Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verlustes gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EStG.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 1988 Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken in Höhe von insgesamt … DM geltend. Darüber hinaus beantragte der Kläger die Anerkennung eines Verlustes in Höhe von … DM gemäß § 17 EStG.
Der Kläger war im Streitjahr zu … % an der … … GmbH beteiligt, die er am … mit einem Stammkapital von 50.000 DM zusammen mit seiner Mutter gegründet hatte. Seine Mutter war mit einem Anteil von … DM, der Kläger mit einem Anteil von … DM am Stammkapital beteiligt. Am … veräußerte der Kläger mit notariellem Vertrag (UrNr. …) seine Beteiligung an Herrn … zum Kaufpreis von … DM. Am … erwarb der Kläger von seiner Mutter den ihr zustehenden Geschäftsanteil von … % des Stammkapitals zum Kaufpreis von … DM. Durch notariellen Vertrag vom … übertrug der Kläger diesen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter zum Kaufpreis von … DM. Die Anschaffungskosten seines Geschäftsanteils bezifferte der Kläger auf … DM. Hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung der im Dezember 1985 veräußerten und der im April 1986 erworbenen Anteile führte der Kläger aus, daß bei der Ermittlung der Veräußerung seiner Anteile an Herrn Schröder allein der Jahresumsatz 1984 in Höhe von … DM zugrundegelegen habe. Desweiteren wäre bei dieser Veräußerung kein Wettbewerbsverbot, welches der Übernehmer regelmäßig fordere, vereinbart worden. Bei dem Ankauf der Anteile von seiner Mutter hätten bereits die Umsatzzahlen 1985 in Höhe von … DM vorgelegen. Zudem sei bei Ankauf des Geschäftsanteils von der Mutter die Frage eines Wettbewerbsverbots überhaupt kein Argument gewesen, da er nicht mit sich selbst in Konkurrenz treten könne. Im einzelnen wird auf den Inhalt des Schreibens des Klägers vom … Bezug genommen.
Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid 1988 vom … den geltend gemachten Verlust in Höhe von … DM aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der … GmbH nicht an, da der Anteil nicht zu einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gehört habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Verluste aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken wurden nur … DM berücksichtigt.
Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren begehrte der Kläger mit Einspruchsschreiben vom … die Anerkennung des Verlustes in Höhe von … DM sowie weitere verlusterhöhende Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Schreiben vom … erhob der Kläger eine Untätigkeitsklage, da zu diesem, Zeitpunkt noch keine Einspruchsentscheidung vorlag. Nach Aufforderung des Beklagten, sich darüber zu erklären, welche Hindernisse der Rechtsbehelfsentscheidung bisher entgegenstanden bzw. noch entgegenstehen, vertrat der Beklagte die Ansicht, daß der Erlaß einer Einspruchsentscheidung nach der nach seiner Meinung zulässigen Untätigkeitsklage nicht mehr notwendig sei. Die im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren noch ausstehenden Sachverhaltserörterungen könnten im Klageverfahren nachgeholt werden. Im Klageverfahren erließ der Beklagte am … einen Änderungsbescheid. In dem Änderungsbescheid wurden nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken in Höhe von insgesamt ./. … DM berücksichtigt. Der Kläger beantragte am … den Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Hinsichtlich der strittigen Punkte „Verluste aus den Einkünften Vermietung und Verpachtung” erklärte er den Rechtsstreit für erledigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß es für die Anwendung des § 17 EStG ausreichend sei, wenn eine wesentliche Beteiligung am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den berichtigten Einkommensteuerbescheid 1988 vom … zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von … DM sowie Prozeßzinsen für den erstatteten Einkommensteuerbetrag 1988 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da die wesentliche Beteiligung des Klägers in der Zeit vom … bis zum … erloschen war, könne der geltend gemachte Verlust, der durch die Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung entstanden sei, nicht berücksichtigt werden. Der 5-Jahreszeitraum in § 17 Abs. 1 S. 1 EStG sei durch den Gesetzgeber eingeführt worden, um Mißbräuche für den Fall zu vermeiden, daß eine wesentliche Beteiligung „mit und mit” über einen Zeitraum von mehreren Jahren veräußert werde. Es widerspräche dem Gesetzeszweck, § 17 EStG auf eine Beteiligung anzuwenden, die zu keinem Zeitpunkt zu einer wesentlichen Beteiligung geführt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie die Festsetzung der Prozeßzinsen betrifft unzulässig, im übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Kläger fehlt hinsichtlich des Antrags auf Festsetzung der Prozeßzinsen gemäß § 236 AO das Rechtsschutzbedürfnis, da die Finanzämter die Zinsen von Amts wegen festsetzen (§ 239 Abs. 1 S. 1 i.V.m § 1...