Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1992
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids vom … März 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 1995 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1992 auf … DM festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gesellschafter der Klägerin, einer durch Gesellschaftsvertrag vom … 1941 gegründeten OHG mit einem Eigenkapital von 100.000 DM, waren seit 1986 F. B. (Kapitalanteil 60 v.H.) und St. K. (Kapitalanteil 40 v.H.). Der Gesellschafter St. K. verstarb am … Dezember 1990; er wurde kraft gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau E. K. zu 1/2 und seinen Kindern St. K. jun. und … El. K. zu je 1/4 beerbt. Die Witwe folgte ihm – abweichend von der Nachfolgeklausel in § 14 des Gesellschaftsvertrags – aufgrund Vereinbarung allein in die Gesellschafterstellung bei der Klägerin nach. Mit Unterbeteiligungsvertrag vom … Dezember 1990 räumte sie ihren beiden Kindern „als Gegenleistung für deren Verzicht auf eine unmittelbare Beteiligung” an der Klägerin (Hauptgesellschaft) Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 25 v.H. an ihrem Gesellschaftsanteil ein.
§ 1 Abs. 3 des Unterbeteiligungsvertrags lautet:
Die Unterbeteiligungen erstrecken sich auf das anteilige Vermögen der Hauptgesellschaft einschließlich der stillen Reserven und eines anteiligen Firmenwertes. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, entsprechen die Rechte der Unterbeteiligten denen der Hauptbeteiligten in der Firma „F. B. & Co.”. Die Unterbeteiligten sind daher im Verhältnis zur Hauptbeteiligten grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie unmittelbar an der Hauptgesellschaft beteiligt.
Nach § 6 des Unterbeteiligungsvertrags ist zur Geschäftsführung für die Unterbeteiligungsgesellschaft allein die Hauptbeteiligte berechtigt und verpflichtet. Handlungen in der Hauptgesellschaft, die für die Unterbeteiligten von besonderer Bedeutung sind, darf sie nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Unterbeteiligungsgesellschaft vornehmen; bei Gefahr in Verzug ist die Zustimmung unverzüglich nachzuholen. Ihr Stimmrecht in der Hauptgesellschaft darf die Hauptbeteiligte nur entsprechend einer zuvor in der Unterbeteiligungsgesellschaft erfolgten Abstimmung ausüben. Das Stimmrecht bei der Unterbeteiligungsgesellschaft bestimmt sich nach dem Kapitalanteil, bei Stimmengleichheit gibt das Stimmverhalten der Hauptbeteiligten den Ausschlag (§ 8 Abs. 1 und 2 des Unterbeteiligungsvertrags). Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Unterbeteiligungsvertrag vom … Dezember 1990 Bezug genommen.
Die Unterbeteiligten waren im Streitfall – wie bereits zuvor – bei der Klägerin als Arbeitnehmer ohne schriftlichen Arbeitsvertrag beschäftigt. Die Klägerin zog bei der Ermittlung des Gewinns für das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr 1992 die Gehaltszahlungen (St. K. jun. … DM, … E. K. … DM) sowie den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (… DM) als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte (das Finanzamt) rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Tätigkeitsvergütungen als Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Gewinn zu.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin, den Gewinn um die an die Unterbeteiligten gezahlten Tätigkeitsvergütungen zu mindern. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: St. K. jun. und … E. K. seien als atypisch stille Unterbeteiligte Mitunternehmer nur der Unterbeteiligungsgesellschaft, nicht auch der Hauptgesellschaft. Die die Mitunternehmerschaft an der Unterbeteiligungsgesellschaft begründenden Merkmale führten nach ständiger BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BStBl II 1992, 512) nicht dazu, daß die Unterbeteiligten als Mitunternehmer der Hauptgesellschaft anzusehen seien. Auch sei die rechtliche oder tatsächliche Stellung der Unterbeteiligten in der Hauptgesellschaft nicht der eines Gesellschafters der Hauptgesellschaft so angenähert, daß sie einkommensteuerrechtlich Mitunternehmer der Hauptgesellschaft seien; sie seien nicht – wie nach dem BFH-Urteil vom 23. Januar 1974 I R 206/69, BStBl II 1974, 480 erforderlich – leitende Angestellte mit einem nicht unbedeutenden Dispositionsspielraum und Einfluß auf die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.
Die Unterbeteiligten seien an der Hauptgesellschaft auch nicht mittelbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG beteiligt. Bei einer Unterbeteiligung liege keine mittelbare Beteiligung „über eine oder mehrere Personen...