Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine aus Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaft in Steuersachen geschäftsmäßig Hilfe leisten darf, ohne als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt zu sein.
Die Steuerberater und Wirtschaftschaftsprüfer … haben durch Vertrag vom … eine Partnerschaft, die Klägerin, gegründet, deren Gegenstand die Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung ist. Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages kann Partner nur werden, wer gleichzeitig Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist. Gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrages scheidet ein Partner, der die Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater verliert, aus der Partnerschaft aus. Die Partnerschaft ist mit der Bezeichnung „…” am … in das Partnerschaftsregister eingetragen worden.
Mit Brief vom ….1997 bestellte sich die Klägerin als Bevollmächtigte der Eheleute … in einem von diesen beim Beklagten geführten Einspruchsverfahren. Dieser wies die Klägerin durch Verfügung vom …1997 gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurück. Denn eine Partnerschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen sei, dürfe nicht nach § 3 StBerG in Steuersachen geschäftsmäßig Hilfe leisten.
Dagegen ist am ….97 Sprungklage erhoben worden, die dem Beklagten am … 97 zugestellt worden ist und der dieser am …97 zugestimmt hat. Die Klägerin ist der Ansicht, sie dürfe durch ihre zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen zugelassenen Geschäftsführer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt zu sein. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine Partnerschaft insoweit schlechter als eine Sozietät behandelt werde. Beide seien Personengesellschaften. Der wesentliche Unterschied bestehe in der Rechtsfähigkeit der Partnerschaft, was aber nur den wirtschaftlichen Verkehr erleichtern solle. Die Klägerin macht weiter geltend, daß der Name einer aus Steuerberatern bestehenden Partnerschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, gemäß § 2 Abs. 1 PartGG die Berufsbezeichnung „Steuerberater” führen müsse. Dürfe eine solche Partnerschaft dennoch steuerlich nicht beraten, wäre der Zusatz im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PartGG geeignet, über die Art des Geschäfts zu täuschen.
Die Klägerin beantragt,
Die Verfügung des Beklagten über die Zurückweisung der
Klägerin als Bevollmächtigte aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei zu Recht als Bevollmächtigte im Einspruchsverfahren zurückgewiesen worden, weil sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen und daher nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Der Gesetzgeber habe die Partnerschaft bewußt in § 49 Abs. 1 StBerG unter anderen Personengesellschaften mit Rechtsfähigkeit aufgeführt und damit zu erkennen gegeben, daß er eine Anerkennung der Partnerschaft als Steuerberatungsgesellschaft für erforderlich halte. Hierin unterscheide sich die Partnerschaft von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Steuerberater gemäß § 56 StBerG ihren Beruf ausüben dürfen, ohne daß die Gesellschaft (Sozietät) anerkannt werden müsse. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht rechtsfähig und handele deshalb nicht als solche, sondern durch die einzelnen Gesellschafter.
Die Steuerberaterkammern des Landes … (Stellungnahmen der Steuerberaterkammer …, … …), vertreten die Auffassung der Klägerin, die Wirtschaftsprüferkammer, das Bundesministerium der Finanzen (Stellungnahme vom … und die Oberfinanzdirektion … (Stellungnahme vom … die Auffassung des Beklagten.
Auf mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 45 Abs. 1 FGO ohne Vorverfahren zulässig. Denn der Beklagte hat der Sprungklage innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung zugestimmt. Eine Abgabe im Sinne von § 45 Abs. 2 FGO war weder wegen weiterer Sachaufklärung noch wegen der Belange der Beteiligten sachdienlich.
Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte durfte die Klägerin nicht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückweisen. Denn die Klägerin ist zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dazu bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht einer Anerkennung der Partnerschaft als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 49 StBerG. Der Senat legt die §§ 1 Abs. 3 und 6 Abs. 1 PartGG sowie die §§ 3, 49 und 56 StBerG verfassungskonform dahingehend aus, daß eine (auch) aus Steuerberatern bestehende Partnerschaft durch diese Steuerberater geschäftsmäßig in Steuersachen helfen kann, auch wenn sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen stehen unter dem Gebot strikter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht w...