Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts. Unterstützung von Angehörigen im Ausland. Ländergruppeneinteilung. Einkommensteuer 2000 und 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein im Ausland tätiger Mitarbeiter des Goethe-Instituts unterfällt nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, da das Goethe-Institut eine juristische Person des privaten und nicht des öffentlichen Rechts ist.
2. § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht als verfassungswidrig einzustufen.
3. Wegen der typisierenden Natur der Ländergruppeneinteilung ist der Unterhaltshöchstbetrag bei Unterstützung einer in China ansässigen Person auf 1/3 zu kürzen, selbst wenn am konkreten Wohnort der unterstützten Person die Lebenshaltungskosten deutlich oberhalb des Landesdurchschnitts oder sogar höher als in Deutschland sein sollten. Entscheidend sind nicht die Verhältnisse am Wohnort, sondern diejenigen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person.
Normenkette
EStG 1997 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 33a Abs. 1 S. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Mitarbeiter des Goethe-Instituts in P, wo er auch mit seiner Ehefrau lebte. Für das Jahr 2000 reichte er beim Beklagten (dem Finanzamt/FA) eine Einkommensteuererklärung ein, mit welcher er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte. Das FA veranlagte ihn daher gem. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die von ihm für seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 13.500 DM berücksichtigte es entsprechend der zu § 33a EStG ergangenen Ländergruppeneinteilung allerdings nur mit 4.500 DM und setzte die Einkommensteuer für 2000 mit Bescheid vom 26. Februar 2002 auf DM (=) fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.07.2002 verwiesen.
Mit der am 02. August 2002 bei Gericht eingegangenen Klage wendete sich der Kläger zunächst weiter dagegen, dass seine Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau nur mit 1/3 des Höchstbetrages gem. § 33a Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen wurden. Er trägt vor, die Ländergruppeneinteilung sei in seinem Fall nicht angemessen. Sie berücksichtige nicht die höheren Lebenshaltungskosten in P. Er habe einen grundgesetzlich abgesicherten Anspruch (Art. 6 GG), mit seiner Familie auch im Ausland einen Lebensstandart wie in Deutschland aufrechterhalten zu können. Dies könne er aber nur in P, wo er mit seiner Ehefrau wohne. Aus diesem Grund dürfe er steuerlich nicht so behandelt werden, als würde er auf dem offenen Land wohnen (können). Für einen Lebensstil wie in Deutschland würden sich in P die Lebenshaltungskosten auf einem mit J vergleichbaren Niveau bewegen. Im Vergleich mit Deutschland seien sie sogar noch höher. Ihm sei auch nicht zuzumuten, sich auf den niedrigeren Lebensstandart weiter Bevölkerungsteile in P zu beschränken. Dass die Anwendung der Ländergruppeneinteilung, die als Verwaltungsinternum das Gericht nicht binde, in seinem Fall verfehlt sei, zeige auch der Kaufkraftausgleich von 5 %, den er zu seinem Gehalt erhalte. Dieser Kaufkraftausgleich werde auf Grund eines Preisvergleichs bestimmter in einem sog. Warenkorb zusammengefasster Waren und Dienstleistungen zwischen dem jeweiligen ausländischen Staat und der BRD ermittelt. Auf seinen Fall bezogen sei es widersprüchlich, wenn er zwar zu seinem Gehalt einen 5 %-igen Kaufkraftausgleich erhalte, der steuerlich berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für seine Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau aber auf ein Drittel abgesenkt werde.
Unabhängig davon müsse das gemeinsame Einkommen von Ehegatten in Höhe des Existenzminimums unbesteuert bleiben. Aus diesem Grund sei für unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten der sog. Splittingtarif eingeführt worden. Seit 1996 sei der Unterstützungshöchstbetrag für verheiratete Grenzpendler aus dem Nicht-EU-Raum von 12.000 DM auf nunmehr 7.680 angehoben worden. Dies werde durch die Ländergruppeneinteilung vollständig ignoriert. Nach bisheriger Rechtsprechung sei dies zwar in Fällen nicht zu beanstanden, in welchen ein Ehegatte allein im Ausland wohnt, es also dort an einem gemeinsamen Haushalt fehle. Dies könne aber nicht gelten, wenn wie in seinem Fall die Ehegatten im Ausland einen gemeinsamen Haushalt führen.
Die Veranlagung für 2001 wurde offensichtlich dementsprechend durchgeführt (festgesetzte Einkommensteuer DM). Über den gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 wegen der Kürzung des Höchstbetrages gem. § 33a EStG eingeleg...