Entscheidungsstichwort (Thema)
Spekulationsgeschäft bei Einbringung von teils innerhalb, teils außerhalb der letzten sechs Monate vor der Einbringung erworbenen, zwischenzeitlich in einer GbR „geparkten” Aktien in eine GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Bringt ein Aktionär im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bei einer GmbH sein im Privatvermögen gehaltenes Aktienpaket in die GmbH ein, so ist die Einbringung insoweit als Veräußerung i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1990 und damit als Spekulationsgeschäft zu behandeln, als der einbringende Gesellschafter die Aktien innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einbringung angeschafft hat.
2. Als Veräußerungspreis ist dabei der gemeine Wert (§ 9 BewG) der erlangten Gesellschaftsrechte an der GmbH anzusetzen. Auch wenn bei der Einbringung ein einheitlicher, durchschnittlicher Einbringungswert für alle eingebrachten Aktien unabhängig davon angesetzt worden ist, wann diese Aktien angeschafft worden sind, erfordert das Nämlichkeits- bzw. Identitätsprinzip des § 23 EStG eine Spezifizierung bzw. individuelle Bestimmung des für die – vom Einbringenden innerhalb der letzten sechs Monate angeschafften – „Neuaktien” kalkulierten Einbringungswerts i. R. d. für das gesamte Aktienpaket gebildeten gemischten Einbringungswerts.
3. Sofern der Aktionär die innerhalb der letzten sechs Monate erworbenen Aktien vor der Einbringung zwischenzeitlich in das Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden GbR eingelegt und vor der Einbringung ohne Zahlung eines Ausgleichs und damit unentgeltlich wieder in sein Alleineigentum überführt hat, hat dieses zwischenzeitliche „Parken” der Aktien bei der GbR nach der vor 1999 gültigen Gesetzeslage nicht zum Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts geführt.
Normenkette
EStG 1990 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1; BewG § 9; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften.
Der Kläger wurde im Streitjahr 1993 einzeln veranlagt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er war in den Streitjahren u.a. an der Kapitalverwaltungs-GbR W (sog. GbR II) gemeinsam mit seinen Geschwistern X und Y zu je 1/3 beteiligt. Mit Vereinbarung vom 26. November 1993 erwarben der Kläger sowie X und Y von A, B und der S-GmbH & CoKG in xxx 324.900 Inhaberaktien der Firma D AG, von denen 108.300 Stück auf den Kläger entfielen. In der Vereinbarung, in der der Kläger, X und Y als „W” und A, B und die S-GmbH & CoKG als „AI” bezeichnet wurden, heißt es: „AI verkauft und übereignet spätestens bis zum 10. Dezember 1993 an W 324.900 Stück (dreihundertvierundzwanzigtausendneunhundert Stück) Inhaberaktien zum Nominalbetrag von je DM 50,–an der D Aktiengesellschaft, xxx, zum Gesamtkaufpreis von 242.500.000 DM (in Worten: Zweihundertzweiundvierzigmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark).” Auf den Kläger entfiel – entsprechend seinem Anteil an der GbR II – ein Kaufpreis von 80.833.334 DM. Jede Aktie kostete damit 746,3835 DM. Nach diesem Erwerb hielten der Kläger, X und Y insgesamt 50 % der Anteile an der Firma D AG. Nach Auffassung des Klägers brachten die Geschwister anschließend die erworbenen 324.900 Aktien der D AG in die von ihnen gegründete vermögensverwaltende GbR II ein.
Mit Abtretungsverträgen vom 10. Dezember 1993 brachten u.a. der Kläger und seine Geschwister ihre mit Vertrag vom 26. November 1993 erworbenen Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die Firma W Holding GmbH mit Sitz in xxx zum 1. Januar 1994 ein. An der GmbH war zunächst I alleine beteiligt. Am 10. Dezember 1993 erhöhte dieser das Kapital der Gesellschaft von 50.000 DM auf 32.905.000 DM. Die neue Stammeinlage wurde von I alleine übernommen. Darüber hinaus wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 10. Dezember 1993 das Stammkapital dieser Gesellschaft nochmals von 32.905.000 DM auf 157.522.000 DM erhöht. Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen wurden I, J, der Kläger, X, Y sowie die Firmen T Verwaltungs AG und Management Holding AG zugelassen. Der Kläger, X und Y übernahmen jeweils Stammeinlagen in Höhe von nominal 26.867.000 DM. Die Kapitalerhöhungen wurden durch Einbringung von Sacheinlagen geleistet. Dabei verpflichteten sich der Kläger, X und Y jeweils zur Einbringung von 7.325 Stück Aktien an der W Bau AG, von 228.420 Stück Aktien an der H Bau AG sowie von 180.934 Stück Aktien an der D AG. 108.300 der vom Kläger eingebrachten D-Aktien stammten aus dem Bestand bzw. Depot der GbR II bei der L-Bank. Die weiteren 72.634 Aktien der Firma D AG stammten ganz überwiegend aus dem Bestand der aus I, dem Kläger, X und Y bestehenden GbR I und waren außerhalb der Spekulationsfrist erworben worden. Der Einbringungswert der auf den Kläger entfallende...