Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bei rückzuübertragendem Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Schenkung eines Grundstücks, das in das Volkseigentum der DDR überführt und dessen Rückübertragung beantragt worden ist, ist frühestens in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber entschieden und das Eigentum dem Beschenkten übertragen hat.
2) Ist der Schenker vor diesem Zeitpunkt verstorben, so ist diese Schenkung beim Erwerb von Todes wegen nicht als Vorschenkung zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
Streitig ist der bei einem Erwerb von Todes wegen anzusetzende Wert.
Die am 12.10.1993 verstorbene Mutter des Klägers (Kl.) hat dessen Schwester E. (E.) zur Alleinerbin eingesetzt. Der Kl. und seine andere Schwester I. erhielten den Pflichtteil. Im Rahmen der Nachlaßwertfeststellung erfuhr das Finanzamt von Vorschenkungen der Erblasserin an den Kl. Der Kl. erklärte eine Barschenkung von 90.000 DM von seiner Mutter sowie die schenkweise Übertragung eines Hausgrundstücks in H. im Juni 1991. Für diese Vorschenkungen ermittelte das Finanzamt zunächst einen Wert von 248.500 DM (Einheitswert 63.400 DM × 250 % = 158.500 DM + 90.000 DM bar). Diesen Vorschenkungswert rechnete das Finanzamt dem Pflichtteilsnachlaßwert hinzu und setzte durch Erbschaftsteuer(ErbSt)-Bescheid vom 07.06.1995 die ErbSt auf 43.064 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit seinem Einspruch wendete sich der Kl. gegen den für das Grundstück in H. mit 63.400 DM angesetzten Einheitswert. Durch Bescheid vom 24.10.1946 sei der Einheitswert auf den 01.01.1935 mit 19.800 Reichsmark festgestellt worden. Nur dieser Wert dürfe gem. § 133 Abs. 1 Nr. 3 Bewertungsgesetz (BewG) zugrundegelegt werden. Außerdem seien Grundstücksbelastungen und die von der Erbin geltend gemachten Kürzungen der Pflichtteilsansprüche erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
In seiner Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.06.1997 setzte das Finanzamt die ErbSt auf 42.224 DM herab. Dabei hatte das Finanzamt den Wert der Barschenkung mit 95.000 DM angesetzt, wie er von der Erbin erklärt und durch Überweisungsbeleg nachgewiesen worden war. Wegen der Einzelheiten der Minderung wird auf den Inhalt der EE verwiesen.
Mit der Klage hat der Kl. zunächst eine Herabsetzung der ErbSt auf 19.090 DM beantragt. Seine Schwester E. begehre die teilweise Rückzahlung des an ihn bereits ausgezahlten Pflichtteils. Als Pflichtteil sei daher nur ein Wert von 246.635 DM anzusetzen. Als Barvorschenkung habe er nur 90.000 DM erhalten. Der Differenzbetrag von 5.000 DM sei Unkostenersatz für die Regelung von Angelegenheiten gewesen, die er seit dem Tode seines Vaters ohne Honorar für seine Mutter erledigt habe. So sei er für seine Mutter in Zusammenhang mit der Veräußerung von zwei Wohnhäusern in 1974 und Ende der 70er Jahre sowie in zeitaufwändigen Lastenausgleichs- und Steuerangelegenheiten über einen Zeitraum von 15 Jahren tätig gewesen. Er sei sich mit seiner Mutter darüber einig gewesen, daß hierfür eine Kostenvergütung von 5.000 DM angemessen sei.
Während des Klageverfahrens hat das Finanzamt am 30.09.1998 einen gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten ErbSt-Bescheid erlassen und die ErbSt auf 34.312 DM festgesetzt. Dabei hat das Finanzamt für den Pflichtteil einen Betrag von 386.473 DM, für das geschenkte Grundstück einen Wert von 66.089 DM und für die Barschenkung einen Wert von 95.000 DM angesetzt. Der Steuerbescheid war hinsichtlich des Ansatzes eines Rückforderungsanspruchs und der Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen vorläufig. Dem Erlaß des Änderungsbescheides waren gegenseitige Einigungsvorschläge vorausgegangen.
Der Kl. hat den geänderten Bescheid vom 30.09.1998 durch Antrag nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zur Begründung trug er vor, das Finanzamt habe entgegen seiner Ankündigung den Rückforderungsanspruch der Erbin, über den er den zu Grunde liegenden Schriftwechsel vorgelegt habe, nicht berücksichtigt. Der Rückforderungsanspruch sei bislang zwar nicht gerichtlich geltend gemacht worden, mit ihm sei aber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren zu rechnen. Die Bürgschaftsbelastung des Grundstücks in Höhe von 8.000 DM habe er nachgewiesen. Die Barschenkung habe – wie bereits von ihm dargelegt – nur 90.000 DM betragen. Im Ergebnis sei der steuerpflichtige Erwerb erheblich zu mindern.
Der Senat hat in der Sache am 28.09.2000 mündlich verhandelt und die Sache vertagt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen. Zu dem späteren rechtlichen Hinweis des Berichterstatters, es sei nicht auszuschließen, dass der Senat als Gegenstand der Vorschenkung „Grundstück H.” den Rückgewähranspruch bzw. Eigentumsverschaffungsanspruch an dem Grundstück an...