rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftsart, Einkunftserzielungsabsicht, Totalgewinnprognosezeitraum und Liebhaberei bei Vercharterung eines Seegelboots. Besteuerungsrecht für in Frankreich liegendes Seegelboot. Einkommensteuer 1985, 1986, 1987 und 1988
Leitsatz (amtlich)
1. Ein an einem Liegeplatz eines Charterunternehmens in einem französischen Hafen liegendes, in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff unterliegt auch unter Berücksichtigung des DBA-Frankreich der deutschen Besteuerung.
2. Die Vercharterung eines Seegelboots erfolgt nicht gewerblich, sondern im Rahmen einer privaten Vermietung, wenn das vom Eigentümer mit der Vercharterung beauftragte Unternehmen sich darauf beschränkt, bei Charterbeginn die Funktionsweise des Bootes zu erklären, die Yacht zu übergeben und nach der Rückkehr wieder in Empfang zu nehmen und auf eventuelle Schäden zu überprüfen, wenn aber tatsächlich keine über die bloße Vercharterung hinausgehenden Leistungen (z.B. Stellung eines Bootsführers, Verproviantierung usw.) erbracht werden.
3. Bei der unter § 21 EStG fallenden, „privaten” Vercharterung eines Seegelbootes ist bei der der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht für die Frage der Möglichkeit eines Totalgewinns ein Prognosezeitraum von höchstens 10 Jahren zugrunde zu legen; ein möglicher Gewinn aus der Veräußerung des Boots ist insoweit nicht einzubeziehen.
4. Zum Unterhalt eines Schiffs als Liebhaberei und den dabei maßgeblichen Kriterien bei Aufgabe der Einkünfteerzielung bereits im vierten Jahr (u.a. Steuervorteile; Einlage eines zuvor privat erworbenen, älteren, nur schlecht vermietbaren Mehrrumpfbootes als zweites Schiff des Unternehmens).
Normenkette
DBA FRA Art. 4, 6, 18; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 110.741 DM festgesetzt
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Verluste aus einer Bootsvermietung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen als Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einnahmen betrugen 1985 ca. 141.000 DM, 1986 ca. 143.000 DM, 1987 148.000 DM und 1988 141.000 DM. Daneben erklärten sie Einkünfte aus Gewerbebetrieben. Aus der streitgegenständlichen Bootsvermietung erklärte der Kläger Verluste für 1985 von 62.637 DM, für 1986 von 55.993 DM, für 1987 von 85.627 DM und für 1988 von 34.668 DM.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.1985 die im Seeschiffsregister des Amtsgerichts … Nr. 13 109 eingetragene Segelyacht „C” für 244.000 DM. Nutzen und Lasten gingen am 31.12.1985 auf den Kläger über. Die Eigentumsänderung sowie die Änderung des Yachtnamens in „R” waren im Seeschiffsregister einzutragen. Die Finanzierung erfolgte zum Teil aus einem Bankkredit über 200.000 DM, der auf dem eigengenutzten Einfamilienhaus der Kläger besichert wurde. Am 23.2.1986 unterzeichnete der Kläger einen Vermittlungsvertrag mit der Firma B. Yacht-Charter und … Ferienimmobilien GmbH in M., die später in die A. GmbH & Co KG umgewandelt wurde (nachfolgend KG genannt). Die KG wurde beauftragt, die Yacht R. nebst Ausrüstung und Zubehör für kurze, mittlere oder längere Zeiträume wiederholt im Namen und für Rechnung des Klägers zu vermieten und auf ihre Kosten die kaufmännische und praktische Abwicklung der Verträge mit den Charterkunden durchzuführen. Die Provision betrug 35% der vom Charterer geschuldeten Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer. Die KG war berechtigt, die Liegeplatzgebühren und Reparaturen bis 1.000 DM für den Kläger zu verauslagen und die Provisionen aus den für den Kläger eingezogenen Mieten zu entnehmen. Der Kläger war verpflichtet, die Yacht bis zum 1.3. jeden Jahres in … an einem Liegeplatz der KG bereitzustellen. Nach den Vermittlungsbedingungen der KG war der Kläger verpflichtet, die Yacht mit Ausrüstung und Zubehör gemäß Charterkatalog der KG, inklusive Koch- und Eßgeschirr, Bordproviant, Bordapotheke und Bettwäsche, bereitzuhalten, die Yacht zu reinigen, sämtliche für die Vermietung erforderlichen Genehmigungen zu besorgen, auf Wunsch der Charterkunden einen Bootsführer zu stellen und für die Yacht eine ausreichende Haftpflicht- und Kaskoversicherung, auch für das Vermietungsrisiko, abzuschließen. Der Kläger war während der Laufzeit des Vertrages, nach Abstimmung mit der KG, zur Eigennutzung und zur Überlassung der Yacht an Dritte berechtigt. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Mitte 1986 prüfte der Kläger Möglichkeiten, die Yacht R. in einem anderen Revier zu verchartern. 1987 legte der Kläger die Yacht P., die er schon vor der Yacht R. privat erworben hatte, in seine Bootsvermietung ein. Die Yacht P. war im Seeschiffsregister unter Nr. 11 228 eingetragen. Mit Schreiben vom 27.8.87 kündigte der Kläger den Vermittlungsvertrag mit der KG z...