rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1991 bis 1993. Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993 und Feststellung gem. § 47 Abs. 2 KStG
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 1991 vom 18.07.1995, 1992 vom 16.08.1995, 1993 vom 18.07.1995, die Feststellungsbescheide gemäß § 47 Abs. 2 KStG zum 31.12.1991 vom 18.07.1995, zum 31.12.1992 vom 16.08.1995, zum 31.12.1993 vom 18.07.1995 und die Gewerbesteuermeßbescheide 1991 bis 1993 vom 12.06.1995, sämtlich in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 22.01.1996 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob echte Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 8 Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz vorliegen.
Der Kläger (Kl.) ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung ist Zweck der Offizierheimgesellschaft
- die Durchführung dienstlicher Veranstaltungen in den Räumen des Offizierheimes nach den Weisungen der aufsichtführenden Kommandeure, sowie
- die Bereitstellung des Offizierheimes mit seinen Einrichtungen für das außerdienstliche Leben der Mitglieder im Rahmen der allgemeinen Vorschriften.
Ordentliche Mitglieder des Kl. sind laut § 5 der Satzung vom 21.10.1992 aktive Offiziere, aktive Offizier- und Reserveoffizieranwärter ab Dienstgrad Fähnrich, Beamte des gehobenen und höheren Dienstes sowie Angestellte der Vergütungsgruppe V b und höher, die bei Truppenteilen und Dienststellen in der -Kaserne und der ehemaligen -Kaserne stationiert sind oder Dienst tun, sowie Personen von anderen Dienststellen oder Truppenteilen des Standortes, die über keine Offizierheimgesellschaft verfügen. Außerordentliche Mitglieder sind Reserveoffiziere, Vertragsärzte sowie Beamte und Anwärter des gehobenen und höheren Dienstes, die bei Dienststellen oder Truppenteilen aus der -Kaserne und der ehemaligen -Kaserne Mobbeordert sind, unter Vertrag stehen oder zur Ausbildung zugeordnet sind sowie im Standortbereich beheimatete Reserveoffiziere und Offiziere bzw. Beamte außer Dienst und ehemalige Angestellte der Vergütungsgruppe V b und höher sowie zusätzlich im Standort wohnende Personen, die ein besonderes Verhältnis zur Bundeswehr haben.
Die Mitglieder zahlen an den Kl. einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, der nach der Besoldungsgruppe gestaffelt ist. Ist ein Mitglied vor dem 15. eines Monats dienstlich abwesend, abkommandiert oder abgeordnet, entfällt der Mitgliedsbeitrag für diesen Monat. Kehrt ein Mitglied vor dem 15. eines Monats zurück, hat es den Mitgliedsbeitrag für diesen Monat zu entrichten. Der Kl. betreibt in der -Kaserne ein Offizierheim in Räumlichkeiten, die der Bundeswehr gehören. Die Räumlichkeiten, das Küchen- und Bedienungspersonal werden von der Bundeswehr dem Kl. unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Räumlichkeiten werden zu dienstlichen und außerdienstlichen Anlässen genutzt. Nach dem Jahresbericht des Kl. vom 23.03.1992 für das Jahr 1991 fanden im Jahre 1991 73 dienstliche, 71 private und 11 halbdienstliche Veranstaltungen in den Räumlichkeiten statt.
Diese Nutzung der Räumlichkeiten und die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten ist im einzelnen in der Dienstvorschrift ZDv 60/2 zur Bewirtschaftung von Heimen und Heimräumen der Offiziere und Unteroffiziere durch Heimgesellschaften geregelt. Die Regelungen der Dienstanweisung sind von der jeweiligen Offizierheimgesellschaft in einem Überlassungsvertrag anzuerkennen und damit bindend. In der Dienstvereinbarung (Kapitel 1) ist der Zweck der Heime als dienstliche Einrichtungen, die für dienstliche und außerdienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, definiert. Das Waren- und Leistungsangebot des Offizierheimes hat sich auf den Umfang eines Gaststättenbetriebes zu beschränken. Zur Preisgestaltung ist in der Dienstanweisung festgelegt, daß die Verkaufspreise nicht niedriger sein dürfen als die Preise für vergleichbare Waren in Mannschaftsheimen.
Für die der Offizierheimgesellschaft gewährten Vergünstigungen hat diese einen Beitrag zur Verbesserung der Betreuung im Bereich der zuständigen Truppen i. H. v. 2 % des Waren- und Automatenumsatzes an die Bundeswehr zu entrichten.
Im Jahre 1995 führte der Beklagte (Bekl.) bei dem Kl. eine Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 durch. Der Prüfer und ihm folgend der Bekl. vertraten die Auffassung, es handele sich bei den Mitgliedsbeiträgen um sog. unechte Mitgliedsbeiträge in Form einer pauschalierten Gegenleistung. Die Mitgliedsbeiträge seien eine Gegenleistung für den im Vergleich mit den Preisen in herkömmlichen Lokalen vergünstigten Getränke- und Speiseverzehr. Zudem würden Sonderveranstaltungen durchgeführt. Die Offizierheime seien nur den Mitgliedern und ihren Gästen zugänglich. Der Gegenleist...