Entscheidungsstichwort (Thema)
Feuerwehrmann übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus
Leitsatz (redaktionell)
Der Einsatz eines Berufsfeuerwehrmanns an ständig wechselnden Tätigkeitsorten begründet noch keine Einsatzwechseltätigkeit im steuerlichen Sinne.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, §§ 4, 4 Abs. 5, 5 Nrn. 5, 5 S. 3, § 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.
Der Kläger erzielt als Berufsfeuerwehrmann Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den Abzug von Verpflegungsmehraufwand wegen Fahrtätigkeit in Höhe von 4.274,– DM als Werbungskosten.
Diese untergliedern sich wie folgt:
12 Tage (mind. 8 Stunden Abwesenheit von Wohnung) × 10,– DM |
= |
120,– DM |
3 Tage (mind. 14 Stunden Abwesenheit von Wohnung) × 20,– DM |
= |
60,– DM |
89 Tage (mind. 24 Stunden Abwesenheit von Wohnung) × 46,– DM |
= |
4.094,– DM. |
Der Beklagte versagte die Anerkennung der Kosten mit der Begründung, der Kläger sei bei seinen jeweiligen Einsätzen nicht ununterbrochen mehr als 8, 14 oder 24 Stunden von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend gewesen.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.05.2002 als unbegründet zurück. Seiner Auffassung nach übe der Kläger keine Fahrtätigkeit aus, weil sein Fahrzeug – anders als beim Berufskraftfahrer, Müllfahrzeugführer, Beton- und Kiesführer, Lokführer oder Zugbegleitpersonal – nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte darstelle. Feuerwehrleute hätten ihre regelmäßige Arbeitsstätte, d.h. den Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, u.a. dort, wo sie ihren Bereitschaftsdienst versähen. Daher könne in ihrem Fall Verpflegungsmehraufwand nur bei Vorliegen einer Dienstreise anerkannt werden. Anlass, Art der beruflichen Tätigkeit und Reisedauer habe der Kläger anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Mit Klage vom 12.06.2002 vertritt der Kläger die Auffassung, er übe eine Fahrtätigkeit ähnlich der eines Berufskraftfahrers, Müllfahrzeugführers, Beton- und Kiesführers oder Lokführers aus. Er übe seinen Dienst auf wechselnden Fahrzeugen aus, so dass sein Arbeitsplatz das von ihm jeweils genutzte Fahrzeug und die Einsatzstelle sei. Sollte er hiermit keine Fahrtätigkeit ausüben, so handele es sich doch um eine Einsatzwechseltätigkeit.
Im Erörterungstermin vom 05.12.2002 hat der Kläger seinen dienstlichen Tagesablauf wie folgt geschildert:
- 8.00 Uhr: Dienstbeginn
- 8.00-9.00 Uhr: Fahrzeugcheck
- 9.00-9.15 Uhr: Frühstückspause
- 9.15-12.30 Uhr: Arbeitsdienst, wenn kein Einsatz (Wartung, Betreuung des Funkverkehrs)
- 12.30-14.00 Uhr: Mittagspause
- 14.00-16.30 Uhr: Arbeitsdienst
- 17.00-19.00 Uhr: Arbeitsdienst
- danach: Bereitschaftsdienst.
Ferner hat er im Laufe des Klageverfahrens eine Aufstellung eingereicht, aus der sich seine Einsatzzeiten ergeben. Hiernach war er am 6.2., 14.5. und 21.7. mehr als 8 und weniger als 14 Stunden von der Dienststelle abwesend. Für den 7.2. und 12.08. ergibt sich eine Abwesenheit von mehr als 14 und weniger als 24 Stunden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2002 den Steuerbescheid vom 22.03.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4.274,– DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte erklärt sich bereit, 70,– DM als Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, ein Feuerwehrmann übe auch keine Einsatzwechseltätigkeit aus, weil er eine oder mehrere regelmäßige Arbeitsstätten und damit mehrere Mittelpunkte einer dauerhaft angelegten Tätigkeit innehabe. Diese befänden sich dort, wo er seine Bereitschaftsdienste versehe. Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG könne einem Feuerwehrmann nur dann Verpflegungsmehraufwand anerkannt werden, wenn er vorübergehend mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Arbeitsstätte tätig werde. Aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung über die Dauer seiner Bereitschaftsdienste könne die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG vorausgesetzte Abwesenheit nicht abgeleitet werden. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Aufstellung über seine Einsatzzeiten könnten insgesamt lediglich 70,– DM als Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig, soweit Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG in Höhe von 70,– DM nicht als weitere Werbungskosten berücksichtigt wurden. Einer näheren Erläuterung bedarf es nicht, weil sich der Beklagte insoweit der Rechtsauffassung des Gerichts angeschlossen hat.
2. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 4.204,– DM zu Recht nicht...