Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für den Einbau eines Treppenlifts
Leitsatz (redaktionell)
Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) EStDV i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist in diesem Fall die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 5.10.2011 - VI R 14/11, BFH/NV 2012, 39).
Normenkette
EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e; SGB V § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 1, 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr 2005.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 14.06.2007 verstorbenen Ehemannes X. S., mit dem sie im Streitjahr gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Ende des Jahres 2005 ließen sich die Klägerin und ihr am 18.11.1914 geborener, zwischenzeitlich verstorbener Ehemann von der U. GmbH einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Ausweislich einer Rechnung vom 19.12.2005 ergaben sich hierfür Kosten in Höhe von 18.664,45 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierzu legten sie dem Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2006 ein am 5.10.2006 ausgestelltes ärztliches Attest des Internisten und Hausarztes Dr. E. P., L., vor, in dem dieser ausführt:
„Seit 9/05 besteht bei o.g. [X. S.] eine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit. Das Zurücklegen kurzer Strecken ist ohne Hilfsmittel (Rollator oder Rollstuhl) nicht möglich. Mit Hilfsmitteln sind Gehversuche für den Patienten mit starken Schmerzen verbunden. Treppensteigen ist ihm unmöglich.
Die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind gegeben.”
Mit Bescheid vom 31.10.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf … EUR fest. Dabei berücksichtigte er die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes nicht. Zudem legte er der Besteuerung sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann Rentenbezüge in Höhe von je … EUR zugrunde, obwohl in der eingereichten Steuererklärung derartige Bezüge nur für die Klägerin erklärt worden waren.
Mit ihrem Einspruch vom 30.11.2006 wandten sich die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann sowohl gegen die doppelte Erfassung der Rentenbezüge als auch die Nichtberücksichtigung der für den Treppenlift geltend gemachten Aufwendungen. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2006 mit, dass der Einspruch lediglich insoweit begründet sei, als die Rentenbezüge der Klägerin versehentlich doppelt erfasst worden seien. In diesem Punkt sei dem Einspruch zu entsprechen, im Übrigen müsse der Einspruch allerdings ohne Erfolg bleiben. Er – der Beklagte – könne daher dem Antrag nur teilweise entsprechen und den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der doppelt erfassten Renteneinkünfte ändern. Er forderte die Klägerin und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann auf, mitzuteilen, ob sie mit der von ihm vorgeschlagenen Änderung einverstanden seien und den Einspruch „insoweit” einschränkten.
Mit Schreiben vom 10.01.2007 teilten die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann auf einem von dem Beklagten hierfür zur Verfügung gestellten Vordruck mit, sie seien mit der von dem Beklagten vorgeschlagenen Änderung einverstanden und schränkten ihren Einspruch „entsprechend” ein.
Daraufhin erließ der Beklagte am 24.01.2007 einen gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, mit dem er die Einkommensteuer für das Streitjahr auf … EUR herabsetzte. Die Kosten für den Einbau des Treppenliftes berücksichtigte er weiterhin nicht. Einen Hinweis, dass damit der Einspruch vom 30.11.2006 erledigt sei, enthält der Bescheid nicht.
Sodann wiesen die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann mit Schreiben vom 23.02.2007 darauf hin, dass über ihren Einspruch vom 30.11.2006 noch nicht abschließend entschieden worden sei, da der Bescheid vom 24.01.2007 lediglich eine Teilabhilfe darstelle. Sie hätten ihr Einspruchsbegehren nicht hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für den Treppenlift zurückgenommen. In den Erläuterungen des Änderungsbescheids werde auf diesen Umstand aber nicht hingewiesen.
Zugleich legten sie daher „vorsorglich” gegen den Bescheid vom 24.01.2007 Einspruch ein und wiederholten einen schon früher gestellten Antrag, gem. § 364a AO eine Erörterung des Sach- und Streitstandes durchzuführen. Zudem überreichten sie mit Schreiben vom 21.05.2007 ein am 09.05.2007 ausgestelltes Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. S1., L., in dem dieser ausführt:
„Wir haben die Praxis, in der Herr X. S. behandelt wird, seit 09.01.2006 übernom...