Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasingsonderzahlung für einen PKW als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei Leasingsonderzahlungen für einen PKW, der für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Dienstreisen genutzt wird, ist der Werbungskostenabzug auf die Entfernungspauschale bzw. die Kilometerpauschale begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung im Veranlagungszeitraum vor der erstmaligen Nutzung des Fahrzeugs gezahlt wird.
2) Vorweggenommene Werbungskosten unterliegen denselben Abzugsbeschränkungen wie "laufende" Werbungskosten.
Normenkette
EStG a.F. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG §§ 11, 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr 2004 als Systemberater nichtselbstständig tätig. Seine Aufgabe bestand in der Beratung und technischen Unterstützung vor Ort beim Kunden. Für die Fahrten zu Kunden musste der Kläger einen eigenen Pkw bereit halten.
Ende des Jahres 2004 schloss der Kläger einen Leasingvertrag über einen … mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab. Neben monatlichen Leasingraten von 99,16 EUR wurde eine Sonderzahlung von 23.000 EUR vereinbart. Diese wurde am 27.12.2004 gezahlt. Das Fahrzeug wurde am 02.01.2005 ausgeliefert.
In der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger die Leasingsonderzahlung in Höhe eines Betrages von 21.418 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag errechnete sich aus der vereinbarten Sonderzahlung von 23.000 EUR abzüglich einer Gutschrift von 483 EUR wegen der vorzeitigen Rückgabe des vorherigen Leasingfahrzeugs. Der berufliche Anteil des verbleibenden Betrages von 22.517 EUR wurde mit 95,12 % (= 21.418 EUR) veranschlagt, da der Kläger für den im Jahr 2004 gefahrenen Pkw folgende Fahrleistungen ermittelt hatte:
privat |
1.195 km |
4,88 % |
Whg-Arbeit |
19.614 km |
80,17 % |
beruflich |
3.659 km |
14,95 % |
Die beruflichen Fahrten wurden – wie auch im Jahr 2005 – mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR je Fahrtkilometer als Werbungskosten geltend gemacht. Die Einkommensteuererklärung 2006 liegt noch nicht vor.
Mit Bescheid vom 12.04.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2004 fest. Die Leasingsonderzahlung blieb unberücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Einspruch vom 10.05.2006. Der Kläger wies unter anderem darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.05.1994 (VI R 100/93, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1994, 643) eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehöre. Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs stelle eine Willkürmaßnahme dar, da sie im Gegensatz zu früheren Entscheidungen des Beklagten und Entscheidungen anderer Finanzämter stehe. Die im Jahr 2001 geleistete Leasingsonderzahlung sei vollumfänglich als Werbungskosten anerkannt worden. Außerdem sei er arbeitsvertraglich verpflichtet, einen privaten Mittelklassewagen zu halten. Er erhalte hierfür eine Vergütung von monatlich 1.100 EUR, die der Besteuerung unterworfen werde.
Das Einspruchsverfahren verlief teilweise erfolgreich. Neben einer hier nicht weiter interessierenden Änderung ließ der Beklagte die Leasingsonderzahlung anteilig in Höhe der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs von 14,95 %, d. h. in Höhe eines Betrages von 3.366 EUR, zum Werbungskostenabzug zu. Auf die Einspruchsentscheidung vom 25.06.2007 wird Bezug genommen.
Mit der hier vorliegenden Klage vom 27.07.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er weist darauf hin, dass der neue Pkw im Jahr 2004 nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden sei, sondern erst im Jahr 2005 und dann auch nur bis Mitte des Jahres 2006. Er habe sogar vorgehabt, die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits im Jahr 2005 mit der Bahn zurückzulegen. Die Annahme des Beklagten, der Pkw sei während des gesamten Leasingzeitraums entsprechend den Verhältnissen im Jahr 2004 genutzt worden, sei falsch. Die Nutzung stelle sich wie folgt dar, wobei die Angaben für die Monate Oktober bis Dezember 2007 auf einer Schätzung beruhten:
|
2005 |
2006 |
01-09/07 |
10-12/07 |
|
privat |
1.157 km |
1.309 km |
810 km |
270 km |
6,32 % |
Whg-Arbeit |
21.403 km |
8.464 km |
16 km |
– |
53,24 % |
beruflich |
7.398 km |
9.045 km |
4.690 km |
810 km |
40,44 % |
Unerheblich sei, dass der alte Pkw im Jahr 2004 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden sei. Die Kosten seien für jeden Pkw separat zu ermitteln. Mangels Nutzung des neuen Pkw im Jahr 2004 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte greife die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung (EStG) für diesen Pkw nicht ein. Die Sonderzahlung stelle daher in voller Höhe Werbungskosten dar. Eine andere Beurteilung verbiete sich wegen der Abschnittsbesteuerung. Nach dem für Überschusseinkünfte geltenden Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG sei die Sonderzahlung in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie geza...