Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer 1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist,
- ob die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung – ohne Veräußerung einer als Sonderbetriebsvermögen behandelten wesentlichen Beteiligung an einer anderen GmbH – als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu beurteilen ist und
- ob der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft im Sinne des § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu dem Gewerbeertrag der Klägerin gehört, wenn Gegenstand der Einbringung der Betrieb der Kapitalgesellschaft war.
Die Klägerin betrieb bis zum 30.09.1987 die Herstellung und den Vertrieb von Stahl und anderen Rohren, deren Weiterverarbeitung, sonstige Metallverarbeitung sowie den Handel mit diesen Artikeln. Die Produktion erfolgte hauptsächlich am Stammsitz der Klägerin in … und daneben auf einem gepachteten Grundstück in … Der Pachtvertrag über das Grundstück in … war mit der Firma H. GmbH abgeschlossen worden, an der die Klägerin zu 77,78 v.H., beteiligt war. Auf dem Grundstück befand sich eine ca. 1.500 Quadratmeter große Produktionshalle, in der für die Produktion wesentliche Rohrbiegemaschinen für die Fertigung von Auspuffen installiert waren.
Mit notariellem Vertrag vom 17.08.1987 gründete die Klägerin die Firma S. Verwaltungs GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Zusammen mit dieser GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin errichtete die Klägerin durch notariellen Vertrag vom 11.09.1987 die Firma S. GmbH & Co. KG, an der sich die Klägerin mit einer Kommanditeinlage (Festkapitalkonto) von 2,5 Millionen DM beteiligte. Die S. Verwaltungs-GmbH,deren Festkapitalkonto 0 DM betrug, wurde in einer. Gesellschafterversammlung vom 17.07.1989 in die „S. Rohr GmbH– umbenannt.
Die Klägerin kam ihrer Einlageverpflichtung in der Weise nach, daß sie ihre Vorräte, Kundenforderungen und das übrige Umlaufvermögen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten, soweit sie den laufenden Geschäftsbetrieb betrafen, auf die GmbH & Co. KG übertrug und diese die Rückstellungen – mit Ausnahme der Rückstellungen für Pensionszusagen – sowie die Verbindlichkeiten – ohne langfristige Bankschulden – übernahm.
Gegenstand des Unternehmens der S. GmbH & Co. KG – die ihre Geschäftstätigkeit am 01.10.1987 aufnahm – war die Fortführung der bisherigen Geschäfte der Klägerin. Zu diesem Zwecke verpachtete die Klägerin an die GmbH & Co. KG ihr bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen mit Ausnahme der Beteiligung an der Firma H. GmbH. Das Sachanlagevermögen, die langfristigen Verbindlichkeiten und Pensionsrückstellungen sowie die Beteiligung an der H. GmbH wurden als Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz der KG ausgewiesen. Der gemeine Wert der Beteiligung an der H. GmbH betrug zum 31,12.1988 rund 6,8 Millionen DM (Buchwert 564.200 DM).
Vor Durchführung der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen bat die Klägerin den Beklagten (das Finanzamt –FA–) um eine Auskunft darüber, ob die in einem Schreiben vom 10.06.1987 dargestellten steuerlichen Konsequenzen als zutreffend anerkannt würden. Gegenstand der Darstellung war hier im entscheidungserheblichen Bereich, ob durch eine Umwandlung nach § 24 UmwStG stille Reserven im Betriebsvermögen der Klägerin aufzudecken seien oder ob dies ertragsteuerneutral erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anfrage vom 10.06.1987 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30.07.1987 bestätigte das FA die Auffassung der Klägerin, daß die Voraussetzungen des § 24 UmwStG „Einbringung eines Betriebes– mit der Möglichkeit der Buchwertfortführung gegeben seien und eine Aufdeckung der stillen Reserven bei der Klägerin entfalle, wenn die eingebrachten Wirtschaftsgüter in die Bilanz der GmbH & Co. KG mit den Buchwerten angesetzt würden. Weiter heißt es in dem Antwortschreiben des FA:
„Die Beteiligung an der Firma H. GmbH ist jedoch notwendigerweise mit in das Sonderbetriebsvermögen der KG einzubringen, da es sich nach der auch von Ihnen zitierten quantitativen Abgrenzungsmethode um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Unterbleibt die Einbringung der GmbH-Beteiligung, ist m. E. weder das Tatbestandsmerkmal der Einbringung eines ganzen Betriebes noch eines Teilbetriebes erfüllt, mit der Folge, daß die stillen Reserven aufzudecken sind. Im Falle einer späteren Veräußerung der KG-Beteiligung verweise ich bezüglich der gewerbesteuerlichen Behandlung auf Abschnitt 41 Absatz 2 Satz 5 Gewerbesteuerrichtlinien.–
Mit notariellem Vertrag vom 17.07.1989 veräußerte die Klägerin mit Wirkung zum 31.07.1989 ihre Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG und ihre Anteile an der S. Verwaltungs GmbH (S. Rohr GmbH) an die finnische Firma … Oy. Das in der Sonderbilanz enthaltene Sachanlagevermögen wurde – mit Ausnahme der Beteiligung an der H. GmbH s...