Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Benennung des Klagebegehrens führt zur Unzulässigkeit der Klage
Leitsatz (redaktionell)
1. Allein durch die Einreichung einer Klageschrift, die sich gegen Schätzungsbescheide richtet, sowie der Abschrift einer Einspruchsentscheidung ohne weitere Ausführungen ist das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen, da das mit der Klage verfolgte Begehren nicht weiter präzisiert worden ist. Insbesondere wurde weder ein bezifferter Antrag gestellt noch Steuererklärungen beigefügt.
2. Soweit sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Klägerin beantragt habe, den Verlustvortrag auf mindestens 1 Mio. Euro festzustellen, liegt insoweit kein genau bezeichneter Betrag vor, da das Gericht nicht weiß, worüber es i. S. d. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO entscheiden muss (vgl. BFH v. 17.10.1990, I R 118/88, BStBl II 1991, 242).
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erhob gegen die Schätzungsbescheide jeweils vom 19. Dezember 2008 über Körperschaftsteuer 2001 und die Aufhebung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2013 Klage, eine Klagebegründung sollte nach der beantragten Akteneinsicht erfolgen.
Mit Schreiben vom 4. September 2013 bat die Senatsgeschäftsstelle darum, sich wegen der Akteneinsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen direkt an das Finanzamt zu wenden und sofern eine Akteneinsicht nicht zustande kommen sollte, dies entsprechend mitzuteilen. Da keine Reaktion seitens der Klägerin erfolgte, wurde mit Anordnung vom 9. Oktober 2013 (zugestellt am 12. Oktober 2013) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 18. November 2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.
Mit Schreiben der Klägerin vom 4. November 2013 unter dem Aktenzeichen xyz wurde eine Klagebegründungsfrist bis zum 2. Dezember 2013 beantragt. Mit Schreiben vom 25. November 2013 ebenfalls unter dem Aktenzeichen 3 K 533/11 teilte die Klägerin mit: „Das Fristverlängerungsgesuch vom 18. November 2013 betraf das Verfahren abc wegen Körperschaftsteuer 2001. Es wird gebeten, das Fristverlängerungsgesuch vom 04. November 2013 nach dorthin weiterzuleiten.” Die Geschäftsstelle des 3. Senats leitete dieses Schreiben an die Geschäftsstelle des 7. Senats weiter.
Mit Anordnung vom 11. Dezember 2013 (zugestellt am 12. Dezember 2013) wurden die mit der Anordnung vom 9. Oktober 2013 nach §§ 65 Abs. 2 Satz 2, 79b Abs. 1 FGO gesetzten Fristen bis zum 31. Januar 2014 verlängert. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die übrigen Hinweise in der Anordnung vom 9. Oktober 2013 unverändert fort gelten und eine weitere Fristverlängerung nur in Betracht kommt, wenn rechtzeitig vor Fristablauf erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 1. August 1996 – XI B 149-150/95, XI B 149/95, XI B 150/95, BFH/NV 1997, 131).
Am 29. Januar 2014 nahm der Geschäftsführer der Klägerin Einsicht in die Finanzgerichtsakte sowie die Rechtsbehelfsakte und Körperschaftsteuerakte des Finanzamts. Mit Telefax, Eingang beim Finanzgericht am 31. Januar 2014, 23.27 Uhr, übersandte die Klägerin zwei Schreiben des Finanzamts vom 19. Februar 2009 bzw. 20. April 2009 sowie zwei Aktenvermerke des Finanzamts vom 22. April 2009 bzw. 21. Juli 2010.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 (Eingang beim Finanzgericht per Telefax am 2. Februar 2014, 22.04 Uhr) wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Klage bis zum 31. Mai 2014 zu verlängern, da sich aus dem Steuerakt ergeben habe, dass eine zweite Eröffnungsbilanz zu erstellen sei, die steuerlich zu berücksichtigen wäre, und die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1996 bis 1998 noch vom Finanzamt bearbeitet werden müssten.
Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass das Finanzamt über den Antrag, den verbleibenden Verlustvortrag per 31. Dezember 2000 auf mindestens 1 Mio. EUR festzustellen, entgegen der Behauptung im Schreiben des Finanzamts vom 19. April 2013 und in der hier streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung bis heute nicht entschieden habe, insbesondere sei der Verlustfeststellungsbescheid vom 28. Dezember 2007 zum 31. Dezember 2000 bislang nicht bekannt gegeben worden. Hierzu benenne sie als Zeugen und Beweismittel Rechtsanwalt xyz und die zuständige Sachbearbeiterin beim Finanzamt und beantrage die Beiziehung der Akten des Finanzamts.
Die Klägerin beantragt,
den Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2001 auf mindestens 1 Mio. EUR
festzustellen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014, zugest...