rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04. August 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 1994 ist das Fahrzeug des Klägers ab dem 04. Juli 1994 als Lkw mit 290,– DM jährlich zu besteuern.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug, das wahlweise zum Wohnen genutzt werden kann, als Lkw einzustufen ist, wenn es vom Hersteller als Lkw konzipiert worden war.
I.
Der Kläger (Kl) ist seit 27. November 1991 Halter des Fahrzeugs mit der Kraftfahrzeugnummer …. Dieses Fahrzeug (Erstzulassung: 21.01.1977) war als Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil eingestuft und weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.530 kg auf. Es wird von einem nicht als schadstoffarm anerkannten Dieselmotor mit einem Hubraum von 2.468 ccm angetrieben.
Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Zulassungsstelle (ZulSt) … setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA) die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für dieses Fahrzeug als Pkw zuletzt mit Bescheid vom 14. Juni 1994 unbefristet auf 1.067,– DM jährlich gegen den Kläger fest.
Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich von der ZulSt ab 04. Juli 1994 als Lkw (geschlossener Kasten) eingestuft. Der Lkw darf jedoch nach der Einstufung der ZulSt wahlweise auch mit Wohneinrichtung genutzt werden.
Im Datenträgeraustausch wurde dies dem Finanzamt mitgeteilt. Die von der ZulSt übermittelten Daten mit der Fahrzeugart Lkw sah das Finanzamt als Antrag auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) an, es folgte aber der Zuordnung durch die ZulSt nicht und lehnte den Antrag am 04. August 1994 ab (Blatt 3/Finanzamt). Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (siehe Einspruchsentscheidung –EE– vom 11. November 1994, Blatt 15/Finanzamt).
Das Fahrzeug wurde während des Klageverfahrens am 04. Oktober 1995 abgemeldet und am 11. April 1996 wieder unter dem gleichen Kennzeichen angemeldet. Programmgesteuert wurde das Fahrzeug ab dem 11. April 1996 mit Steuerbescheid vom 16. April 1996 als Lkw besteuert. Für den Zeitraum vom 17. August 1995 bis zum 04. Oktober 1995 hingegen wurde es mit Endbescheid vom 24. Oktober 1995 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG mit 140,– DM als Pkw besteuert.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß sein Fahrzeug laut Schlüsselnummer des Fahrzeugscheins (1003) ein Lkw (geschlossener Kasten) sei. Der Zusatz „wahlweise mit Wohneinrichtung” sei für die Fahrzeugart genauso unwichtig wie die weiteren Eintragungen (z. B. Rundfenster), zumal ein Wohnmobil laut ZulSt nie als Lkw oder Lkw mit dem Zusatz „wahlweise mit Wohnungseinrichtung” angemeldet werden könne. Nur ein Lkw bekomme diesen Zusatz, wenn eine schnell ausbaubare Schlafgelegenheit und keine festinstallierte Wohnmobileinrichtung (z. B. Chemische Toilette, Dusche, Gaskochvorrichtungen, Wassertanks) vorhanden sei, z. B. die Pickups, die auf der offenen Ladefläche jederzeit mit einem Wohnmobilaufbau versehen werden können. Sein Transit sei vom Werk als Lkw konzipiert, wie sich aus dem Fahrzeugbrief (Blatt 45/Finanzgericht) und daraus ergebe, daß er niemals Rückbänke zur Personenbeförderung hatte, da dafür keinerlei Vorrichtungen vorhanden gewesen seien. Eine Beförderung von Personen im Ladebereich sei sogar gesetzlich verboten. Der Wagen werde auch nur zum Transport von Lasten genutzt. Nur im ersten Jahr sei das Fahrzeug vom Kläger als Wohnmobil genutzt worden (Blatt 2/Finanzgericht; eine Kochstelle sowie verschiedene Staueinrichtungen seien damals noch vorhanden gewesen), die Rückummeldung vom Wohnmobil zum Lkw wäre schon viel früher erfolgt, wenn er von der unterschiedlichen Besteuerung gewußt hätte. Lediglich wegen der Versicherung habe er den Zusatz „wahlweise mit Wohnmobileinrichtung” beibehalten, wegen der Einstufung in die Versicherungsklasse, die sonstigen Einrichtungen habe er entfernt. Nach Rücksprache mit der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts habe er seine Anmeldung mit diesem Zusatz abgegeben, da man ihm gesagt habe, daß maßgeblich nur die Schlüsselnummer als Lkw sei. Bei den hinteren Rundfenstern handele es sich um nicht wieder entfernbare Überbleibsel aus der Wohnmobilzeit, die jedoch das kreative Auftreten von ihm als Fotograf und seiner Ehefrau als Schaugewerbegestalterin unterstreichen würden. In der hinteren Hälfte der Ladefläche befänden sich rechts und links zwei Staukästen für Werkzeug, Stative u.ä. Das in die Seitentür eingeschnittene Fenster habe er angebracht, es könne geöffnet werden. Die Abtrennwand sei unmittelbar hinter den Vordersitzen angebracht. Das vom Finanzamt zitierte Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 28. Juli 1992, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1993, 250 sei nicht an...