rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers bei Betreuung von Geschäftskunden auf einer Incentivereise
Leitsatz (redaktionell)
Verlangt ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Incentivereise für Geschäftskunden, führt allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer von seiner Ehefrau begleitet wird, noch nicht zwingend zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Reiseaufwendungen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Teilnahme von Mitarbeitern der Klägerin und deren Ehefrauen an Händler-Incentivereisen einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt.
Die Klägerin betreibt die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von Kraftfahrzeugen. Sie veranstaltet jedes Jahr 10 – 15 Wettbewerbe für verschiedene Zielgruppen aus dem Bereich ihrer Händler, für deren erfolgreiche Teilnehmer Wettbewerbsreisen (u.a. nach Istanbul, Sevilla, Antalya, Florida, Marbella, Südfrankreich, Marokko, Las Vegas, Malta, China/Malaysia, Venedig, Boston, Schottland, Cannes, in die Karibik), teilweise auch in Form einer Schiffsreise (Mittelmeerkreuzfahrt), ausgerichtet werden. Verantwortlich für Anzahl, Art, Umfang und Ausgestaltung der Reisen waren dabei – und zwar unabhängig voneinander – die einzelnen Verkaufsabteilungen und Distriktbüros der Klägerin. Die Planung und Durchführung dieser Reisen erfolgte in der Regel durch das Personal eines hiermit beauftragten Reisebüros. In einigen Fällen war zusätzlich ein Mitarbeiter – bei größeren Reisen 2 Mitarbeiter – der Klägerin in die Vorbereitung und organisatorische Durchführung der Reisen eingeschaltet (sog. Working Staff). Daneben entsandte die Klägerin regelmäßig Betreuungspersonen, meist aus dem Verkaufsbereich, aus dem Management oder Vorstand, die als Reisebegleiter fungierten, aber auch Teile des organisatorischen Ablaufs der Reisen mitgestalteten. Bei größeren Reisen wurde der jeweils ranghöchste Mitarbeiter als sog. „offizieller …-Repräsentant” bezeichnet, der eine Rede hielt und entsprechende Ehrungen vorzunehmen hatte. Wurden die Gewinner von ihren Ehefrauen begleitet, was überwiegend der Fall war, so nahmen auf Wunsch der Klägerin grundsätzlich auch die Ehefrauen der Mitarbeiter der Klägerin und der mitreisenden offiziellen …-Repräsentanten an den Reisen teil. Je nach Art der Reise nahmen ca. 150 bis 300, in Ausnahmefällen 600 Händler oder deren Mitarbeiter teil. In Abhängigkeit von der Anzahl der Teilnehmer begleiteten ca. 5-10, in Ausnahmefällen bis zu 20 Mitarbeiter der Klägerin, für die im Übrigen auch eigene Mitarbeiter-Incentivereisen durchgeführt wurden, die Reise.
Für jeden Reisebegleiter erfolgte eine Beauftragung durch die Klägerin, in der ihre Aufgaben wie folgt beschrieben wurden:
„Grundsätzlich sind die bestehenden Kontakte zu festigen und neue Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Folgende Aufgaben dienen diesem Ziel:
I. Organisatorische/planerische Aufgaben:
- Vor Reisebeginn Kontakt und Abstimmung organisatorischer Fragen zwischen Reiseveranstalter/Agentur und den entsprechenden Teilnehmergruppen.
Während der gesamten Reise/Veranstaltung grundsätzliche Betreuung:
- Empfang, Begrüßung, erste Kontaktaufnahme,
- An-/Abreise, Ausflüge, Veranstaltungen,
- Mahlzeiten, Krankheit, Übersetzungsschwierigkeiten,
- tägliche Abstimmung mit der Reiseleitung,
- permanente Ansprechbarkeit für alle Teilnehmer,
- Kontakt mit … wg. lfd. Aufgaben der eigenen Abteilung.
II. Geschäftliche Aufgaben:
Vor Reisebeginn Vorbereitung auf fachliche Gespräche durch:
- Zusammenstellung und Analyse … interner Informationen,
- Ermittlung teilnehmerbezogener Informationen,
- während der gesamten Reise/Veranstaltung Führen von fachlichen und geschäftlichen Gesprächen mit Teilnehmern,
- Einladung zu Fachgesprächen mit entsprechenden Gruppen,
Nachbetreuung durch:
- Verarbeitung der Gesprächs-/Diskussionsergebnisse,
- Bearbeitung des als Anlage beigefügten Protokolls und Weiterleitung an die mit der Reise/Veranstaltung beauftragte …-Abteilung innerhalb von 14 Tagen,
- Weiterleitung div. Gesprächspunkte an zuständige … abteilungen,
- Information an betroffene Reiseteilnehmer”.
Während der Reisen wurde jedem Händler der für ihn zuständige Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Seite gestellt, an den er sich mit etwaig auftretenden Problemen wenden konnte. Die Klägerin richtete zudem einen „Infodesk” ein, der 24 Stunden besetzt war, um so eine „Rund um die Uhr-Betreuung” der Händler und ihrer Ehefrauen sicherzustellen. Die Mitarbeiter nahmen auf Weisung der Klägerin an allen Essen, Veranstaltungen und Ausflügen teil, die auch von den Händlern besucht bzw. unternommen wurden. Eigene Aktivitäten der Mitarbeiter waren nicht erlaubt.
Nach Abschluss der Reise/Veranstaltung gab jeder Mitarbeiter ein Protokoll ab, in dem er die Namen der Händler benannte, mit denen er Fachgespräche ...