Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei Praxiseinbringung
Leitsatz (redaktionell)
1) Werden von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, anlässlich einer Praxiseinbringung Forderungen zurückbehalten und gehören diese Forderungen nach der Einbringung noch zum Restbetriebsvermögen des Einbringenden, ist von einer Erfassung der Forderungen als Übergangsgewinn abzusehen und eine Versteuerung der Einnahmen erfolgt erst bei Zufluss.
2) Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb einer absehbaren Zeit nach der Einbringung geschäftlich verwertet werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 24 Nr. 2, § 4 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Erfassung eines Forderungsbestandes im Rahmen der sog. Übergangsbesteuerung bei Eintritt in eine Sozietät in 1997.
Der Kläger ist Steuerberater und im Streitjahr und den Jahren davor in G tätig gewesen. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelte er bis zur Einbringung seiner Steuerberatungspraxis in eine Sozietät nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG.
Am 10.11.1996 schloss er mit den Steuerberatern F und H einen Sozietätsvertrag zur Gründung der GbR …. Mit Wirkung zum 2.1.1997 brachte er seine bisherige Einzelpraxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in diese GbR ein. Gemäß § 1 Abs. 5 des Sozietätsvertrages standen Leistungen vor Beginn der Gesellschaft dem Kläger zu, der diesbezüglich auch die Aufwendungen für die Zeit vor Beginn der Gesellschaft zu tragen hatte.
Mit Bescheid vom 7.9.1999 stellte das Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit für 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 300.000 DM fest.
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 1997 erfasste der Kläger sowohl die in 1997 als auch die in 1998 eingegangenen Honorare einschließlich Umsatzsteuer. Die gezahlte Umsatzsteuer wurde als Betriebsausgabe erfasst.
Am 24.11.2003 ordnete der Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997 bis 1999 an. Diese wurde als abgekürzte Außenprüfung durchgeführt. Der Bericht der Betriebsprüfung datiert vom 5.8.2004. Der Betriebsprüfer erfasste, abgestimmt mit dem Kläger, einen Forderungsbestand per 2.1.1997 in Höhe von 1.724.526,08 DM. Die in 1997 und 1998 hierauf eingehenden Zahlungseingänge wurden von diesem Bestand abgezogen. Somit ergab sich ein Bestand in Höhe von 823.463,40 DM. Der Betriebsprüfer erhöhte den festgestellten Gewinn für 1997 um diesen Betrag unter Abzug der darauf entfallenden Umsatzsteuern von 107.408,27 DM. Außerdem erhöhte er den Gewinn um die in 1999 zugeflossenen Forderungen in Höhe von 94.701, 23 DM und reduzierte ihn um die hierauf entfallende Umsatzsteuer von 12.352,33 DM. Es ergab sich damit eine Gewinnkorrektur aufgrund der Betriebsprüfung aus diesem Anlass in Höhe von 798.404,03 DM(vgl. Anlage 2 zum Betriebsprüfungsbericht). Insgesamt wurde der laufende Gewinn aufgrund der Bp um 1.714.652,66 DM erhöht (vgl. Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung).
Der Beklagte erließ am 10.8.2004 einen geänderten Feststellungsbescheid, der diese Gewinnerhöhungen umfasste. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Am 6.9.2004 legte der Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren stritten die Parteien um die Werthaltigkeit der Restforderung von 823.463,40 DM abzüglich Umsatzsteuern. Der Beklagte wies durch Entscheidung vom 8.9.2006 den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 5.10.2006 Klage eingereicht. Ausgehend vom Urteil des BFH vom 14.11.2007 (XI R 32/06) ist er nunmehr der Ansicht, dass die nicht eingebrachten Forderungen als Restbetriebsvermögen seines Einzelunternehmens fortgeführt werden müssten und erst mit Zufluss zu versteuern seien. In den Jahren bis 2003 seien so weitere 73.607,79 DM (vgl. auch Bl. 54 d. GA) bezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gewinnfeststellungsbescheid für 1997 vom 10.08.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit hinsichtlich des laufenden Gewinns um 983.744,17 DM vermindert werden,
im Unterliegensfall,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Fall des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. Das von Klägerseite zitierte BFH-Urteil vom 14.11.2007 könne er mangels Verwaltungsanweisung bzw. Veröffentlichung im BStBl Teil 1 nicht anwenden. Er verbleibe deshalb bei seiner bisherigen Rechtsauffassung.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand am 11.4.2008 erörtert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – in Höhe des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags – begründet.
Eine Erhöhung des Gewinns des Klägers für das Streitjahr 1997 um die Honorarforderungen aus der Zei...