Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Betriebskostenumlage; Anforderungen an ein Abrechnungspapier als Belegnachweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der Verwendung des Sammelbegriffes "Betriebskostenumlage" lassen sich die - angeblich abgerechneten - Eingangsleistungen nicht hinreichend eindeutig und leicht nachvollziehbar identifizieren, um die Vorsteuer aus dieser Abrechnung geltend machen zu können.
2. Andere Geschäftsunterlagen können zur Identifizierung der Leistungen nur herangezogen werden, wenn in der Abrechnung selbst auf diese verwiesen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet sind.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus einer ihr in Rechnung gestellten Betriebskostenumlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Klägerin ist Komplementär-GmbH bei verschiedenen in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften betriebenen geschlossenen Immobilienfonds der X-Gruppe. Treuhand-Kommanditistin bei diesen Kommanditgesellschaften ist jeweils die X AG. Die Klägerin und die X AG sind Schwestergesellschaften.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 vom 28.05.1998 erklärte die Klägerin Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H.v. 0,– DM und machte Vorsteuerbeträge i.H.v. 11.154,63 DM geltend.
Am 18.11.1998 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Der Prüfer stellte kostenlose bzw. verbilligte Leistungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer i.H.v. brutto 21.000 DM fest.
Auf der Grundlage der Umsatzsteuererklärung und der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 10.08.2000 einen Umsatzsteuerbescheid für 1996. Darin setzte er die Umsatzsteuer auf ./. 8.416 DM fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.09.2000 Einspruch ein und begehrte aus einer unter dem Datum 31.12.1992 erstellten Rechnung der X AG über eine Betriebskostenumlage i.H.v. netto 225.591 DM die Berücksichtigung weiterer Vorsteuern i.H.v. 31.582,74 DM.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus dieser Rechnung war bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 14 K 4554/97 eine Klage wegen Umsatzsteuer 1992 anhängig. Auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters trug die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2000 in diesem Klageverfahren vor, dass ihr die Rechnung der X AG vom 31.12.1992 erst im Jahr 1996 vorgelegen hat. Sie verzichtete auf die Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs aus dieser Rechnung im Jahr 1992 und nahm die Klage nach Erlass eines aus anderen Gründen geänderten Umsatzsteuerbescheids für 1992 schließlich zurück.
Die X AG befindet sich seit dem 15.03.1993 in Liquidation. Sie hat für die Jahre ab 1992 keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgegeben. Der Beklagte hat die Umsatzsteuer für die Jahre ab 1992 im Wege der Schätzung festgesetzt.
Das von der Klägerin wegen Umsatzsteuer 1996 geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 27.09.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass eine Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern aus der Betriebskostenumlage mangels Leistungsaustauschs nicht in Betracht kommt. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der X AG und der Klägerin über die Betriebskostenumlage existiere nicht. Ebenso sei weder im Klageverfahren 14 K 4554/97 noch im Einspruchsverfahren eine Aufstellung über die betragsmäßige Zusammensetzung der Betriebskostenumlage eingereicht worden. Unabhängig davon könnten die von der X AG bezogenen Leistungen (Überlassung von Personal, Räumen, Telefon usw.) aber auch nicht unter einer Position „Betriebskostenumlage” zusammengefasst werden, da sie umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln seien. So sei z.B. für die Weitergabe der Angestellten der X AG an die Klägerin eine gesonderte Vereinbarung oder eine Änderung der Arbeitsverträge erforderlich. Hinsichtlich der Nutzung der Büroräume und der damit verbundene Kosten (Strom, Heizung, Büroausstattung, Telefon, u.ä.) hätte mit der Klägerin ein Untermietvertrag oder eine gesonderte Vereinbarung geschlossen werden müssen. Derartige Verträge lägen nicht vor. Ein Leistungsaustausch könne daher schon mangels nachvollziehbarer Vereinbarungen nicht angenommen werden. Außerdem könne ein Vorsteuerabzug nur auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, die eine eindeutig und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermögliche, über die abgerechnet worden sei. Zudem würden gesondert ausgewiesene Steuerbeträge über einen Innenumsatz nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ein Leistungsaustausch könne aber auch vor dem Hintergrund der Tätigkeit der Klägerin nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin sei ausschließlich Komplementärgesellschaft diverser Immobilienfonds der X Gruppe. Eine eigene unternehmerische Tätigkeit sei weder ersichtlich noch nachgewiesen worden. Damit könne eine Zurechnung einer sonstigen Leistung (Weiterbere...