Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vergünstigung für Betriebsvermögen gem. § 13a ErbStG a.F. für gewerblich geprägte GmbH & Co. KG in Gründung vor Registereintragung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Steuervergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. wird nicht für Anteile an einer grundstücksverwaltenden KG gewährt, in die ein Erblasser seinen Grundbesitz eingebracht hatte, wenn weder die KG noch die GmbH im Zeitpunkt des Todes schon ins Handelsregister eingetragen waren. Ebensowenig ist die Vergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. hinsichtlich der Anteile an der Komplementär-GmbH in Gründung erfüllt.
2) Hieran ändert es nichts, wenn die Bedarfswertfeststellungen des Lagefinanzamts hinsichtlich der eingebrachten Grundstücke den Vermerk enthalten, es erfolge eine Zurechnung zu einem Gewerbebetrieb. § 138 Abs. 5 Satz 2 BewG schreibt zwar auch eine Feststellung hinsichtlich Art und Zurechnung vor, dies steht jedoch im Widerspruch zur Regelung des § 12 Abs. 3 ErbStG, der lediglich die Wertfeststellung mit Bindungswirkung für die ErbSt übernimmt.
Normenkette
ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 2, § 12 Abs. 3; BewG § 138 Abs. 5; ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung der Steuervergünstigungen des § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. gegeben sind.
Am 29.10.2002 verstarb die Mutter der Klägerin (Erblasserin). Erben nach der Erblasserin wurden ihre beiden Töchter – die Klägerin sowie ihre Schwester – zu je ½ Anteil.
Am 25.10.2002 hatte die Erblasserin im Klinikum B die notariell beurkundeten Gesellschaftsverträge zur Gründung der Hausverwaltung M GmbH sowie der Hausverwaltung M GmbH & Co. KG abgeschlossen.
Gegenstand der Hausverwaltung M GmbH, die mit einem Stammkapital von … EUR gegründet wurde, sollte die Verwaltung der Hausverwaltung M GmbH & Co. KG sein. Die Erblasserin übernahm als Alleingesellschafterin die Stammeinlage von … EUR.
Gegenstand der Hausverwaltung M GmbH & Co. KG sollten die Vermietung und Verpachtung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, ferner der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz sein. Persönlich haftende Gesellschafterin sollte die Hausverwaltung M GmbH sein, die zur Leistung einer Einlage nicht berechtigt und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt sein sollte. Alleinige Kommanditistin wurde die Erblasserin mit einer Einlage von … EUR. Die Erblasserin sollte ihre Einlage durch Einbringung des gesamten ihr gehörenden Grundbesitzes, eintragen in den Grundbüchern von E, F und L, erbringen. Bei diesem Grundbesitz handelte es sich um im Privatvermögen gehaltene Vermietungsobjekte. Die Erblasserin übertrug bereits in diesem Gesellschaftsvertrag der sich in Gründung befindenden Kommanditgesellschaft den vorbezeichneten Grundbesitz zu Eigentum.
Die Eintragung der neu gegründeten Gesellschaften ins Handelsregister erfolgte am 00.00.0000 (GmbH) sowie am 00.00.0000 (KG).
Auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Erbschaftsteuererklärung erging am 25.07.2003 der erstmalige, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Erbschaftsteuerbescheid, der den Wert des Erwerbs entsprechend den Angaben der Klägerin zugrundelegte. Dabei wurde das Immobilienvermögen der M GmbH & Co. KG mit … EUR, das Betriebsvermögen der Hausverwaltung M GmbH mit … EUR zugrundegelegt.
Entgegen der Erbschaftsteuererklärung der Klägerin ging der Beklagte jedoch davon aus, dass es sich bei der M GmbH & Co. sowie der Hausverwaltung M GmbH nicht um Betriebsvermögen handele, sodass die Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG nicht gewährt werden könnten.
Unter Berücksichtigung eines Erwerbs der Klägerin in Höhe von … EUR abzüglich des Freibetrags in Höhe von 205.000 EUR und damit eines steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von … EUR wurde gegen die Klägerin eine Erbschaftsteuer in Höhe von … EUR festgesetzt.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG vorlägen.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte aus für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Gründen den Erbschaftsteuerbescheid am 19.11.2003 sowie am 02.11.2004 und setzte die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin zuletzt auf … EUR fest, wobei er von einem Wert des Erwerbs in Höhe von … EUR zuzüglich Vorerwerben von … EUR ausging. Den Erwerb insgesamt in Höhe von … EUR verminderte der Beklagte um den Freibetrag in Höhe von 205.000 EUR, was zu einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von … EUR führte. Auf den Steuerbetrag wurde ein Anrechnungsbetrag von … EUR für die Vorerwerbe angerechnet.
Der Wert des Vermögens der M GmbH & Co. KG wurde dabei mit … EUR und der Wert der Hausverwaltung M GmbH mit … EUR zugrundegelegt. Diese Werte sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Am 10....