Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: kein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bezüglich der gesonderten Feststellung des Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG für die Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft nach § 27 Abs. 2 KStG entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Bindungswirkung für die Anteilseigner im Sinne des § 182 AO, kann jedoch über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner entfalten. Gilt nach dieser Vorschrift das steuerliche Einlagekonto für die Leistung der Körperschaft als verwendet, ist die Verwendungsfiktion auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten. Ein Gesellschafter kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen.
2. Für die Besteuerung der Gesellschafter ist nicht primär die Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG über die Zu- und Abgänge beim steuerlichen Einlagenkonto maßgeblich, sondern vorrangig die Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG. Regelmäßig ist die im Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG anzusetzende Einlagenrückgewähr an die in § 27 Abs. 3 KStG bescheinigte Einlagenrückgewähr anzupassen (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 6 KStG). Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 KStG fungiert insoweit als lex specialis zu § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG.
3. Die mittelbaren Folgewirkungen des Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 2 KStG für die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter lösen unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 5 KStG keine Drittbetroffenheit der Gesellschafter im Sinne des § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO aus. Soweit die Feststellung des Einlagenkontos nach § 27 Abs. 2 KStG Einfluss auf die Steuerbescheinigung der Kapitalgesellschaft nach § 27 Abs. 3 KStG hat, führt sie zu keiner für eine Drittanfechtungsbefugnis erforderlichen, unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit der Gesellschafter (gegen Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 1.12.2015, 4 K 1355/13, EFG 2016 S. 687).
4. Den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist auch nicht vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eine eigene Rechtsbehelfsbefugnis gegen die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG einzuräumen.
5. Voraussetzung der Drittanfechtungsbefugnis ist, dass die Betroffenheit des Dritten eine rechtliche ist, es sich also um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BFH, Beschluss v. 29.11.1995, X B 328/94, BStBl 1996 II S. 322); eine wirtschaftliche Betroffenheit oder tatsächliche oder ideelle Beeinträchtigung genügt nicht.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 40 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 5 Sätze 1-2, 5, § 28 Abs. 1 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4; AO § 350
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin zu 1. ist ein Private Equity Fonds in der Rechtsform einer Limited Partnership nach dem Recht Schottlands. Die Antragsteller zu 2. bis 36. sind vergleichbar einem Kommanditisten an der Antragstellerin zu 1. beteiligt. Ferner ist an der Antragstellerin zu 1. die … (Luxembourg) S.a.r.l. (S.a.r.l.) beteiligt. Sie übt die Funktion eines Komplementärs aus und ist Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1.
Die S.a.r.l. ist zivilrechtlich zu 100% an der … GmbH (X GmbH) beteiligt. Sie hält 99,5% der Anteile treuhänderisch für die Antragstellerin zu 1., sowie die verbleibenden 0,5% der Anteile treuhänderisch für eine GbR.
Sämtliche Anteile an der X GmbH wurden im Februar 2015 von der S.a.r.l. erworben. Zum Zwecke der Finanzierung eines Beteiligungserwerbs durch die X GmbH zahlte die S.a.r.l. im März 2015 in ihrer Funktion als Gesellschafterin und Treuhänderin einen Betrag von … Mio. EUR in die Kapitalrücklage der X GmbH ein. Dieser Betrag wurde dem Konto der X GmbH gutgeschrieben. Im Jahresabschluss der X GmbH zum 31. Dezember 2015 wurde der Betrag als Kapitalrücklage ausgewiesen.
In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos der X GmbH für den Veranlagungszeitraum 2015 wurde vom steuerlichen Berater der X GmbH unzutreffend ein Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 0 EUR angegeben. Dementsprechend wurde das steuerliche Einlagekonto der X GmbH zum 31. Dezember 2015 mit Bescheid vom 14. Juni 2016 (Feststellungbescheid) mit 0 EUR festgestellt.
Der Antrag der X GmbH vom 28. November 2017, den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 14. Juni 2016 nach § 129 Abgabenordnung (AO) zu ändern, wurde vom Antragsgegner (Finanzamt) abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Einspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschie...