Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage: Eigenständige - vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren unabhängige - Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Eine bei der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt bestandskräftig gewährte Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG kann bei der Prüfung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG - entgegen dem Veranlagungsbescheid - zu Recht nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 3, 6; EigZulG § 5; AO § 42
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1997 im Hinblick auf eine im Veranlagungsjahr 1997 vom Kläger gebildete Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von 300.000,-- DM.
Der Kläger ist seit 16. 3. 1996 verheiratet, er hat eine am 9. 6. 1996 geborene Tochter. Aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Arzt in der 1995 neu gegründeten Praxisgemeinschaft ... und ... GdbR erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Bereits seit 1991 hatte der Kläger auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, von ihm selbst in seiner Einkommensteuererklärung 1991 bezeichnet als „Modelleisenbahnbau“ und ergänzend erläutert wie folgt:
„Ende 1991 habe ich ein schon lange vorbereitetes Projekt weitgehend abgeschlossen, nämlich den Bau des Modellzuges ... in der Modelleisenbahnspur ... . Der Zug wurde dann erstmals auf der Nürnberger Spielwarenmesse 1992 der Öffentlichkeit vorgestellt (Stand der Firma ... , ... ). Die Serienfertigung des von mir konstruierten Zuges wird demnächst bei der Firma ... , möglicherweise in Kooperation mit den Firmen ... und ... , anlaufen. Aus der Produktion habe ich eine nicht unerhebliche Nebeneinnahme zu erwarten.“
Aus den vorliegenden Einkommensteuerakten ergeben sich folgende Einkünfte des Klägers (einschließlich der Einkünfte seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit ab 1996 ):
|
1991 |
1992 |
1993 |
DM |
DM |
DM |
DM |
Einkünfte aus |
|
|
|
- Gewerbebetrieb |
- 425 |
- 10.645 |
18.980 |
- selbständiger Arbeit |
|
|
|
- nichtselbständiger Arbeit |
91.283 |
96.732 |
98.787 |
- Kapitalvermögen |
|
5.064 |
|
- Vermietung und Verpachtung |
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte |
90.858 |
91.151 |
117.767 |
1996 und 1997 zusammen |
|
|
|
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
DM |
DM |
DM |
DM |
|
|
|
|
7.890 |
36.628 |
- 19.324 |
- 320.938 |
- 2.685 |
- 3.947 |
141.882 |
604.573 |
112.265 |
75.318 |
19.755 |
14.946 |
0 |
0 |
|
0 |
|
- 45.431 |
- 20.622 |
- 19.989 |
117.470 |
62.568 |
121.691 |
278.683 |
|
|
400.374 |
Der hohe Verlust aus Gewerbebetrieb von 320.938 DM im Jahr 1997 hatte nach der vom Prozessbevollmächtigten mit Datum 28. 10. 1998 unterzeichneten, beim Finanzamt am 10. 3. 1999 eingegangenen „Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1997“ für „A. Modellbau “ seine wesentliche Ursache in einer vom Kläger erstmals unter „Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3, 6 EStG“ ausgewiesenen Position „Bildung Ansparabschreibung 300.000,00 DM“. Auf Rückfrage des Finanzamts vom 19. 5. 1999, „für welche Investitionsmaßnahme die darin gebildete Ansparaschreibung in Höhe von 300.000 DM vorgesehen ist (Art, Umfang und voraussichtlicher Beginn)“, übersandte der Prozessbevollmächtigte mit Antwortschreiben vom 25. 5. 1999 eine „Aufstellung über die in 1999 geplante Investitionsmaßnahme“. Diese Aufstellung, überschrieben „Projekt: Handarbeitsserienfertigung Zug ... Modellbahngröße ... lim. Auflage 2000 Exemplare, VK.-Preis 1.500,-- DM, Gewinnerwartung 800.000,--“ enthielt in zwei Spalten - zur Bezeichnung des Anschaffungsgegenstandes und des zugehörigen Preises - insgesamt 23 Positionen. Die ersten drei Positionen lauteten beispielsweise wie folgt: Computeranlage mit A3 Scanner 15.000,00 DM, Grafik-Plotter 8.000,00 DM, Fotokopiergerät A2 7.500,00 DM. Zusammengerechnet ergab sich aus den in der rechten Spalte aufgelisteten (auf 500 DM oder 1.000 DM gerundeten) Beträgen eine Gesamtsumme von 600.000,00 DM.
Der Einkommensteuer(erst)bescheid des Finanzamts für 1997 vom 21. 9. 1999 erging hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (- 320.938 DM) vorläufig, „weil z.Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann“. Diese Vorläufigkeit wurde auch in dem zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. 8. 2001 beibehalten.
Wie sich aus den Steuerunterlagen des Klägers ab 1998, konkret der vom Prozessbevollmächtigten mit Datum 5. 11. 1999 unterzeichneten Gewinnermittlung vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 für „A. Modellbau“ und der beim Finanzamt am 28. 2. 2000 eingegangenen Einkommensteuererklärung 1998 ergibt, löste der Kläger die Ansparabschreibung in Höhe von 300.000 DM im Geschäftsjahr 1998 wieder auf, verbunden mit der Erklärung eines Zinsgewinns nach § 7g EStG von 18.000 DM.
Mit Erklärung vom 3. 12. 1998 (Eingangsdatum des Finanzamts) beantragte der Kläger als Bauherr eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 für das 1997 fertiggestellte, von ihm seit 1. 6. 1997 selbst genutzte Einfamilienhaus ... in ... In diesem Antrag auf Eigenheimzulage hatte der Kläger noch folgende weiteren Angaben gemacht: Bauantrag gestellt am 28. 5. 1995, Baubeginn am 11. 7. 1996, Anschaffungskosten (einschli...