Revision ist zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals
Leitsatz (redaktionell)
§ 34 Abs. 9 Satz 6 KStG 2001 erfasst Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG a.F. unabhängig von einer möglichen Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb.
Normenkette
KStG a.F. § 30 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1-3; KStG 2001 § 34 Abs. 9 S. 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über den zutreffenden Steuersatz auf Beteiligungseinkünfte der Klägerin.
Die Klägerin ist eine 0000 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete und im Jahr 0000 umgewandelte Aktiengesellschaft. Sie erzielte im Streitjahr 2001 ein zu versteuerndes Einkommen von … DM.
Der Jahresüberschuss der Klägerin in Höhe von … DM beruht zum Teil auf Beteiligungseinkünften der Klägerin aus der D. GmbH & Co. KG – KG –. Der Feststellungsbescheid 2001 für die Klägerin als Beteiligte der KG weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM aus. Ausweislich der vorliegenden ESt-4-B-Mitteilung ergab sich eine anrechenbare Körperschaftsteuer von … DM. Die anrechenbare Körperschaftsteuer stammt aus anteiligen Ausschüttungen der Enkelgesellschaft E. Gesellschaft … mit beschränkter Haftung – E. – und der Urenkelgesellschaft N. GmbH – N. –, die hinsichtlich der letzteren Gesellschaft über die B. GmbH & Co. KG – B. KG – an die KG und von dort an die Klägerin geflossen sind. Die ESt-4-B-Mitteilung enthält keine Feststellung welche Teilbeträge der Ausschüttungen bzw. der anzurechnenden Körperschaftsteuer aus Ausschüttungen aus dem EK 45 bzw. dem EK 40, also aus mit 45% oder 40% Körperschaftsteuer vorbelastetem verwendbaren Eigenkapital i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in den bis 2000 anwendbaren Fassungen stammen.
Die Ausschüttung der E. an die KG betrug … DM und die Ausschüttung der N. … DM. Der Gesamtbetrag beider Ausschüttungen betrug unstreitig … DM. Die anrechenbare Körperschaftsteuer resultiert in Höhe von … DM aus der Ausschüttung der E., in Höhe von … DM aus der Ausschüttung der N..
Im Rahmen der Erörterung der Steuererklärung überprüfte der Beklagte die Herkunft der verschiedenen Ausschüttungen und kündigte der Klägerin an, für alle Einnahmen, für die die Klägerin in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung keine Angaben hinsichtlich der Herkunft der Beträge aus den verschiedenen „EK-Töpfen” gemacht habe, eine Herkunft aus dem EK 45 anzunehmen. Im Rahmen der weiteren Erörterung wurde dann festgestellt, dass die Ausschüttungen in beiden Fällen aus dem so genannten EK 40, also aus mit 40% Körperschaftsteuer vorbelastetem verwendbaren Eigenkapital i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 stammten. Da insoweit kein Streit zwischen den Beteiligten bestand, unterblieb nach Lage der Akten der Erlass eines Ergänzungsbescheides im Sinne des § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung – AO –.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Körperschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer des Streitjahres. Dabei ging er von den dargestellten, zwischen den Beteiligten unstreitigen, Beträgen aus. Von dem zu versteuernden Einkommen in Höhe von … DM unterwarf er … DM entsprechend § 34 Abs. 9 Satz 2 KStG in der zum Bilanzstichtag 2001 geltenden Fassung (Fassung nach Art. 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001) einer Körperschaftsteuer von 45%. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Beteiligten.
In Höhe der Ausschüttungen der E. und der N. von insgesamt … DM unterwarf er das Einkommen der Klägerin einer Körperschaftsteuer von 40%. Insoweit stützte sich der Beklagte auf § 34 Abs. 9 Satz 6 KStG. Nur der verbleibende Restbetrag von … DM wurde der Tarifbelastung gemäß § 23 Abs. 1 KStG in Höhe von 25% unterworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Körperschaftsteuerbescheid verwiesen.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Einspruch. Mit ihm verfolgte sie das Ziel einer Besteuerung des gesamten zu versteuernden Einkommens abzüglich des Betrages von … DM (insoweit unstreitig 45%) mit dem Steuersatz von 25%. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beklagte § 34 Abs. 9 Satz 6 KStG fehlerhaft angewendet habe. Eine Körperschaftsteuer von 40% dürfe nach der Vorschrift nur für Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG festgesetzt werden. Um derartige Einnahmen handele es sich im Streitfall nicht. Auf Grund der Zwischenschaltung der KG habe die Klägerin ausschließlich Gewerbeeinkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Dabei stützte er sich im Kern auf die Auffassung, dass trotz der Umqualifizierung in Gewerbeeinkünfte Einnahmen im Sinne des § 20 EStG vorlägen, auf die § 34 Abs. 9 Satz 6 KStG Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten wi...