Entscheidungsstichwort (Thema)
ESt 1989 und GewSt-Meßbescheid 1989
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks und dessen Veräußerung dem betrieblichen oder dem privaten Vermögensbereich zuzuordnen ist.
Der Kläger (Kl.) betreibt eine Einzelfirma, die sich mit der Verpachtung von Anlagegütern befaßt. Daneben hält er alle Anteile an der … A. GmbH. Zwischen der Einzelfirma und der A. GmbH besteht seit Anfang 1982 eine Betriebsaufspaltung. Wegen der Einzelheiten des Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrages wird auf die Ablichtung des Vertrages vom Januar 1982 in der Vertragsakte hingewiesen.
Im Jahre 1984 erwarb der Kl. ein rd. 11.000 qm großes Grundstück in …. Nach dem Inhalt des notariell-beurkundeten Kaufvertrages vom 24.9.1984 bestand die in § 2 des Vertrages bestimmte Gegenleistung des Kl. in der Übernahme der in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte zur vollständigen Entlastung des bisherigen Schuldners als eigene und persönliche Schuld. Die übertragenen Grundstücke waren nach § 1 des Vertrages mit einer Grundschuld über 300.000 DM zugunsten des Kl. belastet, die er zu einem Teilbetrag von 150.000 DM außergrundbuchlich an die BauR abgetreten hatte (Abteilung III Lfd. Nr. 2) sowie aus einer in Abteilung III Lfd. Nr. 3 eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 2.160,60 DM zugunsten des beurkundenden Notars. Zu der Grundschuldbestellung über 300.000 DM zugunsten des Kl. war es durch notariellbeurkundeten Vertrag vom 9.5.1983 gekommen. In diesem Grundschuldbestellungsvertrag hatte der Kl. seine Stammeinlage an der Firma B. GmbH in Höhe von 50.000 DM zum Nominalpreis an Herrn P. kauft und war damit aus der Gesellschaft ausgeschieden. Außerdem hatte sich Herr P. verpflichtet, ein vom Kl. der Gesellschaft gewährtes Darlehn von 80.000 DM an den Kl. zurückzuzahlen. Wegen dieses Schuldbetrages von 130.000 DM sollte Herr P. Monatsraten von mindestens 2.000 DM zahlen; bei einem Verzug von mehr als 14 Tagen sollte der Gesamtbetrag sofort fällig werden. In Nr. 7 des Vertrages heißt es dann, daß sich Herr P. wegen der bestehenden Schuld gegenüber dem Kl. in Höhe von insgesamt 300.000 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe und die Ehefrau des Herrn P. sich verpflichte, als Sicherheit für die Ansprüche des Kl. eine Grundschuld über 300.000 DM nebst 18 % Zinsen auf ihren Grundbesitz eintragen zu lassen. Wegen der Einzelheiten der beiden notariellen Verträge vom 9.5.1983 und vom 24.9.1984 wird auf deren Ablichtungen Bl. 117–121 Gerichtsakte und auf die beglaubigte Abschrift verwiesen.
Das 11.043 qm große Grundstück in … vermietete der Kl. durch Mietvertrag vom 1.1.1986 auf unbestimmte Zeit an die Firma A. GmbH für deren betriebliche Nutzung als Lagerplatz zu einem Mietzins von monatlich 1.298 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Mietvertrages verwiesen. Im April 1989 verkaufte der Kl. dann das Grundstück an Herrn … w. für 390.156 DM.
Nach Ansicht einer beim Kl. durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) war das Grundstück bis zum Verkauf als Betriebsvermögen (BV) zu bilanzieren, wobei die Anschaffungskosten auf 100.000 DM geschätzt wurden. Der Veräußerungserlös von 390.156 DM wurde als gewerbliche Einnahme behandelt. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt des Bp.-Berichts vom 16.3.1992 verwiesen.
Den Feststellungen der Bp. folgend setzte das Finanzamt (FA) die ESt für 1989 durch Bescheid vom 2.7.1992 auf 159.986 DM fest. Der Gewinn aus der Einzelfirma war dabei mit 331.558 DM berücksichtigt. Den einheitlichen Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbetrag für 1989 setzte das FA durch Bescheid vom 3.8.1992 unter Zugrundelegung des Gewinns aus Gewerbebetrieb von 331.558 DM auf 10.515 DM fest.
Mit ihren Einsprüchen wendeten sich die Kl. gegen die Behandlung des Grundstücks in … als BV. Das vom Kl. der A. zur betrieblichen Nutzung als Lagerplatz zur Verfügung gestellte Grundstück könne schon deshalb kein notwendiges BV sein, weil es nicht als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sei. Das unbebaute Grundstück sei nicht besonders für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft hergerichtet. Die Betriebsgesellschaft sei jederzeit in der Lage gewesen, ein gleichwertiges Ersatzgrundstück anzumieten. Auch der Mietzins für das Grundstück zeige die betriebliche Bedeutungslosigkeit des Grundstücks. Der Veräußerungsgewinn sei nicht als gewerblicher Gewinn anzusetzen, sondern steuerfrei zu belassen.
Die Einsprüche blieben erfolglos. In den Einspruchsentscheidungen (EE) vom 23.9.1993 führte das FA aus, das Grundstück … sei gekauft worden, um den Betrieb der GmbH nach … zu verlagern. Die Nichtrealisierung dieses Zweckes sei für die Beurteilung als notwendiges BV unerheblich. Auch könne dahingestellt bleiben, ob das Grundstück nach der behaupteten tatsächlichen Nutzung als Lagerplatz zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehöre.
Die Klagen werden wie folgt begründet:
Das FA habe das Grundstück in … unzulässigerweise dem BV zugerechnet. Er, der Kl., habe nie behauptet, das Grundstück … sei f...