Tatbestand
I.
Die Antragsteller (Ast.) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Ast. ist zu 80 v.H. der „… GmbH” (GmbH) beteiligt und gleichzeitig deren Geschäftsführer. Die GmbH hat im Jahre … ihr operatives Geschäft eingestellt.
Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989 gingen 1990 beim Ag. ein, die für 1990 und 1991 im Jahr 1993. Für die Jahre 1988 bis 1989 führte der Antragsgegner (Ag.) bei der GmbH eine Außenprüfung durch, bei der u. a. erhebliche verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt wurden. Die entsprechend geänderten Veranlagungen der GmbH sind nach Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH bestandskräftig. Nach Übersendung eines Auszugs aus dem Prüfungsbericht vom … forderte der Ag. die jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zur Vorlage von Steuerbescheinigungen über die verdeckten Gewinnausschüttungen auf.
Die GmbH stellte dem Ast. nach Abschluß des Klageverfahrens am … 1996 Steuerbescheinigungen über die verdeckten Gewinnausschüttungen und über die anrechenbare Körperschaftsteuer für die Streitjahre 1988 bis 1991 aus. Daraufhin änderte der Ag. auf Antrag der Ast. vom … 1996 und nach Vorlage der Steuerbescheinigungen mit Bescheiden vom … 1996 die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre ab, erfaßte die verdeckten Gewinnausschüttungen – unter Verminderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – sowie die anrechenbare Körperschaftsteuer als zusätzliche Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG und rechnete die anrechenbare Körperschaftsteuer zugleich nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf die Einkommensteuerschuld der Ast. an. Die sich daraufhin ergebenden Erstattungsbeträge von insgesamt … – DM (incl. Zinsen) wurden an die Ast. ausgezahlt.
Da die GmbH überschuldet war, wurde eine außergerichtliche Sanierung versucht. In diesem Zusammenhang fand am … 1996 beim Ag. eine Besprechung statt, in welcher die Gesamtsituation der GmbH im Anschluß an ein auf Stundung der Körperschaftsteuerschulden gerichtetes Schreiben vom ….1996 dargestellt wurde. Daraufhin wurde am ….1996 dem für die Einkommensteuerveranlagung der Ast. zuständigen Bezirk ein Aktenvermerk zugeleitet, in welchem ausgeführt ist, daß mit einer Begleichung der Körperschaftsteuerschulden durch die GmbH nicht mehr zu rechnen sei und daß deshalb gebeten werde, eine Berichtigung der Einkommensteuerveranlagungen nach § 36a EStG zu prüfen. Im Anschluß daran ergingen am ….1996 erneut geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die anrechenbare Körperschaftsteuer gemindert wurden, zugleich aber die entsprechende Anrechnung auch rückgängig gemacht wurde. Gegen diese Bescheide legten die Ast. Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist. Aus einem Vermerk in der Rechtsbehelfsakte geht hervor, daß am ….1996 die Pfändung für die Konten der GmbH zur Post gegeben worden ist. Den zugleich mit den Einsprüchen gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Ag. mit Schreiben vom ….1996 abgelehnt.
Mit dem vorliegenden Antrag verfolgen die Ast. ihr Ziel weiter, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide von der Vollziehung auszusetzen. Sie sind der Ansicht, daß am ….1996 die Steuerbescheide nicht nach § 36a EStG geändert werden konnten, weil zu diesem Zeitpunkt bei der GmbH noch nicht mit der Vollstreckung begonnen worden sei. Die erste Vollstreckungsmaßnahme sei in der Kontenpfändung vom ….1996 zu sehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der GmbH, die zwar ihr operatives Geschäft eingestellt habe, noch eine Forderung in Höhe von … – DM zustehe, die in quartalsweisen Raten von …,– DM zurückgezahlt werde. Insoweit könne von der vollständigen Einziehung der Körperschaftsteuer ausgegangen werden.
Die Ast. beantragen,
die geänderten Einkommensteuerbescheide 1988 – 1991, alle vom ….1996, von der Vollziehung auszusetzen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß mit Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der GmbH bereits am ….1996 begonnen worden sei, weil ihr mit Schreiben von diesem Tage Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall der Nichtbegleichung der Rückstände angedroht worden seien. Da nach dem Schreiben der GmbH vom ….1996 und nach den Ausführungen in der Besprechung vom ….1996 die Überschuldung der GmbH bekannt gewesen sei, sei die Änderung der Einkommensteuerbescheide zu Recht erfolgt. Angesichts dieser Gesamtsituation sei die Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der GmbH keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 36a EStG gewesen. Selbst wenn man jedoch der Ansicht der Ast. folge, seien die nach Auffassung der Ast. fehlerhaften Änderungsbescheide wegen der zwischenzeitlich erfolglos gegen die GmbH durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen nach § 128 AO in fehlerfreie Bescheide umzudeuten.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise aussetzen, wenn...