Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzahlungen auf ein sog. Oder-Konto durch einen Ehegatten als freigebige Zuwendungen an den anderen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte der Einzahlungsbeträge freigebig zugewendet.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 430
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Einzahlungen auf ein „Oder-Konto“ freigebige Zuwendungen an den Ehegatten darstellen. Die Klägerin ist mit Herrn A verheiratet. Im September 2003 eröffneten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Bank 1 ein Direkt-Depot mit Extra-Konto als sog. „Oder-Depot“ (Konto-Nr. X1) und am 27.07.2005 ein gemeinsames Girokonto.
Auf das Extra-Konto sind folgende Einzahlungen erfolgt:
07.11.2003 |
8.000,00 € |
08.07.2004 |
2.550.000,00 € |
19.10.2004 |
152.371,50 € |
06.01.2005 |
21.875,01 € |
04.01.2006 |
45.000,00 € |
02.01.2007 |
45.000,00 € |
Die Einzahlung vom 07.11.2003 in Höhe von 8.000 € hat der Ehemann A vorgenommen. Die Einzahlungen der Jahre 2004 bis 2007 stammten aus der Veräußerung einer Beteiligung des Ehemanns A an der Firma 1 sowie den daraus vereinbarten Stundungszinsen, den Vertrag hierzu hatte er am 05.07.2004 geschlossen.
Über das Guthaben auf dem Extra-Konto wurde wie folgt verfügt:
- Im Zeitraum vom 08.07.2004 bis 08.10.2007 wurden insgesamt 207.000 € - meist in Beträgen von 5.000 € - auf das Girokonto des Ehemannes A bei der Bank 2 überwiesen. Dieses Konto war vom Ehemann im Jahr 1985 eröffnet worden, die Klägerin besaß hier Kontovollmacht. Beide Ehegatten verfügten regelmäßig über das Guthaben auf dem Girokonto bei der Bank 2 zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Daneben unterhielt der Ehemann A seit 1997 ein Einzelkonto bei der Bank 3 zur Anlage von Wertpapieren; die Klägerin besaß auch für dieses Konto Vollmacht, Verfügungen getroffen hat hier einzig ihr Ehemann.
- Umschichtungen in Aktien auf das Direkt-Depot bei der Bank 1 erfolgten am 17.11.2003 mit einem Betrag von 7.520,45 € und in der Zeit vom 14.07.2004 bis 27.12.2004 in Höhe von insgesamt 1.232.822,70 € (15 Käufe). In der Folgezeit fanden weitere Wertpapieran- und -verkäufe statt.- Am 21.02.2006 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann A gemeinsam ein Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von (vorläufig) 228.091 €, der Kaufvertrag wurde jedoch aus baurechtlichen Gründen rückgängig gemacht. Am 13.12.2006 kaufte der Ehemann der Klägerin das von der Familie nunmehr bewohnte Grundstück in Heroldsberg zu einem Kaufpreis in Höhe von 311.715,96 € zum Alleineigentum.
- Einkommensteuerzahlungen für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 rechneten sich die Klägerin und ihr Ehemann die Spekulationsgewinne und Zinsen aus dem Extra-Konto und Direkt-Depot je zur Hälfte zu, ebenfalls die Zinsen in der Einkommensteuererklärung 2005. Das Finanzamt 2 führte im Jahr 2007 wegen des Veräußerungsgewinns des Ehemanns A an der Firma 1 eine betriebsnahe Veranlagung durch.
Am 30.05.2007 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann eine Vereinbarung folgenden Inhalts:
„Die unterzeichnenden Ehegatten waren sich zu jedem Zeitpunkt einig, dass der im Jahr 2004 erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Beteiligung an der Firma 1 und die in diesem Zusammenhang zugeflossenen Zinsen ausschließlich A zustehen.
Eine Schenkung an die Ehefrau war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen.“
Das Finanzamt forderte die Klägerin mit Schreiben vom 20.06.2007 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Diese ging am 17.07.2007 beim Finanzamt ein. Am 30.08.2007 erließ das Finanzamt Schenkungsteuerbescheide wie folgt:
Steuernummer |
Datum der Zuwendung |
Wert des Erwerbs |
Vorschenkungen |
Steuerpfl. Erwerb |
Festgesetzte Schenkungsteuer |
StNr. 6 |
07.11.2003 |
4.000 € |
|
|
0 € |
StNr. 1 |
08.07.2004 |
1.275.000 € |
4.000,00 € |
972.000 € |
184.680 € |
StNr. 2 |
19.10.2004 |
76.185,75 € |
1.279.000,00 € |
1.048.100 € |
14.459 € |
StNr. 3 |
06.01.2005 |
10.937,50 € |
1.355.185,75 € |
1.059.100 € |
2.090 € |
StNr. 4 |
04.01.2006 |
22.500 € |
1.366.123,25 € |
1.081.600 € |
4.275 € |
StNr. 5 |
02.01.2007 |
22.500 € |
1.388.623,25 € |
1.104.100 € |
4.275 € |
Die Klägerin hat gegen sämtliche Bescheide Einspruch eingelegt. Im Einspruchsverfahren legte sie eine Bestätigung der Bank 1 vom 03.01.2008 vor, dass sie für das Konto mit der Nr. X2 bisher lediglich ihre Zugangsdaten und TAN-Liste aktiviert und keine weiteren TANs verbraucht hat. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2008 wurde der Einspruch gegen den Bescheid über die festgesetzte Steuerschuld von 0 € als unzulässig verworfen und mit weiterer Einspruchsentscheidung desselben Tages die übrigen Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat Klage – gegen die zweite Einspruchsentscheidung – erhoben und beantragt,
die Schenkungsteuerbescheide vom 30.08.2007 wegen Zuwendungen vom 08.07.2004, 19.10.2004, 06.01.2005, 04.01.2006 u...