Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Steuerberater zu bestellen ist.
Der Kläger hat am … 1989 die Prüfung als Steuerberater bestanden, wurde am … 1991 an der Universität … als Wissenschaftlicher Assistent zum Beamten auf Zeit ernannt und ist seitdem mit, dem Ziel der Habilitation im Fach Betriebswirtschaftlehre (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre) als solcher tätig. Im Wintersemester 1992/93 hat er eine wöchentlich zweistündige Übung zur Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften abgehalten und daneben Lehraufträge an der Universität … (insgesamt 18 Stunden) und der Technischen Hochschule … ausgeführt.
Am … 1992 beantragte der Kläger, ihn als Steuerberater zuzulassen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom … 1992 ab, weil die Bestellung als Steuerberater gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu versagen sei, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf als Steuerberater unvereinbar sei, wie zum Beispiel eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wozu auch die eines Wissenschaftlichen Assistenten gehöre.
Mit der dagegen rechtzeitig eingelegten Klage wird geltend gemacht, die Tätigkeit des Klägers als Wissenschaftlicher Assistent sei mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, weil es sich um die Tätigkeit eines Lehrers an wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG handele. Zweck dieser Ausnahmeregelung sei es, dem betroffenen Personenkreis im Interesse von Forschung und Lehre die Möglichkeit zu geben, mit der steuerberatenden Tätigkeit praktische Erfahrungen zu sammeln, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Lehrtätigkeit, selbständig oder unselbständig ausgeübt werde. Im übrigen sei ein wissenschaftlicher Assistent nach den Hochschulgesetzen zur selbständigen Lehrtätigkeit berechtigt. Nach § 47 Abs. 1 HRG und § 57 Abs. 1 WissHG NW habe der Wissenschaftliche Assistent Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich seien. Entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand sei ihm ausreichend Zeit zur eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben, Nach § 47 Abs. 2 HRG und § 57 Abs. 2 WissHG NW sei der Wissenschaftliche Assistent einem Professor zugeordnet und nehme seine Aufgaben unter dessen fachlicher Verantwortung war. Diese Weisungsbefugnis erstreckte sich aber nicht auf die eigene wissenschaftliche Arbeit des Assistenten, zu der auch dessen Lehrtätigkeit gehöre; denn die wissenschaftliche Tätigkeit an den Hochschulen sei durch die Einheit von Forschung und Lehre geprägt. Durch die Habilitation werde die Befähigung des Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen. Sei aber der förmliche Nachweis der Befähigung zur selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre Ziel der Qualifikation, so müsse auch die der Vorbereitung dieses Qualifikationszieles dienende eigene wissenschaftliche Arbeit sowohl selbständige Forschung als auch selbständige Lehre ermöglichen. Im Amt des Wissenschaftlichen Assistenten sei das Dienstleistungselement und das Qualifikationselement in flexibler Weise miteinander verbunden, Unerheblich sei im Rahmen des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, in welchem Umfang und in welcher Stellung die Lehrtätigkeit ausgeübt werde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom … 1992 den Kläger als Steuerberater zu bestellen
hilfsweise, den Bescheid vom … 1992 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Tätigkeit des Klägers als Wissenschaftlicher Assistent als eine mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeit anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, als Lehrer im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG könne nur angesehen werden, wer aufgrund der Hochschulgesetze berechtigt sei, eine selbständige Lehrtätigkeit auszuüben, Dies treffe auf Wissenschaftliche Assistenten nicht zu, weil sie einem Professor zugeordnet seien und ihre Aufgaben unter dessen verantwortlicher Führung wahrnahmen. Die Lehraufträge an der Universität … und der Technischen Hochschule … seien neben der „schädlichen” Tätigkeit an der Universität … ohne Bedeutung. Selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent auch eine selbständige Lehrtätigkeit ausübe, wäre diese im Vergleich zu seinen übrigen Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, so daß seine Tätigkeit insgesamt nicht als die eines Lehrers von § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG angesehen werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht als Steuerberater bestellt werden, weil seine Tätigkeit als Arbeitnehmer gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG nicht mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar ist. Dem Gesetz liegt der Gedanke zugrunde, daß der Steuerberater einen freien Beruf ausübt und deshal...