Revision eingelegt (BFH IV R 13/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Grundstücks über 60 Jahre
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Verkauf eines Großhandelsunternehmens (hier: Brotgroßhandel) stellt das Betriebsgrundstück in der Regel die wesentliche Betriebsgrundlage dar.
2. Auch bei einer drei Generationen umfassenden Zeitspanne kommt eine Betriebsaufgabe nicht in Betracht, wenn der Betrieb von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3, 3b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, wie die Einkünfte aus einem ehemaligen Brotgroßhandel in den Jahren 2013 und 2014 zu qualifizieren sind.
A, der Erblasser, gründete Anfang der Dreißigerjahre des vorigen Jahrhunderts auf dem in Hamburg belegenen Grundstück X-Straße einen Brotgroßhandel. Dieser bestand darin, dass der Erblasser mit einem Lastwagen Brot aus den umliegenden Bundesländern von Hamburg abholte und dieses in Hamburg verkaufte.
Auf dem Grundstück befanden sich zunächst die Hallen einer alten XXX. 1947 entfernte der Erblasser diese und errichtete dort einen Lagerraum für den Brotgroßhandel, mehrere Garagen sowie ein Wohn- und Verwaltungsgebäude.
1953 verkaufte der Erblasser seinen Brotgroßhandel an Herrn B für ... DM. Laut Kaufvertrag vom ... 1953 umfasste der Betrieb einen Lieferwagen und eine Kundenliste. Der Brotgroßhandel wurde vom Käufer nicht mehr von dem Grundstück X-Straße aus betrieben. Das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude wurden in der Folgezeit verpachtet.
1956 wurde auf dem Grundstück ein Lagerschuppen überdacht und in einen Teil der Garagen und Bürogebäude zog eine YYY. 1975 wurden die vorhandenen baufällig gewordenen Garagen durch eine neue Garagenhalle ersetzt und die Lagerhalle erweitert. Mit Bescheid vom ... 2015 wurde auf dem Grundstück der Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (44 WE) mit Tiefgarage genehmigt.
A verstarb am ... 1985 und vererbte das Grundstück an seine Ehefrau C als Alleinerbin. Diese verstarb am ... 2001. Erben von C waren zu je 1/3 in Erbengemeinschaft die Kinder D, E und F. F verstarb im ... 2012. Ihre Beteiligung ging auf ihre beiden Söhne G und H zu gleichen Teilen über. Am ... 2013 verstarb D. Dessen Beteiligung ging zu 1/2 auf seine Ehefrau J und zu jeweils 1/4 auf seine beiden Kinder Dr. K und L über. Am ... 2014 veräußerte E seinen Anteil an der Erbengemeinschaft zu jeweils zur Hälfte an Dr. K und L, wobei der Übergang der Nutzen und Lasten zum 1. Juli 2014 erfolgen sollte. Am ... 2014 übertrug J mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ihren Anteil zu jeweils zur Hälfte auf Dr. K und L. Zudem verkauften G und H am ... 2014 ihre Erbanteile jeweils zur Hälfte an Dr. K und L mit Wirkung zum 1. Oktober 2014. Am ... 2015 veräußerten Dr. K und L ihre nunmehr jeweils hälftigen Anteile an der Erbengemeinschaft an die M GmbH & Co. KG. Damit wurde die ehemalige Erbengemeinschaft zivilrechtlich vollständig abgewickelt.
Seit 1953 wurden die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt.
Mit Schreiben vom 23. September 2014 erklärten die Mitglieder der Erbengemeinschaft rückwirkend zum 24. Juni 2014 die Aufgabe der Betriebsverpachtung des Grundstücks X-Straße. Bereits seit 1966 sei der aktive Gewerbebetrieb eingestellt. Vorhanden seien seitdem lediglich die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (insbesondere Lagerhallen, Garagen sowie Kontorräume). Sollten bereits seit 1966 die Voraussetzungen der Betriebsaufgabe vorgelegen haben, sei diese Erklärung als gegenstandslos zu betrachten.
In den Feststellungserklärungen vom 25. September 2014 und 23. Dezember 2015 für 2013 und 2014 erklärten die Mitglieder der Erbengemeinschaft C hinsichtlich des Grundstücks X-Straße nicht mehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Feststellungsbescheid vom 25. Januar 2017 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2013 in Höhe von ... Euro fest. Diese verteilten sich nach dem Bescheid zu 1/3 (bis zum 29. August 2013) auf D, zu 1/3 auf E, zu 1/6 auf G, zu 1/6 auf H und zu 1/3 ab dem 30. August 2013 auf die "Erbengemeinschaft nach D".
Dieser Bescheid wurde durch den Feststellungsbescheid vom 18. April 2017 dahingehend geändert, dass anstelle der "Erbengemeinschaft nach D" nunmehr ab dem 30. August 2013 Dr. K zu 1/12, L zu 1/12 und J zu 1/6 beteiligt waren.
Mit Feststellungsbescheid vom 25. Januar 2017 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2014 in Höhe von ... Euro fest. Diese setzten sich aus laufenden Gewinnen in Höhe von ... Euro und Veräußerungsgewinnen in Höhe von ... Euro zusammen. Daneben wurden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -... Euro festgesetzt. Die Einkünfte verteilten sich bis zum 30. Juni 2014 zu 1/3 auf E, bis zum 30. September 2014 zu 1/6 auf G, bis zum 30. September 2014 zu 1/6 auf ...