Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Befristung für die Ausübung des Wahlrechts auf Verzicht des Verlustrücktrags
Leitsatz (redaktionell)
Das Wahl- bzw. Antragsrecht, von einem Verlustrücktrag ganz oder teilweise abzusehen, kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden. Die einmal getroffene Wahl kann nachträglich wieder geändert werden.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 1 S. 7
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, unter welchen – zeitlichen und verfahrensmäßigen – Voraussetzungen das Wahlrecht bezüglich des körperschaftsteuerlichen Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG in der für Verluste des Jahres 1997 geltenden Fassung des Standortsicherungsgesetzes vom 13.9.1993 (BStBl I 1993, 774) – a.F. – in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG ausgeübt werden kann.
Mit Bescheid vom 5.1.1999 wurde die Klägerin endgültig zur Körperschaftsteuer 1995 veranlagt. In dem Bescheid wurde nach einer Außenprüfung bei der Klägerin die ursprüngliche, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung vom 9.12. 1996 geändert. Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Klägerin wurden u. a. verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 105.000 DM festgestellt. Diese führten im wesentlichen dazu, daß die Körperschaftsteuer gegenüber der ursprünglichen Festsetzung in Höhe von 17.485 DM um 94.011 DM auf 111.496 DM erhöht wurde. Die Steuererhöhung ergab sich zum einen aus dem höheren zu versteuernden Einkommen und zum anderen daraus, daß die gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG durchzuführende Herstellung der Ausschüttungsbelastung neben einer Minderung der Körperschaftsteuer um 46.929 DM eine Steuererhöhung um 52.781 DM zur Folge hatte.
Am 13.4.1999 ging beim Beklagten die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin für 1997 ein, die einen Verlust in Höhe von 182.564 DM auswies. In dem amtlichen Erklärungsvordruck für das Jahr 1997, den die Klägerin für ihre Körperschaftsteuererklärung verwandte, ist unter der Randziffer 83 ein Verlustrücktrag auf das Einkommen 1995 vorgesehen. Darunter befindet sich in derselben Spalte ein Kästchen mit den daneben stehenden Worten „Kein Rücktrag”. Dieses Kästchen hat die Klägerin nicht angekreuzt.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 11.5.1999 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für 1997 das zu versteuernde Einkommen auf ./. 182.564 DM festgestellt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Ebenfalls am 11.5.1999 hat der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid für 1995 vom 5.1.1999 gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG dahingehend geändert, daß er den gesamten Verlust aus 1997 in Höhe von 182.564 DM von dem Einkommen in Höhe von 234.766 DM abgezogen hat. Dementsprechend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11.5.1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1997 – endgültig – fest, daß ein verbleibender Verlust zum Schluß des Veranlagungszeitraums 1997 nicht besteht.
Der Verlustrücktrag nach 1995 führte lediglich zu einer Verminderung der Körperschaftsteuer um 1 DM auf nunmehr 111.495 DM. Diese geringe Auswirkung ergab sich daraus, daß sich zwar durch die Verminderung des zu versteuernden Einkommens die tarifliche Körperschaftsteuer von bisher 105.644 DM auf 23.490 DM verringerte. Da sich aber gleichzeitig das EK 45 verminderte, während sich das EK 02 erhöhte, führte die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die in beziehungsweise für 1995 vorgenommenen (verdeckten) Gewinnausschüttungen nunmehr zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer um 107.550 DM bei einer Minderung von 19.545 DM.
Die Klägerin ließ sowohl den Körperschaftsteuerbescheid für 1995 als auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1997, jeweils vom 11.5.1999, bestandskräftig werden.
Erst mit Schreiben vom 14.4.2000 hat die Klägerin mit dem Hinweis auf den Vorbehalt der Nachprüfung in dem Körperschaftsteuerbescheid für 1997 gemäß § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. beantragt, den für 1997 festgestellten Verlust nicht auf das Jahr 1995 zurück zu tragen, „sondern als Verlustvortrag festzustellen, der für eine Verrechnung im Jahre 1998 vorgesehen ist”. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 3.5.2000 abgelehnt. Er beruft sich bei seiner Ablehnung auf R 115 Abs. 4 EStR 1997 zu § 10d EStG. Danach kann der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. (nur) bis zur Bestandskraft des aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin am 18.5.2000 zunächst Sprungklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, einen im Jahre 1997 bei der Klägerin entstandenen Verlust von 182.564 DM zur Verrechnung mit dem zu versteuernden Einkommen 1998 zuzulassen. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 13 K …/00 beim Finanzgericht Köln weiter anhängig und ruht gemäß § 74 FGO bis zum rechtskräftigen Ab...