Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlage von verlustträchtigen Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Personengesellschaft. Teilwerterhöhung eines in Schweizer Franken aufgenommenen Eurokredits zum Bilanzstichtag 31.12.2010. Eurokredit in CHF kein Termingeschäft i.S. des § 15 Abs. 4 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Wertpapiere, die von einer einer Personengesellschaft nahestehenden Personen erworben worden sind, können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt werden, wenn teils eine Übertragung auf ein Depot der Personengesellschaft nicht nachgewiesen worden ist und wenn im Übrigen zum Zeitpunkt der geplanten Einlage (Dezember 2010) infolge der damaligen Banken- und Finanzkrise der Kurs der Wertpapiere seit dem Kauf bereits erheblich gesunken war, aufgrund der Finanzkrise mit einem weiteren Sinken der Kurse zu rechnen war und somit die Wertpapiere voraussichtlich nur Verluste für die Personengesellschaft gebracht hätten.
2. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerte, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.
3. Soll bei einem in Schweizer Franken (hier: im Jahr 2006 zu einem Wechselkurs von 1,5839 CHF = 1,00 EUR) aufgenommenen Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren die Rückzahlung in Euro erfolgen und ist der Wechselkurs zum Bilanzstichtag (hier: 31.12.2010) deutlich (auf 1,32 CHF = 1,00 EUR) gesunken, so ist unter Berücksichtigung der im Folgejahr bereits vor der Bilanzaufstellung erfolgten Festlegung eines Mindestwechselkurses durch die Schweizer Nationalbank (Mindestwechselkurs von 1,20 CHF = 1,00 EUR) sowie auch unter Berücksichtigung der weiteren späteren Wechselkursentwicklung bis zum Ende des Darlehensvertrags am Bilanzstichtag (31.12.2010) von einer voraussichtlich dauerhaften, eine Teilwerterhöhung des Darlehens rechtfertigenden Wertveränderung des Darlehens auszugehen.
4. Der Eurokredit in CHF (siehe 3.) ist kein Termingeschäft i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nrn. 3, 2 S. 1, § 6 Ab S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns 2010, des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG und den Gewerbesteuermessbescheid, jeweils vom 07.03.2010, und die Einspruchsentscheidung jeweils vom 03.07.2014 werden dahingehend geändert, dass die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung einer Teilwertzuschreibung aus dem Eurokredit in Höhe von 299.886 EUR, einer Erfassung des Übertragungsanspruchs hinsichtlich 30.500 Aktien Citigroup Inc. Registered Shares DL –,01 in Höhe von 100.031 EUR und als Ausgleich einer 2009 zu Unrecht vorgenommenen Teilwertabschreibung von 12.870 Euro geändert und Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 11.084 Euro bzw. ein entsprechender Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und auf beide Gesellschafter verteilt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Einkünfte der Klägerin werden beim Beklagten, dem Finanzamt …, einheitlich und gesondert festgestellt. Die Klägerin hat im Streitjahr 2010 Einkünfte aus der Bebauung, Verwaltung und Vermietung von Grundstücken erzielt. Streitig ist die Teilwertabschreibung von Wertpapieren hinsichtlich deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen sowie die Teilwerterhöhung eines als Verbindlichkeit erfassten, in Schweizer Franken rückzahlbaren Eurokredits wegen Kurssteigerungen des Schweizer Frankens.
Die Klage wurde zunächst als Untätigkeitsklage, gerichtet gegen die Feststellungsbescheide hinsichtlich des Gewinns, des verrechenbaren Verlusts und des Gewerbesteuermessbescheids, jeweils vom 7.3.2012, erhoben. Die ablehnende Einspruchsentscheidung erfolgte erst im Laufe des Klageverfahrens mit Datum 3.7.2014.
Hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit der Wertpapiere (Commerzbank, Bank of America, Citigroup) führte der Beklagte aus, die Gesellschafter der KG und Beigeladenen hätten zwar am 13.10.2009 beschlossen, die Wertpapiere in die KG einzulegen. Hierzu sei es jedoch für die Citigroup-Aktien nicht gekommen, sodass auch keine Teilwertabschreibung erfolgen könne. Im Übrigen sei aber die Teilwertabschreibung gerechtfertigt, da – unabhängig vom nicht mehr aufklärbaren genauen Zeitpunkt der Übertragung in das Gesamthandsver...