Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten Kraftfahrzeugnutzung
Leitsatz (redaktionell)
Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann bei einem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer nicht bereits durch einen Nutzungsverzicht bzw. ein Nutzungsverbot ausgeschlossen werden. Die tatsächliche Durchführung eines Privatfahrtenverbots muss nachweisbar sein, wobei der Nachweis durch jedes zulässige Beweismittel einschließlich des Zeugenbeweises geführt werden kann.
Zur Beweislastverteilung bei Vereinbarung eines Nutzungsverbots.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1-2, 2 Sätze 2, 4, § 6 Abs. 1, 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht einen geldwerten Vorteil wegen privater Nutzung des Dienstwagens des Klägers den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet hat.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma A. GmbH (nachfolgend: GmbH). Unter dem 21. Dezember 1990 schloß der Kläger mit der GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unter Verwendung eines Formularvertrags (Kopie Bl. 71 GA). Als monatliches Entgelt wurde ein Bruttogehalt von zunächst … DM festgelegt. Der Vertrag enthält keine Regelung über die Nutzung eines Dienstwagens. Unter dem 10.12.1992 wurde eine auf der Gesellschafterversammlung unter gleichem Datum beschlossene Vereinbarung protokolliert, wonach der Kläger als Geschäftsführer ab dem 15. Dezember 1992 ein eigenes privates Kraftfahrzeug habe und damit die private Kraftfahrzeugnutzung ab diesem Zeitpunkt entfalle (Kopie Bl. 79 GA). Unter dem gleichen Datum gab der Kläger eine so bezeichnete „Verpflichtungserklärung” (Kopie Bl. 80 GA) ab, wonach er sich verpflichte, die Betriebsfahrzeuge nicht für private Zwecke zu nutzen. Die Fahrzeuge seien nach Dienstschluß auf dem Betriebsgelände abzustellen. Die Schlüsselübergabe habe nach Dienstschluß an den Arbeitgeber zu erfolgen. Der Arbeitnehmer sei nicht berechtigt, die Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Die Erklärung ist vom Kläger sowohl für den Arbeitgeber als auch für ihn als Arbeitnehmer unterzeichnet.
Die Arbeitnehmer B., C. und D. hatten entsprechende Verpflichtungserklärungen bereits am 1. April 1985, am 1. Juni 1991 und am 1. Juli 1992 abgegeben (Kopien Bl. 4 – 6 GA).
Die Wohnung des Klägers, die er bereits in den Streitjahren zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau E., bewohnte, befindet sich ca. 350 m von der Betriebsstätte der GmbH entfernt. Frau E. war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Oktober 1995 arbeitslos und ab dem 1. November 1995 als Bürogehilfin bzw. Akquisiteurin für die GmbH tätig.
Die GmbH unterhielt mehrere Betriebsfahrzeuge. In den Streitjahren gehörte zum Betriebsvermögen der GmbH u. a. ein gebraucht erworbener Mercedes 280 TE des Baujahrs 1992, der dem Kläger als Dienstwagen zur Verfügung stand. Der Listenpreis des Fahrzeugs betrug unstreitig … DM. Ein privates Kraftfahrzeug unterhielt der Kläger bis Mai 1995. Die Lebensgefährtin des Klägers hielt bis April 1996 einen VW Golf des Baujahres 1985 und ab dem 24. April 1996 einen Ford Fiesta des Baujahres 1995.
In seinen Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr erklärte der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Weder bei den erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit noch bei denjenigen aus Kapitalvermögen sind Geldwertevorteile aus der Nutzung eines Dienstwagens erfaßt.
Im Rahmen einer bei der GmbH im Jahre 1997 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, daß ein Geldwertervorteil für die Nutzung des Mercedes 280 beim Kläger als Arbeitslohn zu versteuern sei. Sie ermittelte die Höhe des geldwerten Vorteils nach der 1 V.H.-Methode, und zwar für 1995 für 7 Monate mit … DM und für 1996 für 12 Monate mit … DM. Zur Begründung wird im Prüfungsbericht ausgeführt, auf die Versteuerung eines geldwerten Vorteils könne nicht im Hinblick auf die Untersagung der privaten Nutzung verzichtet werden. Es müsse feststehen, daß der Arbeitnehmer das Verbot eingehalten habe. Es sei Sache des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, durch geeignete Aufzeichnungen die ausschließlich berufliche Nutzung nachzuweisen. Dies könne aufgrund der häufigen Abwesenheit des Geschäftsführers, auch bis spät in die Abendstunden hinein, nach Feststellung der Prüferin nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch untermauert werden. Desweiteren könne eine einwandfreie Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung diverser Reisen in Urlaubsgebiete nicht vorgenommen werden. Ohne Rechtsgrundlage sei zugunsten des Klägers der Tatbestand verwertet worden, daß er bis Mai 1995 einen Privatwagen genutzt habe. Mangels geeigneter Aufzeichnungen se...