Tatbestand
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Wegen rückständiger Steuern und Säumniszuschlägen forderte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom … zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auf. Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage wurde durch Urteil des FG Köln vom … 6 K 76/86 als unbegründet abgewiesen; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des BFH vom … VII B 171/91 als unzulässig verworfen.
Durch Verfügung vom … mit dem Betreff: „Terminbestimmung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung” forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die „seit dem …” unanfechtbar gewordene Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung vom … auf, am … im Finanzamt zu erscheinen und ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Die Verfügung, die ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist, enthielt den Zusatz, daß die Rückstände „aus der Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom …” noch mit … DM valutierten.
Mit Schreiben vom … wendete der Kläger ein, der Beklagte sei im Hinblick auf eine mit dem Finanzamt am … getroffene Zahlungsvereinbarung zu der Anordnung vom … zur Abgabe einer eidestattlichen Versicherung nicht berechtigt. (Ausweislich eines Aktenvermerks ist anläßlich einer Vorsprache des Klägers bei der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes am … u. a. folgendes Gegenstand des Gesprächs gewesen: „Wenn die Höhe der dann unstreitigen Steuern und Zuschläge feststeht, wird eine für beide Seiten tragbare Zahlungsvereinbarung angestrebt. Dies betrifft alle dann festzusetzenden Steuerrückstände”.). Des weiteren machte er geltend, daß er den anberaumten Termin wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts nicht wahrnehmen könne.
Durch Ablehnungsbescheid vom …, der ohne Rechtsbehelfsbelehrung erging, wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nur hinsichtlich der Terminsbestimmung Erfolg, im übrigen wurde sie als unbegründet zurückgewiesen. In ihrer Beschwerdeentscheidung vom … in deren Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit zur Klageerhebung hingewiesen wird, machte die OFD-Köln geltend, daß die vom Kläger angesprochene Zahlungsvereinbarung zwar von den Beteiligten angestrebt, aber nie durchgeführt worden sei; es sei bei der „Absichtserklärung” geblieben. Da der Kläger keine weiteren Einwendungen vorgetragen habe, sei die erneute Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtmäßig.
In der vorliegenden Klage vertritt der Kläger die Ansicht, daß der Beklagte entsprechend der am … getroffenen Absprache verpflichtet sei, die „zur Unstreitigkeit führende Feststellung der gerechtfertigten Steuerforderung” vorzubereiten und ihm – den Kläger – hierzu zu „laden”. Daß der Beklagte dies bisher unterlassen habe, könne ihm – dem Kläger – nicht angelastet werden. Der Beklagte sei deshalb gehindert, die vor 10 Jahren eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen fortzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Vorlage des Vermögensverzeichnisses vom … aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschwerdeentscheidung. Ergänzend weist er darauf hin, daß es sich bei dem Schreiben vom … nicht um eine neue Vorladung, sondern lediglich um eine erneute Terminsbestimmung gehandelt habe.
Des weiteren trägt er vor, daß die Rückstände des Klägers zum … DM betragen haben.
In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger, er bestreite, daß die angefochtene Aufforderung nur eine Wiederholung der Aufforderung aus 1985 sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Klageschrift sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da sie sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet.
Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Beklagten vom … Der Senat geht davon aus, daß der Beklagte mit dieser Verfügung kein neues Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung i. S. des § 284 AO eingeleitet hat, sondern daß es sich – wie dem Inhalt der Verfügung wegen der Bezugnahme auf die Unanfechtbarkeit der Verfügung vom … unzweideutig zu entnehmen ist – hierbei um eine sog. wiederholende Verfügung handelt. Der Regelungsinhalt der Verfügung erschöpft sich deshalb in der Ladung zum Termin für die Abgabe der eidestattlichen Versicherung. Da der Ladungstermin von der OFD in der Beschwerdeentscheidung aufgehoben wurde – und somit insoweit für den Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht –, stellt sich das Klagebegehren als Einwand gegen die wiederholende Verfügung des Beklagten betreffend die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dar.
Ein wiederholender Verwaltungsakt eröffnet jedoch für den Betroffenen keine Möglichkeit zu einer erneuten Rechtsbehelfseinlegung (vgl. Tipke/Kruse, AO, 15 Aufl., § 118 Tz 11) und ist mit einer Anfechtungskla...