Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für Leasinggüter. Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG für Leasinggüter. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Leasingunternehmer darf keine Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für in einem sogenannten Investitionsprogramm aufgelistete Wirtschaftsgüter bilden, wenn die Aufstellung nicht erkennen lässt, welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen selbst genutzt, verkauft oder verleast werden sollen, mit der Realisation der angekündigten Investitionen innerhalb des Prognosezeitraums nicht zu rechnen ist, und weder verbindliche Bestellungen einzelner Wirtschaftsgüter bei seinen Lieferanten, noch verbindliche Bestellungen einzelner Leasinggüter seitens der Leasingnehmer bei ihm vorliegen.
2. Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG setzt einen feststehenden Verwendungszweck voraus.
Normenkette
EStG 1997 § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin für ihr gewerbliches Unternehmen zum 31.12.1998 eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 600.000 DM bilden kann.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Jahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von rd. 1,2 Mio DM, die u. a. aus der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und der Abgeltung seiner Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung resultierten. Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung 1997 einen Verlust aus ihrem neu eröffneten Gewerbebetrieb „Handel mit Verbrauchsgütern” in Höhe von 600.000 DM geltend, den der Beklagte (das Finanzamt/FA) ursprünglich auch der Besteuerung zugrunde legte. Der Verlust resultierte ausschließlich aus der zum 31.12.1997 gebildeten Ansparrücklage gem. § 7 g Abs. 7 EStG. Auf das hierzu eingereichte „Investitionsprogramm für die Einrichtung einer Vertriebsgesellschaft” vom 27.01.1998 wird Bezug genommen. Nachdem sich später heraus gestellt hatte, dass die Klägerin den zum 01.12.1997 angemeldeten Gewerbebetrieb Ende 1997 tatsächlich noch nicht eröffnet hatte, berücksichtigte das FA die negativen Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb im endgültigen (bestandskräftigen) Einkommensteueränderungsbescheid 1997 vom 07.04.2000 nicht mehr.
Für 1998 erklärte die Klägerin einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb „Leasingunternehmen” in Höhe von 624.944 DM, der in Höhe von 600.000 DM aus einer diesmal zum 31.12.1998 gebildeten Ansparrücklage gem. § 7 g Abs. 7 EStG resultierte. Auf die für ihren Betrieb eingereichte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 28.04.2000 wird Bezug genommen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ließ das FA die Ansparrücklage nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zu. Es berücksichtigte den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb nur mit 24.944 DM und setzte die Einkommensteuer 1998 mit Bescheid vom 16.08.2000 auf 14.646 DM fest. Zur Begründung führte das FA aus, die Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG sei nicht anzuerkennen, da sich der Betrieb auch 1998 noch in der Vorgründungsphase befunden habe. Außerdem sei nicht nachgewiesen worden, dass die Wirtschaftsgüter, für welche die Ansparrücklage gebildet werden solle, entsprechend dem BMF-Schreiben vom 08.06.1999 (BStBl I 1999, 547) zum 31.12.1998 verbindlich bestellt worden waren.
Zur Begründung des hiergegen eingereichten Einspruchs trug die Klägerin vor, sie habe 1998 bereits Investitionen in Höhe von rd. 83.000 DM getätigt. Es seien damit auch Betriebseinnahmen erzielt worden (lt. Gewinnermittlungen zum 31.12.1998 und 31.12.1999 1.756,65 DM bzw. 64.238,06 DM inkl. der Erlöse aus Anlagenverkäufen). Ihr Betrieb habe also eindeutig – spätestens – im Jahr 1998 begonnen. Zwar habe sie ursprünglich einen „Handel mit Verbrauchsgütern” angemeldet. Tatsächlich betreibe sie aber ein Leasingunternehmen. Zum Nachweis hierfür legte sie einzelne Rechnungen verschiedener Lieferanten vor, die teilweise an die Klägerin, teilweise aber an den Empfänger der Waren gerichtet und von diesem – der Fa. M. … – der Klägerin, bei der die Waren aktiviert wurden, weiterberechnet worden waren. Die Klägerin trug weiter vor, sie plane nunmehr die Anschaffung von Wirtschaftsgütern zur Einrichtung von 10 Arbeitsplätzen mit kompletter EDV-Ausstattung sowie zweier Lager mit 20 Regalen und Rollbändern, 4 Gabelstaplern sowie 7 Pkw (Gesamtwert 1.290 TDM). Die einzelnen Investitionsgüter wurden in einer Aufstellung unter grober Angabe von Funktion und Anschaffungspreis aufgelistet. Auf diese Aufstellung wird Bezug genommen. Weiter reichte die Klägerin sog. Planrechnungen zur Entwicklung ihres Unternehmens für die Jahre 1998 bis 2000 ein. Nachdem das FA mit Schreiben vo...