Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags bei Vorliegen mehrerer Betriebe
Leitsatz (redaktionell)
Die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags i.S. von § 35 Abs. 1 EStG bei Vorliegen mehrerer Betriebe erfolgt unter Berücksichtigung des sog. horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG 2001.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3, § 35 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages i. S. des § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere unter Berücksichtigung des sog. horizontalen Verlustausgleichs.
Die als Eheleute gem. §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr 2001 folgende Einkünfte:
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Ehemann |
Ehefrau |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
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als Einzelunternehmer |
205.923 DM |
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aus Beteiligungen |
./. 57.566 DM |
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
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63.504 DM |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
./. 1.217 DM |
0 DM |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
./. 97.866 DM |
./. 421 DM |
Der Beklagte ermittelte unter Anwendung des Verlustausgleichs des § 2 Abs. 3 EStG die Summe der Einkünfte des Klägers mit 49.274 DM und der Klägerin mit 63.063 DM, errechnete unter Berücksichtigung nicht streitiger Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlicher Belastungen ein zu versteuerndes Einkommen von 98.712 DM und setzte die Einkommensteuer für 2001 mit Bescheid vom 06.06.2002 auf 5.420,21 Euro (10.601 DM) fest.
Dabei ermäßigte er die sich tariflich nach der Splittingtabelle abzüglich eines Steuerabzugs für ausländische Einkünfte von 50 DM ergebende Einkommensteuer von 18.882 DM nicht -wie von den Klägern gewünscht- um das 1,8-fache des für das Einzelunternehmen des Klägers für 2001 festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages von 5.675 DM (= 10.215 DM), sondern um lediglich 8.281 DM, die er nach der Formel (gewerbliche) Einkünfte des Klägers nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG (hier: 49.274 DM), geteilt durch die Summe der Einkünfte beider Kläger nach Berücksichtigung des Verlustausgleichs i.S. des § 2 Abs. 3 EStG (hier: 112.357 DM), multipliziert mit der tariflichen Einkommensteuer abzüglich 50 DM (hier: 18.882 DM) errechnete.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStG sei ein Verlustausgleich i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG nicht vorzunehmen. Insbesondere sei der sog. horizontale Verlustausgleich durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
eine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 10.215 DM zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 15.05.2001 IV A 5 – S 2296 a – 16/02, BStBl. I 2002, 533 weiterhin der Auffassung, bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages seien die Vorschriften des § 2 Abs. 3 EStG (horizontaler bzw. vertikaler Verlustausgleich) zu berücksichtigen. Danach ergebe sich der bereits berücksichtigte Ermäßigungshöchstbetrag von 8.281 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die tarifliche Einkommensteuer 2001 zutreffend gemäß § 35 Absatz 1 EStG nicht um 10.215 DM, sondern lediglich um einen Betrag von 8.281 DM ermäßigt.
Nach dem durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000 (BStBl. I S. 1433) neu eingefügten § 35 Absatz 1 Nr. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag).
Durch die Beschränkung der Ermäßigung der Einkommensteuer auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die im zu versteuerndes Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt, ergibt sich die Notwendigkeit einer Höchstbetragsberechnung, bei der zunächst die im zu versteuerndes Einkommen enthaltenen „gewerblichen Einkünfte” zu ermitteln sind.
Dabei sind gewerbliche Gewinne und Verluste aus verschiedenen Betrieben und Mitunternehmeranteilen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG im Wege des sog. horizontalen Verlustausgleiches miteinander zu verrechnen (im Ergebnis ebenso z.B.: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil von 07.05.2004 18 K 5084/03 E, EFG 2004, 1438;. Danelsing in Blümlich, EStG § 35 Rn 34 f; Gosch in Kirchhof, EStG, § 35 Rn 17; Jachmann in Lademann, EStG § 35, Rn 40; Ritzer/Stangl in Frotscher, EStG, § 35 Rn 48 und DStR 2002, 1068, 1073f; Cattelaen...