Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachgelagerte Besteuerung bei Veräußerung eines MU-Anteils
Leitsatz (redaktionell)
Das im Rahmen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bestehende Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns und der nachgelagerten Besteuerung besteht nicht, wenn der Erwerber - lediglich - als Versicherungsnehmer und Vertragspartner der Versicherung eine Rentenversicherung auf das Leben des Veräußerers als versicherte Person abschließt.
Normenkette
EStG §§ 18, 34, 16
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger zu 2. im Streitjahr 2004 ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 419.672 Euro zuzurechnen ist.
Die Klägerin zu 1. ist eine aus dem Kläger zu 2. sowie zwei weiteren Ärzten – den Herren A und B – bestehende Praxisgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2003 hatten sich zunächst der Kläger zu 2. und Herr A mit jeweils einem Anteil von 50% zu einer Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Dabei wurden die von den beiden Beteiligten bis dahin betriebenen Einzelpraxen zu Buchwerten in die Gemeinschaftspraxis eingebracht und die jeweiligen Anlagevermögen als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen. Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern erfolgten in diesem Zusammenhang nicht. Für nähere Einzelheiten wird auf den in den Prüferhandakten (Band III, Ib) des Beklagten befindlichen Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis vom 4. Juni 2003 Bezug genommen.
Mit Übertragungsvertrag vom 4. Juni 2003 trafen der Kläger zu 2. und Herr B unter anderem folgende Vereinbarungen:
[…]
§ 2 Beteiligung
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beteiligung von Herrn D (Anm.: Kläger zu 2.) ein Gesamtwert in Höhe von ca. 1.100.000 […] Euro beizumessen ist.
2. Mit dem 1. Juli 2003 wird Herr B von Herrn D 10% der Beteiligung von Herrn D – somit 5 Prozentpunkte der Gesamtgesellschaft – unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erwerben. Der Kaufpreis in Höhe von 55.000 Euro ist bis zum 31.12.2003 von Herrn D zinslos gestundet.
3. […]
4. Mit dem 1. Juli 2004 wird Herr B von Herrn D gegen weitere Zahlung von 484.000 Euro […] 44 […] % der ursprünglichen Beteiligung von Herrn D unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erwerben. Die Zahlungsmodalitäten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Die Beteiligungsverhältnisse bleiben hiervon unberührt.
5. […]
6. Als Sicherheit für Herrn D im Hinblick auf zu erwartenden Zahlungen von Herrn B verpflichtet sich Herr B bei Rechtskraft dieses Vertrages eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern oder eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungserklärung einer inländischen Sparkasse oder Bank über den Gesamtbetrag in Höhe von 484.000 […] Euro vorzulegen.
[…]
Für nähere Einzelheiten wird auf den in der Prüferhandakte (Band III, Ia) des Beklagten befindlichen Übertragungsvertrag vom 4. Juni 2003 Bezug genommen.
Mit einem weiteren Vertrag vom 4. Juni 2003 schlossen sich der Kläger zu 2. sowie die Herren A und B mit Wirkung zum 1. Juli 2003 zu einer Gemeinschaftspraxis – der Klägerin zu 2. – zusammen. Für nähere Einzelheiten wird auf den in der Prüferhandakte (Band III, Ic) befindlichen Gemeinschaftspraxisvertrag vom 4. Juni 2003 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die in § 2 Nr. 4 des Übertragungsvertrags vom 4. Juni 2003 vereinbarte Zahlung der 484.000 Euro schloss Herr B eine Rentenversicherung bei der E Versicherung ab. Der in der Prüferhandakte des Beklagten (Band III, Id) befindliche Versicherungsschein vom 14. Oktober 2007 (Nr. …), auf den für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
Versicherungsnehmer: |
Herr B |
Versicherte Person: |
Herr D (Anm.: Kläger zu 2.) |
Versicherungsform und Tarif: |
Rentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung einschließlich Beitragsrückgewähr- und Rentengarantie-Zusatzversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif 1 |
Versicherungsleistungen: |
monatliche Rente: |
2.408,17 Euro |
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im Todesfall während der Aufschubzeit: Beitragsrückgewähr |
: |
Rentengarantiezeit |
16 Jahre |
|
Beginn des Vertrags: |
1.10.2004 12 Uhr |
|
Beginn der Rentenzahlung: |
1.10.2009 |
Einmalbeiträge: |
Beitrag für die Rentenversicherung: 484.000 Euro |
Gewinne: |
Die Gewinnanteile werden verzinslich angesammelt und zum Rentenzahlungsbeginn zur Erhöhung der Rente nach dem dann gültigen Rententarif verwendet |
Ausweislich des ebenfalls in der Prüferhandakte befindlichen Antrages auf Abschluss dieser Rentenversicherung, auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird, soll das unwiderrufliche Bezugsrecht im Erlebensfall der versicherten Person (hier: dem Kläger zu 2.) und im Todesfall dem im Todeszeitpunkt mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zustehen.
Der Veräußerungsvorgang hinsichtlich der Übertragung des zweiten Anteils wurde im Jahr 2004 abgeschlossen. Der Einmalbeitrag in Höhe von 484.000 Euro wurde von Herrn B im Jahr 2004...