Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Hinblick auf eigenkapitalersetzende Darlehen eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung möglich ist.
Die Klägerin ist eine Dentalhandelsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftszweck der Klägerin ist im wesentlichen der zentrale Einkauf und die zentrale Lagerhaltung von Dentalerzeugnissen aller Art.
Mit Vertrag vom ….1989 erwarb die Klägerin Beteiligungen in Höhe von je 24,5 % an zwei Dentaldepots, der … A-GmbH… und der … B-GmbH …. Die Klägerin wollte durch den Beteiligungserwerb verhindern, daß die beiden Dentaldepots an Konkurrenzunternehmen veräußert würden.
Der Kaufpreis betrug … DM. Davon entfielen … DM auf ein übernommenes Gesellschafterdarlehen, das der Veräußerer der … A-GmbH… gewährt hatte. Die Bemessung des Kaufpreises beruhte auf vom Veräußerer vorgelegten Bilanzen. Diese wiesen zum 31.12.1987 bei der … A-GmbH… einen Bilanzverlust von … DM bei einem Kapital von … DM und bei der … B-GmbH… einen Bilanzverlust von … DM bei einem Kapital von … DM aus. Der Veräußerer gab bei den Verkaufsverhandlungen an, daß die Verluste ein einmaliges Ereignis darstellen würden. Nachdem sich aber im August 1989 auch für das Jahr 1988 ein Verlust von ca. … DM ergab, kam es zu Nachverhandlungen mit dem Veräußerer. Die Verhandlungen führten am ….1989 zu einer Vergleichsvereinbarung. Der Veräußerer mußte einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von … DM zurückzahlen. Davon wurden … DM auf die übernommene Darlehensforderung und der Rest auf den gezahlten Kaufpreis für die Anteile geleistet.
In der Zeit zwischen dem ….1989 und dem ….1990 gewährte die Klägerin der … A-GmbH… und der … B-GmbH…. Darlehen in Höhe von insgesamt … DM. Diese Darlehen hatten aufgrund der erheblichen Verluste der Firmen für das Jahr 1988 einen eigenkapitalersetzenden Charakter, da ein außenstehender Dritter ohne entsprechende Sicherheiten zu diesem Zeitpunkt keine Darlehen in dieser Höhe gewährt hätte.
Mit Schreiben vom ….1990 gab die Klägerin hinsichtlich der Gesamtsumme der Darlehen gegenüber den Gläubigern der … A-GmbH… und der … B-GmbH… eine Rangrücktrittserklärung ab. Danach sollten die Darlehen der Klägerin einschließlich der darauf entfallenden Zinsen nur im Falle eines die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögens oder eines Liquidationsüberschusses gezahlt werden.
Zum Bilanzstichtag 30.06.1990 wurden die ausgewiesenen Darlehen zu 50 % und zum Bilanzstichtag 30.06.1991 die ausgewiesenen Restbuchwerte auf einen Erinnerungsposten wertberichtigt.
Im Jahr 1993 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1991 statt. Der Betriebsprüfer wertete die gewährten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligungen und erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an.
Die Klägerin paßte ihre Handelsbilanz zum 01.07.1992 an die Ergebnisse der Betriebsprüfung an und gliederte die Gesellschafterdarlehen – bis auf Restbeträge – in die Beteiligungen um. Die auf diese Weise erhöhten Beteiligungsansätze wurden dann zum Bilanzstichtag 30.06.1993 auf den nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Teilwert abgeschrieben, so daß für die Beteiligung an der … A-GmbH… ein Buchwert von … DM und für die Beteiligung an der … B-GmbH… ein Buchwert von … DM verblieb. Insgesamt wurde eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen in Höhe von … DM vorgenommen.
Im Bescheid vom ….1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns 1993 erkannte der Beklagte die Teilwertabschreibung nicht an. Der von der Klägerin erklärte Gewinn wurde somit von … DM um … DM auf … DM erhöht.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am ….1995 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren blieb im Ergebnis erfolglos. Zwar erließ der Beklagte am ….1996 einen Teilabhilfebescheid. Darin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin um … DM auf … DM verringert. Diese Teilabhilfe erfolgte aber aus anderen Gründen. In der Einspruchsentscheidung vom ….1996 vertrat der Beklagte weiterhin die Auffassung, daß eine Teilwertabschreibung auf die nach dem Stuttgarter Verfahren berechneten gemeinen Werte der Beteiligungen nicht in Betracht komme, da beide GmbH's bereits kurz nach der Übernahme die Gewinnzone wieder erreicht hätten. Es sei daher von einer erfolgversprechenden Sanierungsmaßnahme und nicht von einer Fehlmaßnahme der Klägerin auszugehen. Die Teilwertvermutung, daß der Teilwert eines angeschafften Wirtschaftsgutes den Anschaffungskosten entspreche, sei daher nicht widerlegt worden.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Meinung, daß entgegen der Ansicht des Beklagten bei der Vornahme der Teilwertabschreibung nicht von dem Wirtschaftsgut Beteiligung, sondern von dem Wirtschaftsgut Darlehen auszugehen sei. Auch bei einem eigenkapitalersetzenden Darlehen bliebe die Darlehensforderung auf der Seite des Darlehensgebers als selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut erhalten. Damit sei aber die vom Beklagten aufgestellte Teilwertvermutung nicht zutreffend. Anders als bei...