Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Im Untergeschoss eines Wohnhauses belegene Räumlichkeiten, die sowohl für eine nichtselbständige Geschäftsführertätigkeit als auch für eine selbständige Unternehmensberatertätigkeit genutzt werden, erfüllen nicht den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wenn sie über einen eigenen Außenzugang verfügen, teilweise für geschäftliche Besprechungen genutzt werden und in denen eine Angestellte des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen Post erledigt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, Abs. 4, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für Büroräume im selbstgenutzten Wohnhaus in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der Firma A. GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sein Bruttoarbeitslohn belief sich in den Streitjahren 1996 auf 159.450 DM, 1997 auf 172.623 DM und 1998 auf 174.228 DM. Daneben ist er seit Dezember 1995 als Unternehmensberater gewerblich tätig. Zu seinen Auftraggebern gehören u.a. die Firma B. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger bis Ende 1995 war und die nunmehr von seinem Sohn geführt wird, und die Firma C. GmbH. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Für die Streitjahre erklärte er Gewinne aus der Beratungstätigkeit wie folgt:
|
Betriebseinnahmen |
Betriebsausgaben |
Gewinn |
|
DM |
DM |
DM |
1996 |
93.957 |
61.282 |
32.675 |
1997 |
96.189 |
76.918 |
19.271 |
1998 |
108.192 |
41.937 |
-33.745 |
Der Verlust für 1998 beruht im Wesentlichen auf der als Betriebsausgaben angesetzten, im Zusammenhang mit einem Maschinenkauf angefallenen Vorsteuer in Höhe von 63.334,87 DM; die Maschinen werden vom Kläger an verschiedene Firmen vermietet. In den Betriebsausgaben sind Kosten für die im Untergeschoss des Wohnhauses D. Weg 2a, E. befindlichen, im Dezember 1995 fertiggestellten Büroräume in Höhe von 14.408 DM (1996), 15.664 DM (1997) und 13.899 DM (1998: Reinigung 2.600,23 DM, Grundsteuer, Straßenreinigung 1.025,74 DM, Heizung 497,97 DM, Stadtwerke 544,76 DM, Hausversicherungen 473 DM, Absetzung für Abnutzung -AfA- Büroanbau 8.757,29 DM) enthalten.
Das ca. 67 qm große Büro besteht aus zwei Zimmern, einem Raum mit Dusche und WC sowie einem Flur. Ein Zimmer ist mit zwei Schreibtischen,. einer Regalwand, mehreren Sideboards und einem Besprechungstisch ausgestattet. Im anderen Raum befinden sich eine Anbauwand, ein Eck- und ein Bücherschrank sowie ein Sofa. Nach den Feststellungen des Finanzamts werden im Büro die betrieblichen und einige private Unterlagen aufbewahrt. Die Büroräume sind über eine vom Wohnbereich aus nach unten führende Treppe erreichbar. Die Treppe endet in einer Diele (im Plan als Fitnessraum bezeichnet). Von dort aus gelangt man über eine Türe in das Büro. Diese Türe ist -ebenso wie die Türe vom WC zum Saunabereich hin- wie eine Haustüre gestaltet und mit einem Sicherheitsschloss und einer Dreifachverriegelung versehen. Auf der Büroinnenseite der Türen befinden sich jeweils Halteknöpfe, so dass sie vom Büro aus nur mit dem Sicherheitsschlüssel zu öffnen sind. Zum Wohnbereich hin sind Türdrücker angebracht. Die Türen sind durch eine Alarmanlage gesichert. Das Büro verfügt weiterhin über einen eigenen ebenerdigen Zugang nach außen. Wegen der Lage der Büroräume wird auf die Grundrisszeichnungen für das Erd- und Untergeschoss des Anwesens Bezug genommen. Für die Sauna wurde - abweichend vom Plan- eine eigene Dusche mit WC eingebaut. Die Wohnfläche der eigengenutzten Wohnung beträgt 272 qm. Das Grundstück ist als Einfamilienhaus bewertet.
Die Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1996-1997 wurden in den Bescheiden vom 28.07.1998 und 22.10.1999, die nach § 164 Abs. 1 AO jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß durchgeführt. Anlässlich einer abgekürzten Außenprüfung, die sich lt. Prüfungsanordnung vom 03.02.2000 u.a. auf die Einkommensteuer 1996 und 1997 erstreckte, erklärte der Kläger, dass er jeden Tag durchschnittlich 1-2 Stunden in den Büroräumen der Firma A. GmbH (E., F.-Str. 15), 4-5 Stunden im häuslichen Büro und 4 Stunden für die Beratungstätigkeit auswärts arbeite. Auch für die Firma A. GmbH sei er auswärts unterwegs. Im Büro D. Weg 2a fänden ca. 30-40 Besprechungen pro Jahr statt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Büro nur noch in Höhe von jeweils 2.400 DM als Betriebsausgaben an. Die Gewinne wurden insoweit um 12.008 DM (1996) und 13.264 DM (1997) sowie um die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch in Höhe von 1.696 DM (1996) und 1.800 DM (1997) erhöht; wegen der Einzelheiten wird auf die berichtigte Gewinnermittlung Bezug genommen. In den Änderungsbescheiden vom 04.07.2000 w...