Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.1996; Aktenzeichen VII R 54/96)

BFH (Beschluss vom 05.11.1996; Aktenzeichen VII R 55/96)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 27. August 1993 wird die Umsatzsteuer für 1991 auf 30.692 DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für die Umsätze von ihm erstellter Bildhauerarbeiten der ermäßigte Steuersatz zusteht.

Der Kläger ist akademischer Bildhauer. Aus seiner Tätigkeit gab er in seiner Umsatz Steuererklärung für das Streitjahr (1991) u. a. steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 7 v.H. mit einer Bemessungsgrundlage von 670.220 DM an. Diesen Umsätzen liegen folgende Werke zugrunde:

Nr.

netto

brutto

Art. der Leistung

DM

DM

1

29.433,64

31.494,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeiten (Altar, Ambo – Teilzahlung), geschmiedeter Glockenarm

2

32.710,28

35.000,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeiten (Altar, Ambo)

3

32.710,28

35.000,00

Geschichtsblätterbaum als Brunnenplastik

4

52.000,00

55.640,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeiten (Altar mit eingeschlossenem „St. Bernhard-Reliquiar”, Ambo)

5

20.560,75

22.000,00

Adlerambo für die Asamkirche Altenmarkt

6

69.158,88

74.000,00

Portal des Passauer Doms in Relief und figürlich gearbeitet

7

3.040,00

3.252,80

Sedilien

8

1.920,00

2.054,40

Glaselemente

9

79.439,25

85.000,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeit (Reliefaltar und Ambo)

10

49.220,00

52.665,40

Abschlußelement (Reliefarbeit, Glasobjekte, Apostelleuchter)

11

3.800,00

4.066,00

Hausschild (Wegweiser)

12

20.550,00

21.988,50

Glasobjekte

13

32.710,28

35.000,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeiten (Altar, Ambo – Teilzahlung)

14

24.280,00

25.979,60

Glaselemente

15

47.710,28

51.050,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeiten (Altar, Ambo), Glasobjekte

16

4.247,66

4.545,00

Figurengehäuse

17

10.000,00

10.700,00

Sedilien

18

28.037,38

30.000,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeiten (Altar, Ambo – Teilzahlung)

19

5.000,00

5.350,00

Glaselemente

20

16.822,43

18.000,00

Modellarbeit

21

12.149,53

13.000,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeiten (Altar, Ambo)

22

841,12

900,00

Portraitrelief Adalbert Stifter

23

42.897,20

45.900,00

Glasobjekte

24

39.766,36

42.550,00

bildhauerische Marmor- und Bronzearbeiten (Altar, Ambo)

25

6.542,06

7.000,00

Denkmal

26

4.672,90

5.000,00

Bronze-Kopf

670.220,28

717.135,70

Zur Gestaltung der vorgenannten Arbeiten im einzelnen wird auf die vom Kläger vorgelegten Materialien (insbesondere Fotografien und Entwürfe) verwiesen.

Auf Anfrage des Beklagten (das Finanzamt –FA–) vertrat die Oberfinanzdirektion … im Schreiben vom 25. September 1991 (Bl. 4 f USt-Akte 1991) die Auffassung, die vom Kläger geschaffenen Arbeiten seien keine Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst im Sinne der Position 97.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT). Das FA folgte diesem Standpunkt und setzte mit vorläufigem, nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 3. August 1992 die Umsatzsteuer für 1991 auf 40.243 DM fest.

Der Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 40.032 DM (Einspruchsentscheidung vom 24. März 1993, Bl. 69 USt-Akte 1991). Dabei erkannte das FA den halben Steuersatz für die Nummern 22 und 26 der Aufstellung an.

Mit seiner Klage will der Kläger den ermäßigten Steuersatz für sämtliche Umsätze der vorstehenden Aufstellung erreichen. Dazu trägt er vor, bei den von ihm geschaffenen Werken handle es sich weder um Handelswaren noch um handwerkliche Erzeugnisse, sondern um Original er Zeugnisse der Bildhauerkunst im Sinne der Position 97.03 GZT. Er arbeite grundsätzlich nicht „nach Katalog”. Jeder Auftrag erfordere die Auseinandersetzung mit einem bestimmten Thema mit sakralem oder profanem Hintergrund. Die Auseinandersetzung mit dem Werk, die lange Vorbereitungszeit, die sich häufig in zahlreichen Entwürfen und Modellen dokumentiere, mache gerade die Bildhauerarbeit aus und unterscheide sie von der Steinmetztätigkeit.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. April 1993 und 27. Februar 1996 samt Anlagen verwiesen.

Am 6. und 27. August 1993 hat das FA Änderungsbescheide erlassen und dabei die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf 38.778 DM herabgesetzt. Auf diese vom Kläger im Original vorgelegten Bescheide wird Bezug genommen.

Mit Schreiben, eingegangen bei Gericht am 27. Mai 1994, hat der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid vom 27. August 1993 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 27. August 1993 die Umsatzsteuer für 1991 auf einen negativen Betrag von 910,52 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger konnte den Änderungsbescheid vom 27. August 1993 wirksam binnen Jahresfrist nach Bekanntgabe gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung...

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