Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zu den abziehbaren Prozesskosten für einen Zivilprozess gemäß § 33 Abs. 1 EStG in der bis einschließlich VZ 2012 geltenden Rechtslage gehören nur Zivilprozesskosten im engeren Sinne.

2) Abziehbar sind danach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten in der nach RVG ermittelten Höhe und ggf. Kostenerstattungsansprüche des Prozessgegners.

3) Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die zur bloßen Vorbereitung oder im Rahmen des Prozesses freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch das Gericht getragen werden, auch wenn sie dem Prozess förderlich sein sollten.

 

Normenkette

EStG 2009 § 33

 

Tatbestand

I. Streitig ist der Abzug von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 27.07.2004 verstorbenen Mutter Z, die an Alzheimer erkrankt war und für die seit dem 07.06.2004 die Schwester des Klägers, Frau Y, als Betreuerin u.a. für Vermögensangelegenheiten bestellt war. Die Mutter des Klägers verfügte über ein erhebliches Vermögen, u.a. über sog. Tafelpapiere diverser Banken sowie zu den Tafelpapieren gehörende Zinscoupons, die sie in ihrer Wohnung aufbewahrte und die die Schwester des Klägers im Rahmen der Betreuung in ihren Besitz nahm. Nach dem Tode der Mutter kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seiner Schwester, da die Schwester die Tafelpapiere und Zinscoupons nicht an den Kläger herausgegeben hatte. Der Kläger erstattete 2006 bei der Staatsanwaltschaft C gegen seine Schwester Strafanzeige wegen Unterschlagung und Untreue und nahm seine Schwester gerichtlich auf Herausgabe bzw. Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil des Landgerichts C vom 24.11.2006 (Az.: … O …/05), bestätigt durch Urteil des … Oberlandesgericht C vom 13.07.2007 (Az.: … O …/06) wurde die Schwester des Klägers letztendlich zur Zahlung von 665.793,22 € zuzüglich Zinsen und Kosten verurteilt, von denen der Kläger im Jahre 2007 einen Teilbetrag von 303.901,12 € durch Zwangsvollstreckung realisieren konnte. Ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht C (Aktenzeichen: … O …/07), mit dem der Kläger seine Schwester auf Zahlung weiterer 71.396,74 € in Anspruch nahm, wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner Schwester (Az. …IK …/07 des Amtsgerichts C) unterbrochen.

Am 10.04.2008 meldete der Kläger als noch offene „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung” 444.811,79 € aus dem Verfahren Landgericht C … O …/05/… Oberlandesgericht … O …/06 nebst Zinsen und Kosten sowie weitere Forderungen von insgesamt 71.396,74 € gemäß Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts C vom 03.12.2007 (Aktenzeichen: … O …/05) und des Amtsgerichts C vom 24.01.2008 (Aktenzeichen: … M …/07) nebst Zinsen und Kosten zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter stellte diese Forderungen in Höhe von insgesamt 570.701,22 € am 6.11.2008 wie angemeldet, jedoch aufgrund des Widerspruchs der Schwester gegen den Rechtsgrund der Forderungen ohne die Erklärung zur Insolvenztabelle fest, dass die Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.

Der Kläger beauftragte daraufhin die Rechtsanwälte D, die seine Schwester zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung aufforderten, den Widerspruch gegen den Rechtsgrund aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zurückzunehmen. Da die Schwester dies nicht tat, reichten die Rechtsanwälte D mit Schriftsatz vom 21.12.2009, der am 29.12.2009 beim Landgericht C einging, im Auftrag des Klägers Klage gegen die Schwester auf Feststellung ein, dass es sich bei den im Insolvenzverfahren … IK …/07 beim Amtsgericht C angemeldeten und festgestellten Forderungen i.H.v. 570.701,22 € um Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) handelt. Das Landgericht C gab der Klage mit Versäumnisurteil vom 1.6.2011 … O …/09 in vollem Umfang statt.

Am 9.2.2009 stellten die Rechtsanwälte D dem Kläger für ihre Tätigkeit in der Angelegenheit „X ./. Y …” für die „Leistungszeit: 15.12.2008 bis 9.2.2009” einen Betrag von insgesamt 6.782,03 € in Rechnung, den der Kläger am 16.2.2009 beglich. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht C rechneten die Rechtsanwälte D ihre Tätigkeit in der Angelegenheit „X ./. Y …” für die „Leistungszeit 15.12.2008 bis 7.6.2011” nach dem vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert von 125.000 € ab und stellten dem Kläger am 7.6.2011 insgesamt 7.201,83 € abzüglich gezahlter 6.782,03 €in Rechnung. Dieser Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Betrag von 2.250,56 € für die „außergerichtliche Tätigkeit” und einem Betrag in Höhe von insgesamt 4.951,27 € für das „gerichtliche Verfahren”. Bei dem Betrag für das gerichtliche Verfahren sind zum einen eine „Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 0,65” von 930,15 €, eine Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 0,5” ...

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