Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllen der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG bei Reisebussen
Leitsatz (redaktionell)
Die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG durch außerhalb des Fördergebiets eingesetzte Reisebusse sind nur dann erfüllt, wenn deren Einsatz programmgemäß im Fördergebiet beginnt und endet, was einschließt, dass die Teilnehmer zu Beginn im Fördergebiet zusteigen und zum Abschluss dort wieder aussteigen.
Normenkette
InvZulG § 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für zwei Reisebusse die Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 bzw. 1993 -InvZulG- erfüllt sind.
Der Kläger unterhält sowohl in den alten Bundesländern als auch in den neuen Bundesländern (seit 15.11.1991) Betriebsstätten im Rahmen eines Busunternehmens. Für die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern in A., schaffte er am 25.05.1992 einen Reisebus (L-xxx) für 492.742 DM an. Gleichzeitig veräußerte er einen in seinem Hauptbetrieb in B.-C. vorhandenen Bus. Am 31.08.1994 kaufte er für die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern einen weiteren Bus (L-yyy) für 480.082 DM.
In A. hatte er als Betriebsstätte von dem A.er Reisebüro, ab 01.12.1991 für 200 DM monatlich einen Raum angemietet. Nach dem Mietvertrag (unter 2.1.) vom 25.06.92 war der Verkauf von Reisen ausgeschlossen. Dem Finanzamt gegenüber hatte der steuerliche Berater mit Schreiben vom 04.05.1995 erklärt, dass sich die Arbeitsstätte der Busfahrer in A. befinde und der Fahrer H. U. in D. wohne. Der Kläger selbst hatte mit Schreiben vom 23.04.1995 dem Finanzamt gegenüber angegeben, die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern sei notwendig, da er es mit verschiedenen Kunden aus dem Raum D. zu tun habe und er sich dort einen guten Namen erarbeitet habe. Es sei deshalb wichtig, eine direkte Anlaufstelle vor Ort zu haben, wo sich die Kunden informieren und eine Reisebuchung tätigen könnten. In der Gewerbeanmeldung vom 10.12.1991 bezüglich der A.er Betriebsstätte war die angemeldete Tätigkeit mit "Vermittlung, Organisation und Verkauf von Reisen bezeichnet. Den Hauptbetrieb in B. -C. hatte der Kläger am 01.02.1.990 unter der Bezeichnung "E. Reisen" übernommen.
Für den 1992 angeschafften Bus stellte der Kläger am 12.01.1993 einen Antrag auf Investitionszulage. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 03.03.1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von 12 % der Anschaffungskosten von 492.742 DM (= 59.130 DM) gewährt. Im Rahmen von weiteren Gewinnermittlungen ergab sich aus den vom Kläger vorgelegten Fahrtenbüchern und anderen Unterlagen, dass der 1992 angeschaffte Bus von November 1992 bis März 1993 und von Oktober 1993 bis November 1993 ununterbrochen außerhalb des Fördergebiets eingesetzt war.
Das Finanzamt änderte daher am 16.01.1996 unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts den Investitionszulagenbescheid 1992 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die Investitionszulage auf 0 DM fest. Die Zinsen nach § 8 Investitionszulagengesetz setzte es mit 10.342 DM fest.
Für den 1994 angeschafften Bus stellte der Kläger am 20.02.1995 einen Antrag auf Investitionszulage in Höhe von 8% der Anschaffungskosten von 480.082 DM (= 38.407 DM). Zu dem Einsatz dieses Busses ergaben die Ermittlungen des Finanzamts, dass er von Oktober bis Dezember 1994 ununterbrochen außerhalb des Fördergebiets eingesetzt war. Mit Bescheid vom 16.01.1996 setzte das Finanzamt daher insoweit eine Investitionszulage mit 0 DM fest.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche vom 09.02.1996 blieben ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 16.03.1998, auf die im einzelnen verwiesen wird, ist ausgeführt, Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage sei, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben (§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 und 1993). Diese Voraussetzung sei bei Transportmitteln erfüllt, wenn sie überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt würden (BMF-Schreiben vom 28.08.1991, BStBl. 1 1991, 768). Das bedeute, dass die Fahrzeuge ohne größere zeitliche Unterbrechung für Fördergebietsfahrten eingesetzt sein müssten. Eine größere zeitliche Unterbrechung liege dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Ausfahrt aus dem Fördergebiet und Einfahrt mehr als 14 Tage betrage. Für Omnibusreisen sei mit BMF-Schreiben vom 30.12.1994 (BStBl. I 1995, 18) festgelegt worden, dass Fahrten vom Fördergebiet zu einem oder mehreren Orten außerhalb des Fördergebiets als Einsatz im Fördergebietsverkehr gälten, wenn die Hin- und Rückfahrt bzw. die Rundreisen im Reisevertrag vereinbart seien und jeweils dieselben Personen teilnähmen. Beide Busse seien jeweils zwei bis drei Monate ununterbrochen und ausschließlich außerhalb des Fördergebiets eingesetzt gewesen, so dass die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Betriebswirtschaftliche Gründe seien schon i. S. der Wettbewerbsgleichheit nicht geeignet, eine Aus...