Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung des rücklagenfähigen Veräußerungspreises von anderen Bestandteilen des Veräußerungsentgelts
Leitsatz (redaktionell)
Eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige anlässlich der Veräußerung nicht für das hingegebene Wirtschaftsgut, sondern zum Ausgleich eines anderweitigen Nachteils erhält, rechnet nicht zum rücklagefähigen Veräußerungsgewinn nach § 6b Abs. 2 S. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 2 S. 1, Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der in der Sonderbilanz des Klägers (Kl.) zu bildenden Rücklage im Sinne des § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) und damit die Höhe der für den Kl. festzustellenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG.
An der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.06.1991 gegründeten und zwischenzeitlich aufgelösten C-GbRwaren der Kl. mit zwei Drittel und der Beigeladene mit einem Drittel beteiligt. Die C-GbR(nachfolgend: GbR) unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Während der Kl. die Nutzung aller zu seinem Hof gehörenden Grundstücke in die GbR eingebracht hatte, war das zivilrechtliche Eigentum an diesen Grundstücken bei ihm verblieben. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages standen ihm die stillen Reserven zu, die ab Vertragsabschluß am Grund und Boden entstehen würden. Zu den vom Kl. nach den o.g. Bedingungen in die GbR eingebrachten Grundstücken gehörte das Grundstück Gemarkung P Flur 5 Flurstück 196 mit einer Größe von 25.406 qm und das Grundstück Gemarkung P Flur 5 Flurstück 162 mit einer Größe von 153 qm. Mit notariellem Vertrag vom 12.12.1989 hatte der Kl. der B-Abfallbeseitigung-Gesellschaft… mit Sitz in F (nachfolgend: B) zum Bau und Betrieb einer Biomüllkompostieranlage die o.g. Grundstücke für zunächst 20 Jahre entgeltlich überlassen und zugleich eine entsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt. Dabei vereinbarten die Parteien dieses Vertrages ein jährliches Nutzungsentgelt für den Zeitraum ab Abschluß des Genehmigungsverfahrens von zunächst 25.592 DM und eine Preisanpassungsklausel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag Urkundenrollennummer… des Notars M … verwiesen.
Nachdem die B-GESELLSCHAFTohne vorherige Zustimmung des Kl. mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerks auf dessen Grund und Boden begonnen hatte, widersprach dieser der Errichtung des Blockheizkraftwerkes und verlangte zunächst dessen Beseitigung. Am 05.12.1994 schlossen der Kl. und die B-GESELLSCHAFTschließlich einen unter der Urkundenrollennummer … des Notars D, … notariell beglaubigten Vertrag. Nach dem Wortlaut der Tz. III § 2 Abs. 1 dieses Vertrages veräußerte der Kl. die beiden o.g. Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 830.667,50 DM. In der gleichen Vertragsurkunde vereinbarten der Kl. und die B-GESELLSCHAFTfür die gleichzeitige Aufhebung des Gestattungsvertrags vom 12.12.1989 eine einmalige Entschädigungszahlung an den Kl. in Höhe von 600.000 DM (vgl. Tz. II § 2 des notariellen Vertrages vom 05.12.1994).
Die GbR ermittelte ihre Einkünfte aus § 13 EStG durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 EStG i.V.m. § 4 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wurde für den Kl. keine Sonderbilanz erstellt. Die Geschäftsvorfälle aus dem notariellen Vertrag vom 05.12.1994 wurden in der Gesamthandsbilanz erfaßt. Dabei wurde das vom Kl. vereinnahmte Gesamtentgelt in Höhe von 1.430.667,50 DM abzüglich der Buchwerte der o.g. Grundstücke in Höhe von 114.250 DM mithin ein Betrag in Höhe von 1.316.417,50 DM als Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens behandelt und in der Bilanz zum 30.06.1995 eine zusätzliche Rücklage nach § 6 b EStG in Höhe von 1.196.417,50 DM gebildet.
Demgegenüber vertrat der Beklagte (Bekl.) bei Erlaß des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1994 vom 11.12.1996 die Auffassung, der Teilbetrag in Höhe von 600.000 DM sei nicht als Kaufpreiszahlung für den veräußerten Grund und Boden zu qualifizieren. Dementsprechend erhöhte er den mit 59.458 DM erklärten laufenden Gewinn um 600.000 DM. Als nach § 6 b EStG rücklagefähig berücksichtigte der Bekl. lediglich einen Betrag in Höhe von 716.417 DM (Kaufpreis 830.667,50 DM abzüglich Buchwert 114.250 DM).
Sodann ging der Bekl. unter Berücksichtigung anderweitiger Sonderbetriebsausgaben des Kl. von einem Gesamtgewinn der GbR in Höhe von 539.458 DM aus, wovon 269.729 DM bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1994 zu berücksichtigen seien. Zusammen mit dem anteiligen Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 1993/94 in Höhe von 18.978 DM ergaben sich im Streitjahr 1994 nach Auffassung des Bekl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 288.707 DM, die das FA mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO–) stehendem Bescheid vom 11.12.1996 gesondert und einheitlich feststellte und die der Bekl. dem Kl. in Höhe von 280.50...