Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung von Nutzungsrechten an Software. Implementierungsleistungen. immaterielles Wirtschaftsgut. Anschaffungskosten. Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf Außenanlagen eines Betriebsgrundstücks
Leitsatz (redaktionell)
1. Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software.
2. Sind für das Nutzungsrecht an der Software laufende Entgelte zu zahlen, dürfen dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Dies gilt auch für die Implementierungskosten. Anders sieht der BFH dies für Nebenkosten der Bestellung eines Erbbaurechts.
3. Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbständiges – von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes – Wirtschaftsgut wird in der Regel ausscheiden.
4. Außenanlagen (Stellplätze) auf Betriebsgrundstücken sind keine „Gebäude” im Sinne des § 6b EStG, sodass die Anschaffungskosten der Außenanlagen nicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift um Veräußerungsgewinne vermindert werden können, um eine (sofortige) Versteuerung stiller Reserven insoweit zu vermeiden.
5. Bei Außenanlagen auf Betriebsgrundstücken besteht in der Regel kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäuden. Es handelt sich um selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (BFH-Rechtsprechung).
6. Die Frage, ob § 6b EStG auf selbständige Gebäudeteile (z. B. Ladeneinbauten) Anwendung findet, stellt sich bei Außenanlagen nicht.
7. Parallelentscheidung zu FG München, Urteil v. 4.2.2021, 10 K 1620/20.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1-2, § 6b Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2012 vom 9. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2019 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 4.901.562,13 EUR herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt auf die Nutzungsdauer.
Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr X-GmbH als Komplementärin mit einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 12,55 % sowie X-KG als Kommanditistin mit einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 87,45 %.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG).
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung stellten die Prüfer u. a. fest (Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2016), dass bei „Konzessionen, Schutzrechte, Lizenzen” Anschaffungskosten für Implementierung/Softwareeinführung in Höhe von (350.000 EUR – AfA 20 % von 1 Mio. EUR p. a. 200.000 EUR =) 150.000 EUR in 2012 zu aktivieren seien. Seit dem 1. Januar 2012 werde eine individualisierte SAP-Standard-Software eingesetzt, die von der Y-Verlagsgruppe für ihre Zwecke entwickelt worden sei und spezielle Module für das Verlagswesen umfasse (z. B. Onlinehandel und Backoffice). Grundlage sei ein Rahmenkooperationsvertrag (RKV) der Kommanditistin mit Y-GmbH vom Mai 2011. Für die einzelnen Projekte seien Unterverträge zwischen der Klägerin und Y-KG geschlossen worden. Neben laufenden Lizenzgebühren für die SAP-ERP-Software fielen ab 2012 vierteljährliche Lizenzzahlungen für die von Y übernommenen Projekte an. Der RKV wie die Unterverträge regelten daneben die Kosten der Einführung des Systems mit dem Ziel der Adaption der X Gruppe-Prozesse auf die bestehende Systemlandschaft der Y-Gruppe. Die Arbeiten umfassten hauptsächlich die Implementierung und seien neben verschiedenen fremden Dienstleistern hauptsächlich von der Y-Gruppe durchgeführt worden. Diesbezüglich lägen Werkverträge vor, was aus mehreren Vertragsbestandteilen ersichtlich sei, insbesondere werde ein Erfolg geschuldet, für die Projekte seien Abnahmen und Gewährleistungen vereinbart. In den Vertragstexten werde mehrfach auf das Werkvertragsrecht Bezug genommen. Das Vorliegen von Werkverträgen impliziere allgemein die Anschaffung von Software. Bereits die Kosten der Implementierung und Einführung des Systems stellten zu aktivierende Wirtschaftsgüter dar. Die gesamten Kosten hätten 3.412.649,92 EUR betragen. Geschätzt werde der werthaltige Teil der Aufwendungen einvernehmlich mit ca. 30 % (= 1.000.000 EUR).
Das beklagte Finanzamt (FA) folgte der Auffassung der Prüfer und stellte mit gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheit...