rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der nicht direkt der Einkünfteerzielung zuzuordnenden Wk grds. nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei den Einkünften aus V.u.V. sind Werbungskosten, die nicht direkt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können, grundsätzlich nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar.
2) Lediglich die Aufwendungen für die Grundsteuer können abweichend hiervon entsprechend dem Anteil des zur Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils am Einheitswert als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG §§ 21, 9
Nachgehend
Tatbestand
I.
Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, Aufwendungen für ein lediglich teilweise der Erzielung von Vermietungseinkünften dienendes Gebäude im erklärten Umfang als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung (V + V) zu berücksichtigen.
Der Kl. ist verheiratet und wurde vom Bekl. für die Streitjahre 1998 bis 2000 jeweils zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks N.-Straße 01 in M.. Das Grundstück ist mit einem unter Denkmalschutz stehenden um 1520 errichteten Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dessen Erdgeschoss sich ein vermietetes Ladenlokal (23 qm) und in dessen ersten und zweiten Obergeschoss sich eine Wohnung (52 qm) befindet. Darüber hinaus verfügt das Haus über einen Keller (25 qm), der – wie der Kl. erstmals mit Schriftsatz vom 02.09.2004 im Klageverfahren vorgetragen hat – ausschließlich von dem Mieter des Ladenlokals für betriebliche Zwecke genutzt wird.
Das Grundstück N.-Straße 01 hatte der Kl. mit notariellem Vertrag vom 22.11.1990 erworben. Darin hatte er sich u.a. verpflichtet, als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums zum einen einen Kaufpreis i.H.v. 316.200,00 DM sowie ab dem 01.01.2003 bis zum Lebensende des Verkäufers monatlich einen Betrag von 1.600,00 DM zu zahlen, zum anderen dem Verkäufer an der Wohnung im ersten und zweiten Obergeschoss ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. Eine Aufteilung der vereinbarten Gegenleistung auf die Wohnung einerseits und das Ladenlokal andererseits ist in dem Vertrag nicht vorgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages vom 22.11.1990 verwiesen.
Der Einheitswert des Grundstücks N.-Straße 01 war mit Bescheid vom 20.07.1970 auf den 01.01.1964 auf 21.800,00 DM festgestellt worden und ist seitdem unverändert geblieben. Er war seinerzeit wie folgt ermittelt worden:
Jahresrohmiete
Wohnzwecke |
967,00 DM (= 25,62 %) |
Fremdgew./Oeffentl. Zwecke
Einschl. 4 % Zuschlag für Schönheitsreparaturen |
2.808,00 DM (= 74,38 %) |
insgesamt |
3.775,00 DM (= 100 %) |
Vervielfältiger 5,8 lt. Anlage 5 zum Bewertungsgesetz Gemeinde Größenklasse 4,
Bauausführung C
Grundstückswert |
21.895,00 DM |
Einheitswert |
21.800,00 DM |
In seinen ESt-Erklärungen für die Streitjahre erklärte der Kl. in Anlehnung an die bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnisse von Ladenlokal und Wohnung – wie in den Vorjahren – jeweils 73,63 % seiner für das Objekt N.-Straße 01 in 1998 (23.300,10 DM), 1999 (19.648,19 DM) und 2000 (16.902,87 DM) getätigten Aufwendungen als WK bei seinen aus diesem Objekt erzielten Vermietungseinkünften.
Dem folgte der Bekl. nach einer sich auf die Jahre 1992 bis 1997 beziehenden Betriebsprüfung ab dem Streitjahr 1998 letztlich nicht mehr. Ab 1998 ließ er unter Zugrundelegung des Verhältnisses der Fläche der Wohnung (52 qm = 69,33 %) zur Fläche des Ladens (23 qm = 30,67 %) lediglich noch 30,67 % der erklärten Gesamtaufwendungen zum WK-Abzug zu.
Hiergegen richtet sich die vom Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Er ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund, dass die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften bestimmten Gebäudes sich regelmäßig nach der Höhe der erzielbaren Mieten richteten und auf den Laden ein Kaufpreisanteil von mindestens 80 % entfallen sei, sowie im Hinblick darauf, dass die Mieterträge für den Laden und der Nutzungswert der Wohnung in eklatantem Gegensatz zu dem Verhältnis der Flächen stünden, die Wohnung dem heutigen Standard nicht mehr gerecht werde und daher nach Auszug des Wohnrechtinhabers nicht mehr als Wohnung vermietbar sei, eine Aufteilung seiner für das Objekt N.-Straße 01 in den einzelnen Streitjahren getätigten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen zu einem wirtschaftlich unzutreffenden Ergebnis führe. Sachgerecht sei vielmehr allein eine Aufteilung nach den der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnissen, die in etwa auch dem Verhältnis der Mieterträge für das Ladenlokal zu dem Mietwert der Wohnung entsprächen.
Etwas anderes könne auch nicht der ...