Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Kläger war im Streitjahr für eine Stauerei tätig. Entsprechend einer Bestätigung seines Arbeitsgebers vom 5.1995 werden die Mitarbeiter an ständig wechselnden Einsatzorten im gesamten Hamburger Hafen tätig. Die Arbeitsplätze befinden sich auf Seeschiffen, die an ständig wechselnden Kaianlagen festmachen, wobei das Unternehmen über keine eigenen Kaianlagen im Hamburger Hafen verfügt.
Ausweislich einer weiteren Arbeitgeberbescheinigung arbeitete der Kläger im Streitjahr an 96 Tagen, an weiteren 5 Tagen meldete er sich zur Arbeitsaufnahme
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Werbungskosten u.a. Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit über 6 Stunden an 101 Tagen in Höhe von DM 8,– geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 1.1995, am selben Tage zur Post gegeben, ließ der Beklagte die begehrten Verpflegungsmehraufwendungen unberücksichtigt, weil der Kläger nicht an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt gewesen sei und gewährte lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag. Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 1.1995 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2.1995, abgesandt am 2.1995, unter Hinweis darauf zurückgewiesen, daß der Kläger nicht an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig gewesen sei, weil der Hamburger Hafen ein in sich geschlossenes, nicht weit auseinandergezogenes und überschaubares Gebiet, vergleichbar einem Werksgelände oder einem Waldrevier, darstelle.
Mit am 2.1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von DM 808 (101 × DM 8,–) weiterverfolgen.
Die Kläger sind der Ansicht, nach der neueren BFH-Rechtsprechung könne der Hamburger Hafen nicht als weiträumige Arbeitsstätte angesehen werden.
Er, der Kläger, habe sein Einsatzgebiet im gesamten Hamburger und Harburger Hafen gehabt, das am Baumwall beginne und die Köhlbrandbrücke nach Waltershof zum Burchardkai führe. Des öfteren sei auch ein Einsatz bei den Hamburger Stahlwerken in Finkenwerder oder in Moorburg (Harburger Hafen) erfolgt. Wegen der Tätigkeit an unterschiedlichen Kaianlagen habe er sich auch nicht auf die günstigste Verpflegungsmöglichkeit vor Ort einstellen können und es sei ihm folglich ein Verpflegungsmehraufwand entstanden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 1.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1995 mit der Maßgabe zu ändern, daß Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von DM 808,– berücksichtigt und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Kläger keine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt habe. Bei dem Einsatz an unterschiedlichen Kaianlagen handele es sich vielmehr um nebeneinander aufgesuchte regelmäßige Arbeitsstätten.
Selbst wenn man aber von einer Einsatzwechseltätigkeit ausgehe, sei eine Abweichung von der typisierenden Regelung der Lohnsteuerrichtlinien erforderlich, weil die Berücksichtigung der Pauschbeträge im Streitfall zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde, weil bei einem jahrzehntelang an den immer gleichen Einsatzstellen tätigen Hafenarbeiter beruflich veranlaßte kostenträchtige Verpflegungsaufwendungen nicht entstünden. Insoweit sei nach der neueren BFH-Rechtsprechung auch auf die konkrete Verpflegungssituation am jeweiligen Tätigkeitsort abzustellen. Dies habe der BFH für Leiharbeiter, Mitglieder einer Betriebsreserve und Auszubildende entschieden und müsse auch für den Streitfall entsprechend berücksichtigt werden.
Im übrigen könnten Verpflegungsmehraufwendungen auch allenfalls für 96 Tage berücksichtigt werden, weil der Kläger sich an fünf Tagen lediglich zur Arbeitsaufnahme gemeldet habe und folglich keine 6-stündige Abwesenheit von der Wohnung erkennbar sei.
Die die Kläger betreffende Einspruchsakte zur Steuer-Nr. hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.
Der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit der Beklagte es abgelehnt hat, Verpflegungsmehraufwendungen für 96 Tage zu berücksichtigen.
Mehraufwendungen für Verpflegung können als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlaßt sind. Bei der beruflichen Veranlassung des Aufwandes i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der konkretisierungsbedürftig ist. Für die Verpflegungsmehraufwendungen hat die Rechtsprechung des BFH in der Vergangenheit anerkannt, daß die in den Richtlinien der Verwaltung getroffenen Regelungen insoweit eine grundsätzlich auch von d...