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 15.02.2003 der ursprünglichen Firma Kommanditgesellschaft A-GmbH & Co, Akte Allgemeines Bl. 5ff, und des ersten Gesellschaftsvertrages der Vorratsgesellschaft vom 06.11.2002) ist Gegenstand des Unternehmens die Übernahme und der Betrieb des mit Vertrag vom 15.02.2003 zum Bau in Auftrag gegebenen Containerschiffes MS "B" (Bauvertrag Anlage 9). Die Ablieferung des Schiffes war ursprünglich für den 30.12.2005 geplant und schließlich für den Februar 2006 in Aussicht genommen (Anlage IV S. 2 des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003). Persönlich haftende Gesellschafterin mit der Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung war im Streitjahr zunächst die C-GmbH, für die nach deren Ausscheiden im Streitjahr die Verwaltungsgesellschaft MS "D" mbH eingetreten ist. Kommanditisten waren im Streitjahr die Reederei E GmbH & Co. KG (Reederei E), die Bereederungsgesellschaft E GmbH & Co KG, die F & Co. GmbH & Co. KG, die G GmbH, die H mbH und die Beteiligungsgesellschaft MS "I" mbH & Co. KG. Die Bereederungsgesellschaft E GmbH & Co. KG wurde aufgrund Vertrages vom 26.01.2006 mit der Reederei E GmbH & Co. KG verschmolzen. Über die Beteiligungsgesellschaft MS "I" mbH & Co. KG wurde der ganz überwiegende Anteil des Kommanditkapitals der Klägerin - ebenso wie des Kommanditkapitals dreier weiterer Ein-Schiffs-Gesellschaften - eingeworben. Die Anleger sind an der MS I mbH & Co. KG, nicht aber direkt an der Klägerin beteiligt (Schaubild S. 38 des Prospekts Anlage 3). Initiator des Projekts ist die G GmbH. Gem. § 9 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages hatte sich die G GmbH in einer gesonderten Vereinbarung verpflichtet, gegen eine Vergütung in Höhe von 5,32 Mio. € die Einwerbung des Kommanditkapitals (Vertriebsvereinbarung vom 01.10.2003 Anlage 23) sowie gegen eine Vergütung in Höhe von 400.000 € eine Platzierungsgarantie gegenüber den darlehensgewährenden Banken zu übernehmen. Laut Ziff. 5.2. des Kreditvertrages vom 17.02.2003 (Anlage 5, Anlagenband Bl. 81 und Nachtrag 1- Anlage 6, Gerichtsakte - GA - Bl. 65) war die Abtretung der von der G AG und daneben von der Reederei E GmbH & Co. "zu übernehmenden" Platzierungsgarantie vereinbart worden. Eine Vereinbarung betreffend die Platzierungsgarantie vom 28.02.2003 wurde mit der G AG geschlossen (Anlage 8 Anlagenband, hier ohne Erwähnung einer Vergütung, s. aber Hinweis in § 3 der Vertriebsvereinbarung vom 01.10.2003), eine weitere unter dem 03.03.2003 mit der Reederei E GmbH & Co. (Anlage 22, ebenfalls ohne Ausweis einer Vergütung). Entsprechend § 9 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages hat die Reederei E mit Vereinbarung vom 01.10.2003 (neben der gesondert zu vergütenden Bauaufsicht über das Schiff) die vorbereitende Bereederung des Schiffes übernommen sowie die Finanzierung koordiniert und die Haftung für die (laut Gesellschaftsvertrag durch Schiffshypotheken gesicherten) Darlehen übernommen. Hierfür waren Vergütungen in Höhe von 400.000 € (für die vorbereitende Bereederung) und 200.000 € (für die Koordinierung der Zwischen- und Endfinanzierung und die Haftungsübernahme) vereinbart (Vereinbarung vom 01.10.2003 Anlage 7). Zusätzlich war die Reederei E gem. §§ 7 Ziff. 3 und 9 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 01.10.2003 neben der Bereederungsgesellschaft E GmbH & Co KG Vertragsreeder für die Zeit ab Infahrtsetzung des Schiffes gegen eine Vergütung in Höhe von 4% der vereinnahmten Bruttofrachterlöse. Zum Zeitpunkt der Anwerbung der Anleger ab Oktober 2003 waren alle wesentlichen Entscheidungen betreffend den Bau des Schiffes, die Bereederung, Vercharterung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Vergütungen getroffen.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2003 erklärte die Klägerin einen Verlust der Gesamthand in Höhe von 1.958.545,65 € (Gewinnfeststellungsakte - GFA - Bl. 33). Hierfür war der Verlust...