Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen
Leitsatz (redaktionell)
1.) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung und längeren Verlustzeiträumen kann grundsätzlich nur dann von der Absicht, insgesamt einen Einnahmenüberschuß zu erzielen, ausgegangen werden, wenn die Wohnung - bis auf die üblichen Leerstandszeiten - über das ganze Jahr mit ortsüblichen Vermietungszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet wird.
2.) Ortsübliche Vermietungszeiten sind solche, die anhand allgemein statistischer Erhebungen für den entsprechenden Ort und vergleichbare Wohnungen oder anhand konkreter objektbezogener Daten des Steuerpflichtigen aus der Vermietung vergleichbarer Objekte ermittelt werden können.
3.) Unterschreitet eine Ferienwohnung die ortsüblichen Vermietungszeiten, ist die Überschußerzielungsabsicht anhand einer überschlägigen Betrachtung der bisherigen Verlustsituation und des auf 30 Jahre anzunehmenden Progosezeitraums zu beurteilen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung für das Streitjahr 2003.
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie schlossen sich im Jahre 1990 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Die GbR vermietete zunächst zwei Eigentumswohnungen auf der Insel Z. (A.-str. 01, Wohnung 2 und 3) und erklärte hieraus für die Jahre 1990 bis 1993 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 1990 erwarben die Kläger zwei noch zu errichtende Häuser (Doppelhaus) in der S.-straße 02 und 03 auf Z.. Laut Vertrag vom 8. Dezember 1990 war die Fertigstellung der Objekte bis zum 31. August 1991 vorgesehen. In den Objekten befinden sich je zwei Ferienwohnungen für zwei bis vier Personen (S.-straße 02: Wohnung 1 und 2; S.-straße 03: Wohnung 3 und 4). Die Wohnungen im Erdgeschoss sind je 42 m² (Wohnung 1 und 3), die im Obergeschoss je 59 m² (Wohnung 2 und 4) groß. Die Wohnungen sind gleich ausgestattet.
Am 16. Oktober 1991 schlossen die Kläger mit der F. Verwaltungs-GmbH (X.) einen sog. Vermietungs-Vermittlungs-Vertrag für das Objekt S.-straße 02. Der Vertrag enthält in § 6 eine Regelung zur Eigennutzung. Am 1. November 1992 schlossen die Kläger mit der F. Verwaltungs-GmbH einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Vertrag für das Objekt S.-straße 03. Die F. Verwaltungs-GmbH hat ihre unternehmerische Tätigkeit zum 31. Mai 1993 eingestellt. Die Kläger vermarkten das Objekt seither selbst mit Hilfe von Broschüren, Prospekten und des Internets (www.….de).
Die GbR erklärte im Rahmen der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 erstmals Einkünfte aus der Vermietung des Objektes S.-straße 02. Ab 1992 erklärte sie auch entsprechende Einkünfte aus der Vermietung des Objektes S.-straße 03. Bis einschließlich 1999 ergingen jeweils Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR. Ab 2000 erfolgte die Erfassung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Kläger.
Die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Objektes S.-straße entwickelten sich wie folgt (Angaben in DM – gem. Kontrollblatt Verwaltungsakten, *lt. Erklärung):
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
- … |
+… |
- … |
- … |
- … |
- … |
|
(- …)* |
(- …)* |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
- … |
- … |
- … |
- … |
- … |
- … EUR |
Danach ergibt sich in den Jahren 1991 bis 2002 ein Verlust von insgesamt … DM (günstigstenfalls: … DM).
Die Belegungssituation der Wohnungen in der S.-straße gestaltete sich in den Jahren 2000 bis 2003 folgendermaßen:
|
2000 |
2000 |
2001 |
2001 |
2002 |
2002 |
2003 |
2003 |
|
Vermietet |
Leerstand |
Vermietet |
Leerstand |
Vermietet |
Leerstand |
Vermietet |
Leerstand |
Whg 1 |
168 |
197 |
146 |
219 |
158 |
207 |
211 |
154 |
Whg 2 |
66 |
299 |
48 |
317 |
52 |
313 |
33 |
332 |
Whg 3 |
117 |
248 |
154 |
211 |
118 |
247 |
184 |
181 |
Whg 4 |
155 |
210 |
130 |
235 |
131 |
234 |
148 |
217 |
|
2000 |
2000 |
2001 |
2001 |
2002 |
2002 |
2003 |
2003 |
|
Vermietet |
Leerstand |
Vermietet |
Leerstand |
Vermietet |
Leerstand |
Vermietet |
Leerstand |
Whg 1 |
46,03 |
53,97 |
40,00 |
60,00 |
43,29 |
56,71 |
57,81 |
42,19 |
Whg 2 |
18,08 |
81,92 |
13,15 |
86,85 |
14,25 |
85,75 |
9,04 |
90,96 |
Whg 3 |
32,05 |
67,95 |
42,19 |
57,81 |
32,33 |
67,67 |
50,41 |
49,59 |
Whg 4 |
42,47 |
57,53 |
35,62 |
64,38 |
35,89 |
64,11 |
40,55 |
59,45 |
Für das Streitjahr 2003 erklärte die GbR einen Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der Objekte S.-straße in Höhe von … EUR.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 2. Dezember 2004, geändert mit Bescheid vom 10. März 2005, berücksichtigte der Beklagte lediglich einen Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der Objekte S.-straße in Höhe von … EUR. Er unterstellte, dass die Wohnung 2 von den Klägern privat genutzt werde und meinte, dass die Einkünfte aus der Wohnung 2 mangels Überschusserzielungsabsicht nicht anzuerkennen seien. Insoweit ließ der Beklagte die Einnahmen aus der Vermiet...