Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsbeweis für Privatnutzung
Leitsatz (redaktionell)
Der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens kann nur durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs widerlegt werden.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1, § 8 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung eines geldwerten Vorteils aus privater PKW-Nutzung durch den Kläger.
Die Kläger sind Eheleute und wohnen in …. Sie haben keine Kinder. Der Kläger – ein promovierter Ingenieur – und Herr Dr. … waren in den Streitjahren (1996 bis 1999) je zur Hälfte an der Firma ETB … GmbH in … beteiligt und beide zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Die GmbH ist für verschiedene Unternehmen der Automobilindustrie – unter anderem Opel, Volkswagen, Daimler Benz – tätig, wobei der Kläger den Außendienst versieht. Die Klägerin ist als Diplom-Mathematikerin bei der GmbH angestellt.
In den Anstellungsverträgen ist vereinbart, dass die GmbH ihren Geschäftsführern jeweils einen PKW zur Verfügung stellt, den sie auch für private Zwecke nutzen dürfen. Dem Kläger wurde von der GmbH der BMW 750 i A mit dem Kennzeichen … überlassen, den er bis August 1996 nutzte und dann zurück gab. Ab September 1996 wurde ihm der BMW 750 i AL mit dem Kennzeichen … zur Verfügung gestellt, der er bis mindestens Ende 1999 nutzte. Für beide Fahrzeuge wurde in den Streitjahren kein Fahrtenbuch geführt. Der Kläger fuhr mit dem jeweiligen Fahrzeug – teilweise zusammen mit der Klägerin – die 2 km lange Strecke von seiner Wohnung zum Betriebsgebäude der GmbH und nach Dienstschluss wieder zurück. Ferner nutzte er es für die im Zusammenhang mit seiner Außendiensttätigkeit häufig anfallenden Dienstreisen. In der Regel parkte er das Fahrzeug abends vor seinem Wohnhaus; während seines Urlaubes stellte er es auf dem Betriebshof der GmbH ab. Eine Nutzung zu privaten Zwecken wird vom Kläger bestritten. Er war im Streitjahr Eigentümer eines 1995 gebraucht gekauften PKW der Marke Jaguar XJS Cabrio V12. Im Juli 1997 erwarben die Kläger zudem einen PKW VW-Variant.
Die Kläger haben während des vorliegenden Verfahren Aufstellungen über die tatsächliche Nutzung gefertigt, die mit folgenden Daten abschließen:
|
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
|
km |
km |
km |
km |
Jahresfahrleistung |
53.700 |
48.687 |
52.950 |
59.543 |
davon Dienstreisen |
-50.550 |
-46.396 |
-50.168 |
-56.156 |
davon Wohnung-Betrieb |
-1.200 |
-1.200 |
-1.200 |
-1.200 |
verbleibende Fahrten |
1.950 |
1.091 |
1.582 |
2.187 |
Anteil Jahresfahrleistung |
3,63% |
2,24% |
2,99% |
3,67% |
Die Fahrleistungen für 1997 und 1998 wurden von den Klägern aus den in den Inspektionsrechnungen für den BMW … enthaltenen Kilometerständen zum 20. November 1996 und zum 28. Oktober 1997 im Wege der Interpolation für ein Kalenderjahr ermittelt. Für 1999 wurde die Jahresfahrleistung aus der Differenz der Kilometerstände in den Inspektionsrechnungen zum 16. Dezember 1998 und 17. Dezember 1999 errechnet. Der Durchschnittswert aus den Jahren 1997 bis 1999 wurde als Fahrleistung für 1996 zugrunde gelegt, da dort keine weiteren Servicebelege vorhanden waren, der Tachometer an dem BMW … bereits seit 1994 defekt war und das Ergebnis des Durchschnittsansatzes – nach der Einschätzung des Klägers – den Verhältnissen des Jahres 1996 entsprochen hat.
Die zurückgelegten Strecken für Dienstreisen rekonstruierte der Kläger anhand seiner Reisekostenabrechnungen. Er erstellte über die Dienstreisen für alle Streitjahre detaillierte Fahrtennachweise, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 84 ff, 65 ff. und 245 ff. FG-Akte). Daneben setzte er in allen Streitjahren für jeweils 300 Arbeitstage 2 km Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück an.
Bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns im Lohnkonto des Klägers berücksichtigte die GmbH keinen geldwerten Vorteil aus der Nutzung der Fahrzeuge für private Zwecke oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und führte dafür keine Lohnsteuer ab. Die Kläger übernahmen die Angaben aus den Lohnsteuerkarten in die gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre, bei deren Anfertigung der Prozessbevollmächtigte mitwirkte. Werbungskosten machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht geltend. Die Einkommensteuer der Kläger wurde vom Beklagten jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß festgesetzt; dem Kläger wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zuerkannt.
Im Rahmen einer 1999 bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Oktober 1999 vertrat das zuständige Finanzamt …-… die Auffassung, dass der Kläger die private Nutzung der BMW-Fahrzeuge nachversteuern müsse, weil er die Möglichkeit zur Privatnutzung nach dem Anstellungsvertrag sowie tatsächlich gehabt habe und Fahrtenbücher nicht geführt worden seien. D...