Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsverjährung hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
Leitsatz (redaktionell)
Für die Verjährung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gelten die Vorschriften der §§ 169 bis 171 AO 1977 sowie die Spezialvorschriften in § 181 AO 1977, also auch die verlängerte Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 mit der Folge, dass eine gesonderte Feststellung des -aus noch nicht ausgeglichenen Verlusten der Jahre 1985 bis 1989 resultierenden- Verlustabzugs zum 31.12.1990 noch solange nachgeholt werden, als für die Einkommensteuerbescheide, bei denen der Verlustvortrag zu berücksichtigen ist, noch nicht die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Normenkette
EStG 1990 § 10d Abs. 3 Sätze 1-3; AO 1977 § 181 Abs. 5, §§ 171, 169-170, 181 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betrieb von 1985 bis Oktober 1990 einen Bekleidungshandel.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1989 half der Beklagte (das Finanzamt) dem Einspruch des Klägers gegen einen Schätzungsbescheid mit Bescheid vom 20. Januar 1992 ab und setzte die Einkommensteuer 1989 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest. Der Steuerfestsetzung legte das Finanzamt entsprechend der Einkommensteuererklärung des Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zugleich Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe von ./. 625.974 DM zugrunde. Mit Bescheid vom 21. November 1994 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Mit Bescheiden vom 6. Februar 1992 nahm das Finanzamt gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Verlustrücktrag aus 1989 nach 1987 in Höhe von 43.429 DM und nach 1988 in Höhe von 34.045 DM vor und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1988 jeweils auf 0 DM fest. Den diesen Änderungsbescheiden beigefügten Vorbehalt der Nachprüfung hob es mit Bescheiden vom 12. November 1992 bzw. 21. November 1994 auf.
In dem Einkommensteuerbescheid 1990 vom 26. Juli 1993 setzte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in geschätzter Höhe von 1.000 DM (zugleich Gesamtbetrag der Einkünfte) an und die Einkommensteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest; den Vorbehalt der Nachprüfung hob es mit Bescheid vom 21. November 1994 auf. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1990 nahm das Finanzamt nicht vor. Für die Jahre 1991 bis 1996 wurde bisher keine Einkommensteuerveranlagung des Klägers durchgeführt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 13. August 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1997 ohne Berücksichtigung eines Verlustabzugs aus einem zu versteuernden Einkommen von 260.450 DM auf 106.172 DM fest.
Den Antrag des Klägers vom 12. März 1998 auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1990 lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 20. April 1998 ab, weil mit Ablauf des Jahres 1997 – entsprechend der Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 1990 – Feststellungsverjährung eingetreten sei. Den Antrag vom 5. Mai 1998 auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 lehnte es mit Bescheid vom 17. Juli 1998 ab, weil zum 31. Dezember 1991 der im Jahre 1989 entstandene Verlust wegen fehlender und nicht mehr zulässiger Feststellung zum 31. Dezember 1990 nicht berücksichtigt werden könne und für 1991 kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erklärt sei. Die gegen diese Verwaltungsakte erhobenen Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1999).
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf die Einkommensteuer 1990 nicht leichtfertige Steuerverkürzung vorliege und daher die Feststellungsfrist für die Feststellung zum 31. Dezember 1990 erst mit Ablauf des Jahres 1998 geendet habe. Gehe man mit dem Finanzamt von einer vierjährigen Feststellungsfrist aus, könne die Feststellung zum 31. Dezember 1990 nach § 181 Abs. 5 Satz 1 Abgabenordnung (AO) noch erfolgen; denn sie sei für die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1991 ff. von Bedeutung, für die bei Antragstellung im März 1998 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Gefahr einer zeitlich unbegrenzten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs werde dadurch begegnet, daß ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid Verluste in Höhe des ihm zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrags der Einkünfte verbrauche. Mit der Festsetzungsverjährung der Einkommensteuer 1990 sei nicht denknotwendig auch eine Feststellungsverjährung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990 verbunden. Die beantragte Feststellung berühre die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1990 nicht. Das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BStBl II 2000, 3 betreffe einen anderen Sachverhalt; er – der Kläger – begehre keine Verrechnung von Verlusten des Veranlagungszeitraums 1990, sondern des Veranlagungszeitraums 1989. Weder ...